Seminar: AGB und Widerrufsrecht bei Seminaren

So bieten Sie Online-Schulungen, -Kurse und -Seminare rechtssicher an

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Online-Kurse, Webinare und Schulungen sind für immer mehr Anbieter ein lukratives Geschäftsmodell.
  • Neben Datenschutz und DSGVO sollten Online-Kurs-Anbieter Rechte, Pflichten und Haftung in ihren AGB regeln.
  • Wichtig ist auch, das Widerrufsrecht der Kunden im Blick zu haben und dieses - wenn möglich - auszuschließen.

Worum geht's?

Seit Beginn der Corona-Pandemie gehören Home Office und Videokonferenzen für viele Berufstätige zum Alltag. Aber nicht nur Meetings und Besprechungen finden online statt, sondern auch Schulungen, Weiterbildungen und Seminare. Wer Veranstaltungen online anbieten möchte, kommt um das Thema Datenschutz nicht drum herum. Datenschutzerklärung, AV-Vertrag und rechtssichere AGB sind nur einige Punkte, die es zu beachten gilt. Aber auch Unternehmen, die Tools wie Zoom und Co. betriebsintern nutzen wollen, sollten sich rechtlich absichern. Worauf es ankommt, erklären wir in diesem Beitrag.

 

1. Was sind Online-Schulungen und wozu dienen sie?

Webinare, Kurse, Schulungen, Fortbildungen – Namen gibt es viele und sie werden immer beliebter: Fortbildungsmöglichkeiten, die ausschließlich online stattfinden. E-Learning hat den Vorteil, dass Veranstaltungen örtlich (und häufig auch zeitlich) ungebunden stattfinden können. Es ist spielt keine Rolle, wo sich die Teilnehmenden befinden, solange sie eine stabile Internetverbindung haben. Statt möglicherweise weit entfernte Lehreinrichtungen zu besuchen, können die Kurse und Seminare von überall aus stattfinden.

Online-Veranstaltungen, in denen gegen eine Teilnahmegebühr Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, Teilnehmer und Dozent ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende bzw. sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht, gelten rechtlich als sogenannte Fernunterrichtsverträge. Live-Webinare oder Online-Kurse ohne Lernerfolgskontrolle – sprich ohne Abschluss oder Zertifikat für den Absolventen – fallen nicht darunter. 

Neben der örtlichen Flexibilität haben Online-Schulungen weitere Vorteile: Unternehmen und Selbstständige können durch Schulungen, Seminare und Kurse ihr Angebot erweitern, die eigenen Mitarbeiter schulen oder sich durch ihr Fachwissen nach außen hin als Experte positionieren. Das wiederum stärkt das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern, sorgt für ein attraktives Employer Branding und generiert passives Einkommen.

Online-Schulungen und Online-Seminare gibt es in den unterschiedlichsten Formen und Ausgestaltungen. Dazu gehören u.a. Webinare, Massive Open Online Courses (MOOC), und Online-Fortbildungen. Durchgeführt werden sie häufig live per Videokonferenz. Online-Kurse finden hingegen nicht live statt, sondern sind vorproduziert.

Der Nachteil von Videokonferenzen: Im Vergleich zu Telefonaten und Telefonkonferenzen bieten sie eine größere potenzielle Angriffsfläche. Hacker und andere unbefugte Dritte können versuchen, die Konferenz abzuhören oder aufzuzeichnen. Auch Datenschutzverstöße bzw. Datenpannen des Anbieters sind eine potenzielle Gefahr. Wer Videokonferenz-Tools wie Zoom oder Microsoft Teams für Live-Veranstaltungen nutzen möchte, sollte daher einige Punkte beachten.

2. Datenschutz bei Veranstaltungen und Schulungen: Worauf muss ich achten?

Wer Veranstaltungen online anbieten möchte, kommt nicht um das Thema Datenschutz herum. Sobald Sie Video- und Konferenzdienste wie Zoom & Co. beruflich nutzen möchten, gelten die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – denn die Dienste erheben und verarbeiten personenbezogene Daten der Teilnehmenden. 

Die DSGVO schreibt gemäß Art. 25 einen angemessenen Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen vor. Für Sie als Anbieter bedeutet das:

  • Ziehen Sie EU-Dienste vor: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch US-Dienste kann rechtlich schwierig sein. Ziehen Sie daher Anbieter mit Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen) US-Anbietern vor. Da die DSGVO EU-weit gilt, sind Sie mit einem EU-Anbieter rechtlich auf der sicheren Seite. Demodesk und TeamViewer haben ihren Sitz beispielsweise in Deutschland.
  • Wählen Sie einen vertrauenswürdigen Anbieter: Hier kommt es auf Erfahrungswerte an. Steht ein Anbieter wiederholt wegen Verstößen gegen die DSGVO in der Kritik, sollten Sie diesen nicht wählen. Ein Beispiel: Im April 2020 tauchten über eine halbe Million Nutzerdaten von Zoom im Darknet auf. Forscher des Cybersicherheitsunternehmens Check Point Research fanden außerdem – ebenfalls 2020 – heraus, dass Besprechungen via Zoom abgehört werden konnten.
  • Achten Sie auf eine Verschlüsselung der Daten: Video, Audio, Verbindungsdaten und Screen-Sharing sollten ebenso wie Metadaten immer verschlüsselt sein. Außerdem sollte der Dienst keine Verhaltensprofile der Teilnehmenden erstellen (Profiling). Zumindest aber muss es die Möglichkeit geben, eine solche Funktion zu deaktivieren.
  • Kontrollieren Sie, auf welchen Servern der Dienst läuft: Idealerweise sollten Konferenz- und Videodienste nicht auf den Servern des Anbieters, sondern auf Ihren eigenen laufen („On-Premise-Lösungen“, „self-hosted“). Kleinere Anbieter wie z.B. Nextcloud Talk und Jitsi Meet erfüllen diese Anforderung.
  • Zeichnen Sie nur mit Einwilligung auf: Möchten Sie das Live-Webinar für eine spätere Nutzung aufzeichnen oder sollen die Teilnehmer ihren Bildschirm übertragen (Screen Sharing), benötigen Sie deren ausdrückliche Zustimmung. Gesprächsverläufe sollten Sie grundsätzlich nach Beendigung des Gesprächs löschen.
  • Verwenden Sie eindeutige Besprechungs-IDs: Bei jeder Videokonferenz wird dieser eine eigene Besprechungs-ID zugewiesen. Verwenden Sie eindeutige IDs für jede Konferenz, auch bei mehreren Meetings mit den gleichen Teilnehmern. Achten Sie darauf, dass die ID nicht anderswo – etwa auf Social Media – veröffentlich wird. Wenn möglich sollten Sie Kennwörter für das Einwählen in die Besprechung verwenden, um die Verbindung vor einem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Neben diesen grundsätzlichen Datenschutz-Vorgaben achten Sie auch darauf, dass der Anbieter überhaupt eine Nutzung seines Dienstes im Geschäftsverkehr zulässt. Datenschutzrechtliche Zusicherungen können nämlich auf Geschäftskunden beschränkt oder nur in der Bezahlversion des betreffenden Dienstes enthalten sein.

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Eine ausführliche Erklärung, wie Sie insbesondere das Videokonferenz-Tool Zoom DSGVO-konform nutzen können, lesen Sie in unserem Beitrag „Zoom: Datenschutz bei Online-Meetings“.

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Muss ich eine Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter abschließen?

Sobald andere Unternehmen personenbezogene Daten Ihrer Kunden nach Ihrer Weisung verarbeiten, liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie für Ihre Online-Schulungen und Live-Webinare einen Konferenzdienst nutzen – denn der Anbieter kann theoretisch auf die Daten der Teilnehmer zugreifen. Ob er das auch tatsächlich tut, spielt keine Rolle.

Sie müssen als Auftraggeber (der Sie sind, indem Sie den Konferenzdienst beruflich nutzen), sicherstellen, dass der Anbieter DSGVO-konform mit den erhobenen Daten umgeht. Dazu müssen Sie mit ihm einen sogenannten AV-Vertrag abschließen. In diesem regeln Sie unter anderem, dass der Anbieter die sensiblen Daten der Teilnehmer (egal ob Mitarbeiter oder Kunden) nicht für eigene Zwecke verwenden darf.

Sollen personenbezogene Daten in Drittländer außerhalb der EU und des EWR übertragen werden, muss es zudem eine klare rechtliche Grundlage für die Datenübertragung geben. Die meisten Anbieter bieten solche Vereinbarungen an.

Ein AV-Vertrag ist nicht notwendig, wenn das von Ihnen gewählte Tool nicht auf den Servern des Anbieters, sondern auf Ihren eigenen Servern läuft.

In der Regel bieten die Anbieter der Tools entsprechende AV-Verträge an. Sollten Sie einen eigenen benötigen, können Sie einfach unser DSGVO-konformes AV-Vertrag Muster nutzen. Als eRecht24-Premium-Mitglied im Tarif Business oder Enterprise können Sie das Muster ganz einfach in Ihrem persönlichen Nutzerbereich unter „Muster und Verträge“ downloaden.

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3. AGB und Widerrufsrecht bei Seminaren: Was gilt?

Veranstaltern von (Online-)Seminaren und (Online-)Schulungen, die die Teilnahme an ihren Kursen über eine Homepage oder über andere Medien anbieten, obliegen bestimmte Informationspflichten. Dabei kommt es insbesondere bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) immer wieder zum Rechtsstreit. Welche Anforderungen das Gesetz an das Widerrufsrecht bei Seminaren stellt und welche Punkte im AGB-Recht zu beachten sind, klären wir jetzt.

Abmahnsichere AGB: Seminar rechtssicher gestalten

Möchten Sie online Seminare im Rahmen von Weiterbildung und Wissensvermittlung anbieten, ist es unerlässlich, dass Sie sich rechtlich absichern. Hier sind vor allem abmahnsichere AGB für Ihr Seminar wichtig, in denen Sie auf die Details der Veranstaltung eingehen. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind formulierte und standardisierte Vertragsklauseln, die sich auf eine Vielzahl von Fällen anwenden lassen. Den gesetzlichen Rahmen bildet § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Als Anbieter von Online-Schulungen benötigen Sie Seminar-AGB zur Vertragsgestaltung, die sowohl Ihre Rechte und Pflichten als Veranstalter als auch die der Kursteilnehmer festlegen. Sie sollten in den Vertragsbedingungen auf alle Eventualitäten und Details eingehen. Für Ihre Teilnehmer bedeuten AGB vor allem mehr Transparenz für die Dienstleistungen, die Sie anbieten.

Folgende Fragen sollten AGB für Seminare beispielsweise beantworten:

  • Wie kommt der Vertrag zustande? (Teilnahmeberechtigung)
  • Wann kommt der Vertrag zu Stande? (z.B. bei Zahlung oder Mindestteilnehmerzahl)
  • Wie kann der Teilnehmer zurücktreten? (Vertragliches Rücktrittsrecht, Stornierungen)
  • Was passiert, wenn das Seminar ausfällt? (Änderung oder Ausfall der Veranstaltung)
  • Wer haftet in welchen Situationen? (Haftung)

Neben AGB für Seminare sind auch ein rechtssicheres Impressum und eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung unerlässlich, um Ihre Online-Veranstaltungen bestmöglich abzusichern.

Rechtlich verpflichtet, AGB für Ihr Seminar bereitzustellen, sind Sie übrigens nicht – allerdings ist es in Ihrem eigenen Interesse, sämtliche Details Ihres Angebots in den ABG zu regeln, um sich gegen Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten bestmöglich abzusichern. Dazu gehören auch Widerrufsbelehrung, Zahlungs- und Versandbedingungen und weitere Informationen.

Ihr Kunde kann Ihre AGB inklusive Widerrufsbelehrung nach der Anmeldung per E-Mail von Ihnen erhalten – sie allein zum Download auf Ihrer Website anzubieten, reicht jedoch nicht aus.

Wie gestaltet sich das Widerrufsrecht bei Seminaren?

Wie sich das Widerrufsrecht bei Seminaren gestaltet, hängt davon ab, was Sie anbieten und wer Ihre Zielgruppe ist. Bei Online-Kursen und Schulungen, die als Fernunterrichtsverträge gelten, gilt ein Recht auf Widerruf von 14 Tagen. Dieses greift unabhängig davon, wer die Teilnehmer sind – es gilt also sowohl für Geschäfts- als auch für Privatkunden. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer für das Seminar eine Teilnahmegebühr bezahlen und eine Lernerfolgskontrolle stattfindet, etwa in Form einer Abschlussprüfung.

Für Kurse und Webinare, an deren Ende kein Abschluss oder Zertifikat steht (Fernabsatzverträge), gilt das Recht auf Widerruf hingegen nur eingeschränkt. Im B2B-Bereich besteht kein Widerrufsrecht bei Seminaren. Anders liegt der Fall, wenn Sie Online-Seminare für Privatpersonen anbieten, etwa im Rahmen eines Coachings : Hier haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen.

Auch hier gibt es aber wieder eine Ausnahme: Das Widerrufsrecht greift nicht bei allen Fernabsatzverträgen. Sogenannte Freizeitverträge sind ein klassischer Fall, bei dem kein Widerrufsrecht gilt. Wer z.B. Hotelzimmer vermietet, Pauschalreisen anbietet oder Essen ausliefert, hat bei einem kurzfristigen Widerruf nämlich oftmals keine Möglichkeit mehr, sein Produkt zu verkaufen. Das gilt dann, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Außerdem muss der Zweck der Gestaltung von Freizeit dienen.

4. Was passiert bei fehlerhaften AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung?

Verwenden Sie für Ihren Online-Kurs oder Ihr Webinar fehlerhafte Seminar-AGB oder Vertragsklauseln, kann das eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Ihre Mitbewerber sind befugt, Sie aufgrund von Unstimmigkeiten und Fehlern in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzumahnen. Fehler können dabei schnell passieren – insbesondere, wenn Sie Ihre AGB selbst erstellen oder einfach von anderen Anbietern übernehmen.

Zu den häufigsten Fehlerquellen gehören insbesondere eine fehlende Widerrufserklärung, wenn Sie etwa Schulungen und Kurse für Verbraucher anbieten, sowie unklare Angaben zu Beginn und Ende der 14-tägigen Widerrufsfrist. Aber auch Verstöße gegen die Impressumspflicht können eine Abmahnung nach sich ziehen.

Mahnt Sie ein Wettbewerber bzw. ein von ihm beauftragter Anwalt ab, fallen Abmahnkosten an. Diese bemessen sich anhand des Gegenstandswertes, der bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zwischen 5.000 und 10.000 Euro liegt. Abmahnkosten von 900 Euro und mehr sind dann keine Seltenheit.

Aber nicht nur Fehler in den AGB und der Widerrufsbelehrung können Folgen haben – auch eine fehlerhafte Datenschutzerklärung sollten Sie von Anfang an vermeiden. Neben einer teuren DSGVO-Abmahnung können Bußgelder durch die Datenschutzbehörden drohen. Mit rechtssicheren AGB für Seminare und einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung vermeiden Sie diese Risiken.

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5. Online-Schulungen und Kurse rechtlich absichern: So geht’s

Viele Veranstalter sind sich nicht bewusst, welche rechtlichen Fragen sich beim Anbieten von (Online) Schulungen, Kursen und Seminaren stellen: Welche DSGVO-konformen Tools kann ich für mein Webinar oder meine Videokonferenz verwenden? Worauf muss ich achten, wenn ich US-Anbieter wie Zoom nutzen möchte? Wie gehe ich mit Stornierungen von Veranstaltungen um? Wie kann ich meine Haftung in Sachen Datenschutz minimieren? Und wie lassen sich die Rechte und Pflichten der Teilnehmer in den AGB regeln?

Datenschutz und Abmahnungen gehören dabei meist nicht zu den Lieblingsthemen. Das müssen sie auch nicht – denn statt sich mit AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung herumzuschlagen, können Sie die Erstellung abmahnsicherer Rechtstexte in professionelle Hände geben. Die Anwaltskanzlei Siebert Lexow unterstützt Sie mit maßgeschneiderten AGB, die speziell auf Ihr Schulungskonzept zugeschnitten sind und Sie vor typischen Haftungsrisiken schützen.

Auch in Sachen Datenschutz und DSGVO können Sie sich ganz auf die Datenschutzexperten der Kanzlei SiebertLexow verlassen. Wir geben Ihnen eine Übersicht über die aktuelle datenschutzrechtliche Lage, zeigen Ihnen die Best-Practice und stellen Ihnen Muster-Texte zur Verfügung. So sind Sie bei der Verwendung von Konferenztools und beim Umgang mit personenbezogenen Daten Ihrer Kursteilnehmer auf der sicheren Seite.

ACHTUNG

Sobald Sie Veranstaltungen gegenüber Privatpersonen anbieten, müssen Sie zudem die Regeln des Widerrufsrechts beachten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Siebert Lexow zeigen Ihnen, wie Sie das Widerrufsrecht für Ihre Veranstaltungen ausschließen können. Dafür erhalten Sie ein PDF-Dokument mit einfachen Umsetzungsvorschlägen – schnelle und begleitende rechtliche Beratung inklusive.

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6. FAQ: Häufige Fragen zu AGB und Widerrufsrecht bei Seminaren und Online-Kursen

Worauf muss ich achten, wenn ich Online-Kurse oder Seminare anbieten will?

Immer mehr Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler bieten Online-Kurse und -Seminare an, um mit dem eigenen Expertenwissen Einkommen zu generieren. Beim Thema Datenschutz gibt es jedoch einige Aspekte, die Sie unbedingt beachten sollten. Diese betreffen insbesondere den Umgang mit den personenbezogenen Daten Ihrer Teilnehmer, die DSGVO-Konformität von Videokonferenz-Tools wie Zoom und Co. sowie die verschiedenen Regelungen hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Seminaren.

Wann gilt das Widerrufsrecht bei Seminaren?

Für Fernunterrichtsverträge gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, sowohl für Geschäfts- als auch für Privatkunden. Bei Kursen und Webinaren, die nicht als Fernunterrichtsvertrag zählen, gilt das Widerrufsrecht nur für Verbraucher, nicht aber für Unternehmen. Handelt es sich wiederum um einen Freizeitvertrag, greift gar kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies ist jedoch bei vorproduzierten Online-Kursen nicht der Fall.

Wie kann ich meinen Online-Kurs rechtlich absichern?

Um Abmahnungen von Wettbewerbern zu vermeiden, sollten Ihre verwendeten AGB und die Kundeninformationen für die Buchung von Kursen und Seminaren alle notwendigen Details enthalten und für jeden leicht zugänglich und verständlich sein. Als Unternehmen unterliegen Sie der Impressumspflicht. Prüfen Sie, ob Ihre Kunden ein Widerrufsrecht für Seminare haben. Eine korrekte Datenschutzerklärung verhindert Abmahnungen und DSGVO-Verstöße.

 

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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