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Die 13. Fußball Europameisterschaft in Österreich und der Schweiz ist angepfiffen. Die "UEFA Euro 2008" wird in den nächsten drei Wochen privat und im Job das Gesprächsthema Nummer 1 sein.
Unter dem Motto "Erlebe Emotionen" hat sich das Karussell aus Sport, Schweiß, Bier, Fahnen, Jubel und Trauer in Bewegung gesetzt. Doch was sagt eigentlich das Arbeitsrecht - darf ich während meiner Arbeitszeit im Live-Ticker, Internet, Handy-TV oder auf einem anderen Fernseher die EM-Spiele verfolgen? Kommt man eigentlich noch an Tickets? Was muss ich beim Kauf von Karten auf eBay beachten? Die rechtlichen Fallstricke der EM 2008 für Unternehmer, Verbraucher und Fans beantwortet eRecht24 im Topthema: Fußball-EM 2008 frei nach dem praxisnahen EM-Motto: "Keine böse Überraschung erleben!"
Zum Glück sind viele Spiele der EM 2008 erst in den späten Nachmittag- oder Abendstunden. Trotzdem müssen viele Arbeitnehmer zum Anpfiff arbeiten. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch, während ihrer Arbeitszeit die Spiele im Fernsehen zu verfolgen. Wer ein Spiel ansieht, kann sich nicht mehr auf die eigentliche Tätigkeit konzentrieren und seine Arbeitspflicht im Rahmen der übertragenen Aufgabe erfüllen. Ein Fernseh-Recht besteht während der Arbeitszeit nicht. Allerdings liegt dies auch im Ermessen des Arbeitgebers, ob er beispielsweise bei besonders wichtigen Spielen eine Ausnahme macht. Im Zweifel, fragen.
Grundsätzlich gilt, dass durch Tätigkeiten, die die Erfüllung der Arbeitsaufgaben verhindert oder erschwert eine Nutzung von Medien nicht gestattet ist. Radio hören während der Arbeitszeit ist aber grundsätzlich erlaubt. Es sei denn durch die Lautstärke wird die eigene Arbeit oder die von Kollegen gestört oder beeinträchtigt. Dies kann auch bei der Störung von Kundenverkehr gelten. Bei der Nutzung eines Live-Tickers oder eines Live Streams im Internet eines Spiels, kann es auch zu einer Verletzung der Arbeitspflicht kommen. Insbesondere die wiederholte und dauerhafte Verfolgung von EM-Spielen im Live-Ticker ist im Zweifel auch nicht mehr von einer erlaubten privaten Internet-Nutzung des Arbeitnehmers gedeckt. Wer sich trotz ausdrücklichen Verbots der Nutzung erwischen lässt, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung.
Nein, nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gibt es in einem solchen Fall keinen unbezahlten Sonderurlaub um die Spiele in Österreich oder der Schweiz live zu verfolgen.
Grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings stehen in der Praxis oftmals Hinderungsgründe für kurzfristig beantragten Urlaub im Wege. Da die Planung des Urlaubs aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumeist langfristig erfolgt, kann ein kurzfristig beantragter Urlaub zu Engpässen an Arbeitskraft im Unternehmen führen. Unter solche dringende betriebliche Belange können beispielsweise ein hoher Krankenstand im Unternehmen oder eine „Urlaubssperre“ aufgrund von Saisongeschäft oder einem zu erledigenden Großauftrag fallen.
Der Urlaub wurde nicht genehmigt, was kann man tun?Streng genommen nicht viel. Es besteht bei einer fehlenden Genehmigung für Urlaub oder einzelne Urlaubstage die Verpflichtung, in dieser Zeit zu arbeiten und seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Problematisch kann es allerdings werden, wenn der Arbeitnehmer trotz nicht genehmigten Urlaubs ankündigt, „krank zu machen“. Je nach Einstellung des Arbeitgebers kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer die Anordnung zur Ableistung von Überstunden zurückweisen. Es besteht keine Verpflichtung zu Überstunden. Allerdings kann es im Einzelfall abweichende Regelungen geben. Diese können sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein. In den dort geregelten Fällen besteht dann ein so genanntes Direktionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen dessen er Überstunden anordnen darf. Allerdings werden die meisten Arbeitgeber gerade während wichtiger Spiele der Fußball-EM nicht zu dieser Maßnahme greifen.
Grundsätzlich ja. Es gibt kein generelles Alkoholverbot in Unternehmen. Allerdings ist es durchaus üblich, dass ein solches Verbot betrieblich zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern vereinbart ist. Dann muss auf das Bier oder den Sekt auf ein Podolski-Tor verzichtet werden. Fehlt eine gesonderte Regelung, müssen die Arbeitnehmer aber darauf achten, dass der Konsum von Alkohol nicht die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz einschränkt. Ein Alkoholtest des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist allerdings nur mit dessen Einverständnis möglich.
Dies geht nur mit Einwilligung des Arbeitgebers. Ansonsten handelt es sich um einen Fall der Arbeitsverweigerung. Hier besteht die Gefahr einer arbeitsrechtlichen Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar möglicherweise eine fristlose Kündigung.
Weiter zu Teil2 des eRecht24 EM 2008 Spezial: Die Europameisterschaft 2008 - Markenrecht, Urheberrecht und mehr...
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Sören Siebert auf Google+