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Das Internetrecht ist sehr schnelllebig und umfasst zahlreiche komplexe Rechtgebiete.
Auf unseren Ratgeberseiten informieren wir Sie verständlich, aktuelle und rechtssicher über die Hintergründe des Medienrechts.
Ein weiteres akutes Problem bei der Beurteilung strafrechtlichen Handelns im Internet ist die grenzüberschreitende Funktionsweise des Netzes. » weiterlesen ...
Vor allem der Fall Compuserve/ Somm hat klar gemacht, wie leicht auch Provider im Internet mit dem Strafrecht in Konflikt geraten können.
Eine kurze Einführung in den Fall:Das AG München (Az: 8340 Ds 465 Js 173158/95) hatte den Geschäftsführer der Compuserve GmbH als Mittäter u.a. wegen der Verbreitung pornographischer Schriften im Internet verurteilt. Anlass dafür waren Usegroups auf dem Server von Compuserve USA, » weiterlesen ...
Der e-Mail Verkehr ist aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Egal ob es sich dabei um geschäftliche Angebote oder um private Mails handelt, eine e-Mail durchläuft bis zum Empfänger unzählige Rechner, die die Mail speichern und weiterleiten. Kommt nun strafrechtlicher Schutz in Betracht, wenn e-Mails unbefugt von Dritten gelesen werden ? » weiterlesen ...
Auch Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung...) lassen sich über das Netz begehen. So hat z.B. das AG Rheinbach (Az.: 2 Ds 397/95) bereits 1996 entschieden, dass die Bezeichnung einer Chat-Teilnehmerin als "Schlampe" eine strafbare Beleidigung darstellt. Daran ändert es auch nichts, dass in dem betreffenden Forum beleidigende Äußerungen an der Tagesordnung sind. » weiterlesen ...
Auch das Tauschen urheberrechtlich geschützter Inhalte wie MP3 Files, Filme oder Software über Tauschbörsen (peer to peer) wie etwa E-Mule kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Beim Download von MP3-Dateien ist die Rechtslage auch nach der Neufassung des Urheberrechts zumindest umstritten. Geschieht dies nicht zur privaten Nutzung, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 106 ff Urhebergesetz in Betracht. » weiterlesen ...
§ 184 Abs. 1 StGB stellt zunächst das zugänglich Machen pornographischer Schriften insbesondere an Jugendliche unter Strafe. Nach § 11 Abs.3 StGB gilt dies nicht nur für Schriften im klassischen Sinne, sondern auch pornographische Inhalte auf Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen u.ä.. Absatz 3 erhöht den Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Kindern oder Sex mit Tieren auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. » weiterlesen ...
Die anonyme Kommunikation im weltweiten Datennetz lässt sich nicht nur zur Wissensvermittlung oder zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen nutzen. Das Internet scheint geradezu geschaffen für die Begehung von Straftaten, die auf kommunikativem Wege verwirklicht werden können. Zum einen verleitet die scheinbare Anonymität zu Taten, die in der offline-Welt nicht begangen worden wären. » weiterlesen ...
Über die Frage, ob Käufern bei Geschäften über Auktionsplattformen wie eBay ein Widerrufsrecht zusteht, wurde lange Zeit gerichtlich und außergerichtlich gestritten. Die Beantwortung dieser Frage hat immense Auswirkungen auf die Rechte der Käufer und die Pflichten der Verkäufer bei eBay. Nun hat das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), diese Streitfrage entschieden. » weiterlesen ...
Neben den Online-Auktionen gibt es im Internet noch eine andere Form des Einkaufes, die sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Die Rede ist vom sogenannten Power-, Community- oder Social-Shopping. Bei diesen virtuellen Kaufgemeinschaften sinkt der Preis der angebotenen Waren ab einer bestimmten Anzahl von kaufwilligen dieses Produktes. » weiterlesen ...
Nach § 7 Telemediengesetz (TMG) haftet der Betreiber einer Website für eigene Inhalte in vollem Umfang. Für fremde Inhalte haftet der Seitenbetreiber aber in der Regel nur dann, wenn er sich diese Inhalte zu eigen gemacht hat. Dies ist dann gegeben, wenn Kenntnis hinsichtlich dieser Inhalte besteht und es dem Anbieter technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung zu verhindern. » weiterlesen ...
Der Käufer hat bei Onlineauktionen gegenüber dem Verkäufer die üblichen Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass die Ware mangelhaft ist, wobei das BGB nach der Schuldrechtsreform einem subjektiven Fehlerbegriff folgt (siehe dazu neues Schuldrecht). » weiterlesen ...
Im Internet finden sich immer mehr Anbieter, auf deren Seiten Ware versteigert werden. Das Angebot dieser Portale reicht vom MP3-Player über Reisen bis zu Autos, Büchern oder Weinen. Es scheint nichts zu geben, was man nicht irgendwo auf Auktionsplattformen ersteigern könnte. » weiterlesen ...
Eine weitere bedeutende Neuerung im zuge der Schuldrechtsreform betrifft die Integration verschiedener Verbraucherschutzgesetze in das BGB. Dadurch soll die zunehmende Zersplitterung des Zivilrechts verhindert werden, die relevanten Vorschriften sollen in einem Gesetz zu finden sein. Villeicht bietet diese Zusammenführung auch dem Verbraucher die Chance, die Rechtslage bessser überblicken zu können.
Die eingeführten Vorschriften sind:
das Fernabsatzgesetz, § 312b - § 312d, §§ 355-357 BGB das Haustürwiderrufsgesetz, §§ 312, 312a BGB die E-Commerce-Richtlinie, § 312 e BGB das Verbraucherkreditgesetz, §§ 358, 359, 488 - 506, 607 - 610 BGB das AGB-Gesetz, §§ 305 - 310 BGBBei Verbraucherverträgen gilt nun ein einheitliches Widerrufs- und Rückgaberecht. Das AGB-Gesetz wurde im wesentlichen übernommen, die Prozessualen Regelungen finden sich nun im aber im "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen" (UklaG).
ÜbergangsvorschriftenAuf vor dem 01. Januar 2002 geschlossene Verträge findet in der Regel weiter das alte Recht Anwendung.Für Dauerschuldverhältnisse gilt das neue Recht ab dem 01. Januar 2003. » weiterlesen ...
Kernstück der Reform des Schuldrechts ist die Einführung eines einheitlichen Tatbestandes der Pflichtverletzung. Bisher waren die Schadensersatz-Regelungen für die unterschiedlichen Verträgen einzeln geregelt. Verletzte ein Verkäufer seine Pflichten, galt das Kaufrecht, verletzte ein Werkunternehmer seine Pflicht, galten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes. » weiterlesen ...
Das neue Werkvertragsrecht (Herstellen einer Sache, etwa individuelle Software auf Kundenwunsch) ist im wesentlichen an des Kaufrecht angelehnt. Deshalb werden hier nur die Unterschiede zum Kaufrecht dargestellt. Die Rechte des Bestellers (Kunde) einer Sache und die Verjährung von Ansprüchen entspricht den Regelungen im Kaufrecht. » weiterlesen ...
Das Kaufrecht hat umfangreiche Änderungen durch die Schuldrechtsreform erfahren. Zunächst wurden einige neue Begriffe eingeführt, die es nach altem Recht so nicht gab. Da wäre zunächst der Begriff der Verbrauchsgüter. » weiterlesen ...
Die Mängelgewährleistungsfristen für das alte Schuldrecht betrugen zwischen 6 Monaten und 30 Jahren. Diese weite Spanne war einer der wesentlichen Kritikpunkte am alten Recht. Zur Klarstellung: Mängelgewährleistungsfrist ist das, was im täglichen Sprachgebrauch als "Garantie" bezeichnet wird. » weiterlesen ...
Mit Wirkung zum 01. Januar 2002 trat eine seit langem geplante und im Vorfeld heftig diskutierte Reform des Deutschen Schuldrechts in Kraft. Notwendig wurde dies dadurch, dass große Teile des Schuldrechts bereits 100 Jahre alt waren und den Anforderungen des modernen Geschäftsverkehrs immer weniger Rechnung tragen konnten. » weiterlesen ...
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Sören Siebert auf Google+