Hosting und rechtliche Fallstricke

10 Punkte, auf die Unternehmen beim Webhosting achten sollten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie eine Domain für Ihre Webseite registrieren, sollten Sie bei der Wahl des Domainnamens auf Markenrechte und Namensrechte achten. Sonst kann es teuer werden.
  • Um Ihre Webseite zu betreiben, benötigen Sie Webspace bei einem Hoster/ Provider.
  • Bei Hostingverträgen gibt es zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen, die Sie vor Abschluss des Vertrages durchdenken müssen.

Worum geht's?

Sie haben eine Idee für ein Produkt, einen Shop oder eine Dienstleistung und möchten direkt mit der Website starten? Gleich am Anfang stellen sich für Sie wahrscheinlich einige Fragen: Darf ich jede Domain verwenden, die ich möchte? Wo soll ich meine Website hosten? Brauche ich einen eigenen Server? Was sollte ich beim Hosting-Vertrag beachten? Muss ich meine Webseite verschlüsseln? Was gilt beim Datenschutz? Und darf ich alle Inhalte posten, wie es mir gefällt – oder kann ich mich haftbar machen? Diese und weitere Fragen klären wir in diesem ausführlichen Artikel.

 

 

1. Domains: Welche Bezeichnung darf ich nutzen – und welche nicht?

Bevor Sie sich eine eigene Website aufbauen können, müssen Sie sich zunächst überlegen, wie diese überhaupt heißen soll. Wichtig für den Einstieg: Finden Sie einen Domainnamen, der Ihr Unternehmen, Projekt oder Sie selbst treffend beschreibt. Ihre Besucher sollten die Website mit Ihrem Angebot verbinden können – je höher der Wiederkennungswert, desto einfacher können sich Nutzer an Ihre Seite erinnern.

Welche Bezeichnung darf ich als Domain verwenden?

Bezeichnungen, die Sie unproblematisch als Domain nutzen können, sind:

  • Ihr eigener Name
  • Name Ihrer Firma (sofern niemand anderes ein Unternehmen mit der gleichen Bezeichnung hat)
  • Allgemein beschreibende Gattungsbegriffe, wenn kein Wettbewerbsrecht entgegensteht (zum Beispiel autohaendler.de – aber nicht: der-beste-autohaendler-berlins.de)
  • Fantasienamen, wenn kein Markenrecht oder Titelschutz entgegensteht

Welche Bezeichnungen sollte ich nicht als Domain verwenden?

Bei folgenden Bezeichnungen sollten Sie hingegen auf eine Nutzung verzichten:

  • Namen eines anderen Unternehmens oder einer anderen Marke
  • Name eines Prominenten oder einer öffentlich bekannten Person, aber auch von Privatpersonen und juristischen Personen
  • Titel von Zeitschriften, Filmen, Büchern, Songs und Software (hier kann sowohl Titelschutz als auch das Urheberrecht greifen)
  • Bekannte Domain mit Tippfehler (kann Marken- und Wettbewerbsrechte verletzen)
  • Name einer Stadt, eines Ortes (kann gegen das Namensrecht verstoßen)
  • Werbemäßige Nutzung (vergleichende Werbung oder die Herabsetzung von Konkurrenten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht)

ACHTUNG

Neben vergleichender Werbung sollten Sie auch auf Domaingrabbing, die Verwendung kennzeichenrechtlich geschützter Meta-Tags sowie auf Lock- und Druck-Angebote verzichten – denn diese verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht.

Nutzen Sie eine fremde Marke für eigene gewerbliche Zwecke ohne Genehmigung des Rechteinhabers, kann auch das teure Konsequenzen haben. Denn bei Domains und Markenrecht hat nur der Markeninhaber die Nutzungsrechte. Er kann von Ihnen nicht nur Unterlassung fordern, sondern auch Schadensersatz geltend machen, wenn ihm durch die Markenrechtsverletzung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Es lohnt sich also, sorgfältig zu prüfen, ob Ihre gewünschte Unternehmensbezeichnung bereits geschützt ist – und zwar, bevor Sie selbst eine Markenanmeldung vornehmen.

Sind Sie sicher unsicher, ob Ihre Wunschdomain gegen bestehende Rechte verstößt, sehen Sie besser davon ab, diese zu registrieren. Als eRecht24-Premium-Mitglied können Sie dies ganz einfach mit dem DPMA-Markencheck überprüfen.

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Kurz und knapp: Wenn Sie einen Domainnamen suchen, achten Sie darauf, dass dieser einzigartig ist. Nutzen Sie keine Marken, Städtenamen, Namen bekannter Persönlichkeiten, Bezeichnungen fremder Unternehmen, Werktitel und Tippfehler-Domains.

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Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Fallstricken bei der Domainsuche haben wir Ihnen in unserem Artikel „Was Sie bei der Wahl und Registrierung Ihrer Domain beachten müssen“ zusammengefasst.

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2. Domain registrieren: Wie gehe ich vor und was muss ich beachten?

Sie sind sich sicher, dass niemand anderes ältere Rechte an Ihrer Wunschdomain hat? Dann können Sie die Domain nun registrieren. So gehen Sie für die Vergabe einer Domain vor:

Schritt 1: Weitere Vorgaben prüfen

Bevor Sie die Domain registrieren, sollten Sie die Domainrichtlinien der DENIC genau durchlesen. Bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) sind alle Domains mit der Länderkennung .de registriert. Sie verwaltet als zentrale Registrierungsstelle sämtliche .de-Domains und stellt sicher, dass es jede registrierte Domain nur einmal gibt.

Überlegen Sie sich auch, ob Sie eine .de oder doch eher eine internationale Domainendung benötigen. Das ist unter anderem abhängig von Ihrem Vorhaben und Ihrer Zielgruppe. Beschränken Sie sich auf Top-Level-Domainendungen – exotische Internetadressen mit .to oder .cc wirken auf Nutzer meist wenig vertrauenswürdig.

Schritt 2: Verfügbarkeit prüfen

Im nächsten Schritt müssen Sie prüfen, ob Ihre Wunschdomain schon vergeben ist. Das können Sie über eine Domainabfrage der DENIC eG machen. Dort sehen Sie sofort, ob Ihre Wunschdomain noch verfügbar ist. Falls dem nicht so ist, können Sie über die DENIC den Inhaber der Domain ermitteln. Wenn Sie wirklich diese eine Domain haben möchten, können Sie ihn kontaktieren und über eine eventuelle Übernahme verhandeln.

Alternativ können Sie auch bei Ihrem Provider prüfen, ob die Domain bereits von jemand anderem verwendet wird. Fragen Sie dabei die verschiedenen möglichen Domainendungen ab: Womöglich kommt eine andere Domainendung als .de für Sie infrage und ist noch frei.

Schritt 3: Provider wählen

Wenn Ihre Wunschdomain noch verfügbar ist, suchen Sie sich im nächsten Schritt einen Provider. Über diesen lassen Sie Ihre Seite hosten, sprich also insbesondere die Domain verwalten. Nachdem Sie beim Provider Ihre Domain registriert haben, gibt er den Registrierungsauftrag für die Wunschdomain an die DENIC eG weiter. Diese prüft nun, ob die Domain vergeben ist. Es gilt das Prinzip: First Come, first served (Prioritätsprinzip).

Hat jemand anders die Domain bereits registriert, können Sie sie nicht nutzen. Dabei kommt es allein auf den rein technischen Zeitpunkt der Registrierung an. Entscheidend ist, welcher Domainauftrag zuerst in die DENIC-Datenbank geschrieben wird. Wer die Domain zuerst anmeldet, hat also das Recht an der Bezeichnung.

Ausnahme: Können Sie selbst ein stärkeres Recht an dem Namen geltend machen, können Sie die Übergabe der Domain mit einem Dispute-Eintrag beanspruchen.

Schritt 4: Registrierung abwarten

Sobald Sie Ihre Wunschdomain registriert haben, wird der Auftrag durch den Provider ausgeführt. Voraussetzung ist, dass die Domain noch nicht registriert ist und alle Voraussetzungen der Domainrichtlinien erfüllt sind. Die DENIC schickt dann eine Bestätigung an Ihren Provider, dass Ihre Domain erfolgreich registriert wurde.

In der Regel können Sie Ihre Domain bereits wenige Minuten nach der Registrierung nutzen.

Noch mehr Informationen haben wir Ihnen in unserem Artikel "Rechtsichere Unternehmenswebsite" zusammengestellt.

3. Muss ich meine Domain SSL-verschlüsseln?

Kurz und knapp: Ja, das müssen Sie. Spätestens seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 ist die Verschlüsselung von Internetadressen und Websites Pflicht, wenn Sie auf Ihrer Seite personenbezogene Daten abfragen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Nutzer etwas in Freifelder eintragen müssen.

Ohnehin spielt Ihnen eine SSL-Verschlüsselung Ihrer Domain in die eigenen Karten: User bewerten verschlüsselte Webseiten als vertrauenswürdiger und positiver. Dies wirkt sich direkt auf das Ranking Ihrer Seite bei Google aus.

Brauche ich für jede Domain ein SSL-Zertifikat?

Ja, in der Regel benötigen Sie für jede Ihrer Domains ein SSL-Zertifikat – vor allem dann, wenn Sie personenbezogene Daten verarbeiten. Das SSL-Zertifikat verschlüsselt den Datenverkehr zwischen einem Webserver und einem Browser, damit die Daten zwischen den zwei Systemen privat bleiben.

Es gibt aber auch die Möglichkeit der sogenannten Multi-Domain-Zertifikate, die gleich mehrere verschiedene Internetadressen mit einem SSL-Zertifikat versehen. Auch Wildcard-Zertifikate können eine Alternative sein: Sie verschlüsseln sowohl die Hauptdomain als auch jegliche Subdomains.

SSL Zertifikate werden von Zertifizierungsstellen ausgestellt. Dabei sollten Sie darauf achten, dass es sich um eine vertrauenswürdige Zertifizierungsstelle handelt – Browser, Betriebssysteme und mobile Geräte führen solche Listen.

In der Praxis wurde die SSL-Verschlüsselung heute bereits größtenteils von der neueren und sicheren Transport Layer Security Standard (TLS) ersetzt.

Durch SSL-Zertifikate, Verschlüsselung und Trustlogos erzeugen Sie Vertrauen bei Ihren Kunden. In vielen Fällen ist eine sichere Verschlüsselung ohnehin datenrechtlich vorgeschrieben – etwa bei Verkaufs- und Zahlungsprozessen. Als eRecht24-PremiumMitglied haben Sie die Wahl aus unterschiedlichen Zertifikaten der PSW GROUP – ganz auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten und mit 10 % Rabatt auf Ihre Bestellung.

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Kurz und knapp: Von einer zuverlässigen und sicheren SSL-Verschlüsselung profitieren Sie in mehrfacher Hinsicht. Ihre Unternehmenswebsite wirkt seriös und vertrauenswürdig. Das kommt bei Ihren Besuchern an und wird von Google mit einem besseren Ranking belohnt.

Mehr zum Thema SSL-Verschlüsselung finden Sie in unserem Artikel „SSL-Verschlüsselung der Website“.

4. Webhosting und was Sie dabei beachten müssen

Wenn Sie eine Homepage betreiben möchten, brauchen Sie in der Regel einen Webhoster. Über diesen erhalten Sie Webspace – also Speicherplatz –, um Ihre Firmenwebsite auf dem Webserver unterzubringen. Die Daten der Website liegen dann auf dem Server bereit und sind ständig abrufbar. Zudem kümmert sich der Webhost meist auch um die Registrierung Ihrer Domain. Worauf Sie beim Server Hosting achten müssen und welche Rechten und Pflichten Sie haben, erfahren Sie jetzt.

Welche Hosting-Lösungen gibt es?

Als Seitenbetreiber haben Sie die Wahl aus verschiedenen Lösungen des Webhostings:

  • Shared Hosting: Sie teilen sich mit anderen Seitenbetreibern einen Server und dessen Ressourcen wie etwa Bandbreite, RAM, CPU-Leistung und Strom. Dadurch ist das Webhosting sehr günstig – stürzt jedoch der Server ab, kann es passieren, dass alle Websites offline gehen.
  • VPS-Hosting: Auch hier teilen Sie sich einen Server mit anderen Nutzern. Das kann lange Seitenladezeiten nach sich ziehen, wenn der Hosting-Anbieter den Zugriff an zu viele Seitenbetreiber verkauft. Allerdings lassen sich hier dezidierte Ressourcen buchen und Seitenbetreiber haben in der Regel mehr Zugriffsrechte.
  • Cloud-Hosting: Bei dieser Form wird die Seite auf mehreren Servern in einer Cloud gehostet. Der Vorteil liegt darin, dass die Website auf einem anderen Server weiterlaufen kann, sollte einmal einer ausfallen. Daher ist diese Variante mittlerweile weit verbreitet. Kostentechnisch unterscheidet es sich kaum vom VPS-Hosting.
  • Dedicated Hosting: Entscheiden Sie sich für diese Möglichkeit, mieten Sie einen eigenen Server im Rechenzentrum, um die Webseite zu hosten. Einen eigenen Server müssen Sie aber auch selbst verwalten – und das ist nicht nur aufwendig, sondern auch teuer. Dafür hat Ihre Website auch bei hohem Traffic schnelle Ladezeiten.

Welche Rechte und Pflichten beim Webhosting habe ich als Seitenbetreiber?

Beim Webhosting gehen Sie mit dem Webhost einen Vertrag ein. Dementsprechend haben Sie beide unterschiedliche Rechte und Pflichten: Der Webhoster stellt dem Kunden Speicherplatz und Anbindung an das Internet zur Verfügung. Dafür verpflichtet Sie sich als Kunde, für diese Leistungen gemäß Webhosting-Vertrag zu zahlen.

Geregelt werden die Rechte und Pflichten in einem Hosting-Vertrag. Dieser legt auch fest, dass es dem Kunden untersagt ist, rechtswidrige Inhalte auf seiner Website (und damit auf dem Webserver des Hostinganbieters) zu veröffentlichen. Der Webhost kann so sein Haftungsrisiko beschränken – die Linkhaftung obliegt dem Seitenbetreiber.

Kunde und Hoster können im Vertrag auch zusätzliche Leistungen vereinbaren, wie zum Beispiel Speicherplatz für E-Mails und die zugehörige Software oder eine Wartung der Unternehmenswebsite inklusive Backups und weiterer technischer Maßnahmen.

5. Rechtliche Fallstricke beim Webhosting

Hosting-Verträge werden auf längere Dauer abgeschlossen, weshalb es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Sie lassen sich also sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen. Doch worunter fällt der Hosting-Vertrag genau – und welche rechtlichen Fallstricke sollten Sie als Seitenbetreiber beachten?

Wie ist ein Hosting-Vertrag rechtlich einzuordnen?

Wie ein Hosting-Vertrag rechtlich eingeordnet wird, entscheidet darüber, welche Leistungspflichten der Webhoster hat. Allerdings ist sich die Rechtsprechung hierüber nicht ganz einig.

Unbestritten ist, dass Hosting-Verträge zumindest im Kern Mietverträge sind – schließlich mieten Sie als Kunde ja den Speicherplatz vom Hostinganbieter, um Ihre Webseite auf dessen Servern zu hosten. Der Host hat die Pflicht, die vermietete Sache (den Speicherplatz auf dem Webserver) zu warten.

Dennoch ist der Hosting-Vertrag mehr als ein Mietvertrag: Noch wichtiger als der Speicherplatz ist für Sie als Seitenbetreiber nämlich der Zugang zum Netz – denn dieser ist für den Erfolg Ihrer Webseite entscheidend. Schließlich bringt die beste Website nichts, wenn sie niemand im Internet finden und aufrufen kann. Da der Erfolg dieser Leistung für den Kunden wesentlich ist, wird der Hosting-Vertrag auch als Werkvertrag eingestuft.

Er enthält aber auch Elemente eines Dienstvertrags – und ist so nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ein typengemischter Vertrag. Legt der Hosting-Vertrag fest, dass es die Hauptleistung des Hosters ist, zu gewährleisten, dass die Website des Kunden im Netz abrufbar ist, lässt sich von einem Werkvertrag ausgehen.

Wer haftet wofür?

Webhoster sind nicht verpflichtet, die Inhalte der gehosteten Websites zu überwachen. Veröffentlicht der Seitenbetreiber also beispielsweise rechtswidrige Inhalte, ist auch er dafür haftbar. Anders sieht es aus, wenn der Hoster über die rechtswidrigen Inhalte Kenntnis erlangt: Dann ist er verpflichtet, diese umgehend zu sperren bzw. sie zu entfernen.

Ist die Website nicht erreichbar, haftet der Webhost – schließlich ist das die Leistung, die er seinem Kunden zur Verfügung stellt. Er ist verpflichtet, den Zugang zur Website schnellstmöglich wieder sicherzustellen. Auch wenn es vergleichsweise selten vorkommt, dass eine Website über längere Zeit nicht erreichbar ist, hat der Kunde in diesem Fall Ansprüche. Er kann vom Webhoster Schadensersatz verlangen, wenn ihm dadurch etwa Umsatzeinbußen entstehen. Das gilt aber nur dann, wenn der Hostinganbieter auch für die Störungen verantwortlich ist.

Versucht der Webhoster im Vertrag seine Haftung für Ausfälle auszuschließen, ist dies nach dem AGB-Recht nur sehr eingeschränkt zulässig. So hat zum Beispiel das Landgericht Karlsruhe in einem Urteil (Aktenzeichen 13 O 180/04 KfH I) eine sogenannte Gesamtverfügbarkeitsklausel für unzulässig erklärt. Diese legt fest, dass der Webhoster nur eine Erreichbarkeit seines Hosting-Servers „von 99 % im Jahresmittel“ sicherstellt. Ist die Website also an drei Tagen im Jahr nicht erreichbar, würde der Webhost dafür nicht haftbar sein. Das Gericht erklärte dies für unzulässig: Schließlich sei es die Hauptaufgabe des Webhosters, die Erreichbarkeit der Website zu gewährleisten.

Ist die Website also an drei Tagen im Jahr nicht erreichbar, würde der Webhost dafür nicht haftbar sein. Das Gericht erklärte dies für unzulässig: Schließlich sei es die Hauptaufgabe des Webhosters, die Erreichbarkeit der Website zu gewährleisten.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Webhoster wegen unverschuldeter Störungen keinen Einfluss auf die Nicht-Erreichbarkeit hat.

6. Wie hoste ich eine Website?

Um Ihre Website zu hosten, gehen Sie wie folgt vor:

Schritt 1: Das passende Content Management System für Ihre Website wählen

Wenn Sie Ihre Website nicht selbst programmieren wollen, sollten Sie sich zunächst nach einem passenden Content Management System (CMS) umschauen. Am populärsten ist WordPress, es gibt aber auch andere Dienstleister wie beispielsweise Contao, Typo3 oder fertige Baukastensysteme wie Wix und Jimdo.

WordPress ist nicht ohne Grund so beliebt: Nutzer finden in diesem Content Management System eine Vielzahl kostenloser Plugins und Designs (Themes), mit denen sich die eigene Website auf die jeweiligen Bedürfnisse anpassen lässt. Grundkenntnisse in CSS und HTML sind aber auch bei WordPress wichtig. Wer sich ein bisschen mit dem CMS auseinandersetzt, kann seine Seite genau so individualisieren, wie er es sich wünscht.

Baukastensysteme wie Wix oder Jimdo sind da eingeschränkter. Hier können Nutzer nur aus einer begrenzten Auswahl an Designs, Templates und Funktionen wählen – müssen dafür aber kein Verständnis von Webdesign oder Programmierung mitbringen. Wer sich etwa nur eine Landingpage für den Internetauftritt seines kleinen Betriebs wünscht und keinen aufwendigen Blog oder Online Shops mit zusätzlichen Web-Anwendungen betreiben möchte, für den kann ein Baukastensystem genau das Richtige sein.

Schritt 2: Passenden Hosting-Provider auswählen

Als nächstes geht es an die Wahl des passenden Providers für das Server Hosting – Sie entscheiden sich also nun, wo Ihre Website gehostet werden soll. Dieser Schritt entfällt, wenn Sie sich für ein Baukastensystem entscheiden, denn hier wird die Website direkt beim jeweiligen Anbieter gehostet.

Der Leistungsumfang der verschiedenen Anbieter variiert erheblich: Sie können eine einfache Website über Hosting-Server mit Skriptsprachenunterstützung und Datenbank-Backend buchen oder auch Webhosting-Pakete, in denen bereits ein CMS, Datensicherung, statistische Auswertungen und weitere Features inkludiert sind. Die unterschiedlichen Webhosting-Pakete der Anbieter unterscheiden sich auch in der Anzahl der buchbaren Internetadressen, dem verfügbaren Webspace, dem Arbeitsspeicher sowie der Anzahl an E-Mail-Adressen und Datenbanken.

Schritt 3: Auf Vertrauenswürdigkeit achten

Achten Sie darauf, dass Sie sich bei der Wahl des passenden Hosting-Providers für einen vertrauenswürdigen Anbieter entscheiden. Zu diesen gehören etwa:

  • Mittwald
  • Hetzner
  • DomainFactory
  • All-Inkl
  • Alfa-Hosting

ACHTUNG

Nicht nur Vertrauenswürdigkeit und schnelle Ladezeiten spielen eine wichtige Rolle: Zudem sollte sich der Serverstandort in Deutschland bzw. der EU befinden (siehe auch: Punkt 7). Auch ein guten Support-Service kann ein wichtiges Auswahlkriterium sein.

Schritt 4: Webhosting-Vertrag (AV-Vertrag) mit der Hosting-Firma schließen

Wenn Sie bei einem Hosting-Anbieter Webspace mieten, hat dieser Zugriff auf die Daten Ihrer Kunden – je nach Ausgestaltung z. B. auf die IP-Adresse oder die E-Mail-Adresse. Sie beauftragen damit einen externen Dienstleister, personenbezogene Daten zu verarbeiten, der weisungsgebunden für Sie tätig ist.

Aus diesem Grund ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) unerlässlich. Durch diesen garantiert die Hosting-Firma, dass sie technisch und organisatorisch alles Erforderliche tut, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben und Rechte der Kunden bei der Datenverarbeitung einzuhalten und zu schützen. Dies können Sie dann wiederum gegenüber Ihren Kunden sicherstellen.

Ein korrekter Auftragsverarbeitungsvertrag sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten
  • Kategorien betroffener Personen
  • Ihre eigenen Pflichten und Rechte
  • Rechte und Pflichten der Hosting-Firma

Sobald Sie einen externen Dienstleister damit beauftragen, weisungsgebunden personenbezogene Daten zu verarbeiten, sind Sie als Auftraggeber dennoch für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung und den Datenschutz verantwortlich. Der Hostinganbieter muss bzw. darf:

  • nur auf Ihre Weisung handeln (dies müssen Sie dokumentieren).
  • die Personen, die Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichten.
  • umfassende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten ergreifen (Daten pseudonymisieren, verschlüsseln, vertraulich behandeln).
  • Sie nach Möglichkeit dabei unterstützen, dass Betroffene ihre Rechte wahrnehmen können, die sie Ihnen gegenüber haben.
  • nach der Verarbeitung die personenbezogenen Daten sowie alle Kopien löschen bzw. zurückgeben.
  • Ihnen Nachweise zur Verfügung stellen, dass sie die Pflichten einhält.
  • Ihnen eine Überprüfung ermöglichen.
  • sich an diese Regeln halten und selbst eine Auftragsverarbeitung schließen, wenn sie weitere Firmen mit der Datenverarbeitung beauftragt.
  • Verstöße gegen die Vorschriften mitteilen.

Schritt 5: Kundenkonto beim Provider anlegen & CMS installieren

Haben Sie sich für eine Hosting-Firma entschieden, können Sie nun dort ein Kundenkonto anlegen und den passenden Plan auswählen. Danach suchen Sie das passende CMS aus – WordPress lässt sich etwa bereits mit wenigen Klicks installieren.

Im Anschluss können Sie nun kreativ werden und die unterschiedlichen Themes bzw. Designs ausprobieren, bis Sie das für Ihre Website richtige gefunden haben. Dann geht es an die Inhalte: Überlegen Sie, was auf Ihrer Website stehen soll. Typisch sind etwa die folgenden Unterseiten:

  • Homepage/Startseite
  • Über mich
  • Angebot (Dienstleistungen oder Produkte)
  • Preise
  • Portfolio/Kundenstimmen
  • Kontakt

Lassen Sie sich Zeit mit der Erstellung Ihrer Websitetexte – schließlich sind sie das Aushängeschild für Ihr Unternehmen.

ACHTUNG

Vergessen Sie auch nicht das Impressum und die Datenschutzerklärung.

Schritt 6: Datenverarbeitung in die Datenschutzerklärung aufnehmen

Nehmen Sie die Datenverarbeitung in Ihre Datenschutzerklärung auf. Machen Sie insbesondere die folgenden Angaben zum Zeitpunkt der Datenerhebung:

  • Warum erheben Sie personenbezogene Daten, was ist der Zweck?
  • Wie lauten der Name und die Adresse des Hosters?
  • Auf Basis welcher Rechtsgrundlage erheben Sie die Daten? Dies ist abhängig vom Zweck Ihrer Website, zum Beispiel zur Erfüllung des Vertrages gegenüber Kunden oder zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen an der Bereitstellung des Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter.
  • Übertragen Sie die Daten an Dritte? Wenn ja, wer ist Empfänger oder zu welcher Kategorie gehören die Empfänger? (Hostingfirma)
  • Haben Sie eine Auftragsverarbeitung? (Siehe oben)
  • Übertragen Sie die Daten ins Ausland, an eine internationale Organisation oder haben Sie die Absicht dazu? (Je nachdem, wo der Hoster sitzt)
  • Welche Daten erheben Sie? (Je nach Nutzung, zum Beispiel IP-Adressen, Kontaktanfragen, Vertragsdaten, Namen, Kontaktdaten, Websitezugriffe, Vertragsdaten)
  • Was machen Sie mit den Daten? (Der Hoster speichert sie)
  • Wie lange speichern Sie die personenbezogenen Daten der Nutzer bzw. nach welchen Kriterien legen Sie die Dauer fest? (Solange es zur Erfüllung der Leistungspflichten des Hosters erforderlich ist)

Achtung: Bei diesen Angaben handelt es sich um ein Beispiel. Je nachdem, welche Leistungen Sie selbst anbieten, welche Daten Sie dazu verarbeiten und welche Leistungen die Hostingfirma konkret für Sie übernimmt, variieren die Angaben.

Wenn Sie als Webseitenbetreiber mit Agenturen oder Webdesignern zusammenarbeiten müssen Sie mit diesen Dienstleistern einen AV- Vertrag abschließen. Als eRecht24-Premium-Mitglied können Sie dafür den „Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung nach DSGVO“ nutzen. Dieses Muster können Sie für sich und Ihren Vertragspartner anpassen.

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Kurz und knapp: Bevor Sie eine Website hosten können, sollten Sie sich genau überlegen, was Ihre Bedürfnisse, Ansprüche und Ziele für die Seite sind – denn danach richten sich alle weiteren Schritte.

arrow right blueWeitere Informationen zur Auftragsverarbeitung lesen Sie in unserem Artikel „DSGVO Auftragsverarbeitung: Was ist das und was geht mich das an?“.

7. Cloud-Server und DSGVO: Worauf muss ich achten?

Heutzutage nutzt fast jedes Unternehmen für das Webhosting seiner Websites Cloud-Server. Die Webseiten werden also nicht auf einem physikalischen Hosting-Server gespeichert, sondern auf virtuellen Server-Ressourcen im Internet. Auch dabei geht es natürlich um den Schutz personenbezogener Daten.

Was ist, wenn meine Daten außerhalb der EU gespeichert werden?

Immer, wenn personenbezogene Daten in einem Staat verarbeitet werden, der außerhalb der EU liegt, stellt sich die Frage: Ist ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet? Denn nur wenn das Niveau vergleichbar mit dem der DSGVO ist, ist die Datenverarbeitung in den USA oder anderen Drittländern zulässig. Das gilt genauso, wenn Sie Daten auf Servern oder in der Cloud außerhalb der EU speichern.

Ein angemessenes Schutzniveau erhalten Sie auf verschiedenen Wegen:

  • Es gibt einen Angemessenheitsbeschluss.
  • Sie schließen Standardvertragsklauseln ab und führen eine Risikoabwägung durch.
  • Sie verschlüsseln die Daten.

Der Datentransfer in Drittstaaten ist kritisch, aber nicht per se ausgeschlossen. Dies zeigen auch die Urteile des VG Neustadt a. d. Weinstraße (Urteil vom 27.10.2022, Az. 3 L 763/22.NW) und des OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.09.2022, Az. 15 Verg 8/22). Erfolgt die Datenverarbeitung ausschließlich in europäischen Rechenzentren unter Nutzung europäisch registrierter IP-Adressen und sind die Daten verschlüsselt, werden die Anforderungen der DSGVO eingehalten.

Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?

Ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besagt, dass ein bestimmter Drittstaat ein Datenschutzniveau aufweist, das mit dem der Europäischen Union vergleichbar ist. Sofern die EU-Kommission für das Land, in dem Sie die personenbezogenen Daten speichern, einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat, sind Sie datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite.

Eine Liste der aktuell erlassenen Angemessenheitsbeschlüsse finden Sie hier: https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_de

Was sind Standardvertragsklauseln?

Gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss, haben Sie eine weitere Möglichkeit. Sie können mit dem Cloud-Anbieter, der die Daten speichert, sogenannte Standardvertragsklauseln abschließen. Hierdurch verpflichtet sich das Unternehmen ein angemessenes Datenschutzniveau einzuhalten. Es handelt sich hierbei um Vorlagen, die die Europäische Kommission für vier verschiedene Fälle formuliert hat – und zwar Standardvertragsklauseln zwischen:

  • Ihnen als Verantwortlichen und dem Dritten als Verantwortlichen: Sie haben zum Beispiel ein Unternehmen mit Kunden in den USA. Sie beauftragen ein Inkassounternehmen mit Sitz in den USA und übertragen diesem eine Forderung.
  • Ihnen als Verantwortlichen und dem Dritten als Auftragsverarbeiter: Sie beauftragen zum Beispiel Mailchimp mit dem Newsletterversand.
  • Ihnen als Auftragsverarbeiter und einem Dritten als Auftragsverarbeiter: Sie haben zum Beispiel ein Callcenter und führen für eine Firma Anrufe durch. Sie bedienen sich eines weiteren Callcenters außerhalb der EU, an die Sie die Anrufe teilweise auslagern.
  • Ihnen als Auftragsverarbeiter und einem Dritten als Verantwortlichen: Ein Unternehmen aus Asien beauftragt Sie z. B. mit der Betreuung seiner deutschen Kontaktanfragen.

Wichtig: Es reicht nicht aus, nur die Standardvertragsklauseln abzuschließen. Sie müssen zusätzlich eine Risikoabschätzung für Ihre Websites und Web Projekte vornehmen. Das bedeutet, dass Sie prüfen müssen, wie die Datenübertragung im jeweiligen Nicht-EU-Land tatsächlich abläuft und welche technischen und organisatorischen Maßnahmen Ihr Vertragspartner zum Schutz der Daten vorgesehen hat.

Wenn Sie sich unsicher sind, wählen Sie im Zweifel besser einen Dienst mit Speicherstandort innerhalb der EU. Als eRecht24-Premium-Mitglied erhalten Sie zudem eine anwaltlich geprüfte Checkliste zu den neuen Standardvertragsklauseln.

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Kurz und knapp: Prüfen Sie, ob Sie neben diesen Maßnahmen weitere einleiten können. Mit einer SSL-Verschlüsselung können Sie zum Beispiel verhindern, dass US-Sicherheitsbehörden auf die Daten zugreifen, indem Sie clientseitig ver- und entschlüsseln. 

arrow right blueWeiterführende Informationen zum Thema Standardvertragsklauseln lesen Sie auch in unserem Artikel „Neue Standardvertragsklauseln: Das müssen Sie jetzt tun“.

8. Welche Anforderungen stellt die DSGVO an das CMS?

Sie nutzen eine Content Management System wie Wordpress oder Typo3? Dann sollten Sie auch hier datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite sein. Wir verraten, worauf Sie achten müssen. 

Welche CMS sind DSGVO-konform?

Die meisten Systeme wie auch WordPress bieten datenschutzfreundliche Funktionen und Vorgehensweisen, die einen DSGVO-konformen Einsatz ermöglichen. Wer seine Website nicht auf einem eigenen Hosting-Server hostet, kann natürlich auch ein Content Management System nutzen. Allerdings sollten Sie als Seitenbetreiber dabei mit dem Hoster einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen (siehe oben).

Um ein CMS sicher zu betreiben, sollten Sie auf folgende Aspekte achten:

  • Wahl eines entkoppelten CMS, dessen Konfigurationsaufwand überschaubar ist
  • Firewall
  • SSL-Verschlüsselung
  • Starkes Passwortverfahren, Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Regelmäßige Backups und Updates
  • Geeignete Security-Plugins (zum Beispiel iThemes, Hide my WP für WordPress)
  • Bei Erweiterungen: Prüfung, ob Nutzerdaten an Drittanbieter übermittelt werden
  • Hinweis auf Plugins in der Datenschutzerklärung
  • Verzicht auf unwichtige Cookies
  • Einsatz von Cookie-Bannern bei unverzichtbaren Cookies (zum Beispiel Cookies für Mitgliederbereich, Warenkorb)

Brauche ich eine Datenschutzerklärung?

Ja – und zwar sobald Sie auf Ihrer Website personenbezogene Daten verarbeiten. Und das geht schnell: Verarbeiten Sie die IP-Adresse oder Browserdaten oder nutzen Sie Cookies, Google Analytics oder Social Media Plugins? Dann benötigen Sie eine Datenschutzerklärung.

In dieser müssen Sie die Besucher Ihrer Website darüber aufklären, warum und in welchem Umfang Sie diese Daten erheben, weshalb Sie dies tun, was mit den erhobenen Daten passiert, ob Sie diese an Dritte weitergeben und welche Maßnahmen Sie als Seitenbetreiber ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Außerdem müssen Sie die betreffende Rechtsgrundlage anfügen und darüber aufklären, welche Rechte Betroffene nach der DSGVO haben – es muss zum Beispiel die Möglichkeit geben, der Datenverarbeitung zu widersprechen.

In den folgenden Artikeln haben wir Ihnen weiterführende Informationen zu Datenschutzerklärungen einiger Hosting-Anbieter zusammengestellt:

Um keine wichtigen Punkte in Ihrer Datenschutzerklärung zu vergessen, können Sie einfach unseren kostenlosen Datenschutzgenerator nutzen. Noch einen Schritt weiter gehen Sie als eRecht24-Premium-Mitglied: Mit dem Projekt Manager erstellen Sie mit wenigen Klicks eine Datenschutzerklärung, die allen Anforderungen an die DSGVO genügt.

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Kurz und knapp: Eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung ist unerlässlich, sobald Sie auf Ihrer Website personenbezogene Daten verarbeiten oder übermitteln. Verlinken Sie diese am besten im Footer Ihrer Website und aktualisieren Sie sie regelmäßig.

arrow right blueNoch mehr Informationen zur Datenschutzerklärung und den kostenlosen Datenschutzgenerator finden Sie in unserem Artikel „DSGVO-konforme Datenschutzerklärung jetzt kostenlos erstellen“.

9. Was sollte ich als Websitebetreiber beim Thema WordPress & DSGVO beachten?

Entscheiden Sie sich für WordPress als Content Management System, sollten Sie als Seitenbetreiber unbedingt sicherstellen, dass die verwendeten Funktionen DSGVO-konform sind. Dazu gehören vor allem die folgenden Punkte.

SSL-Verschlüsselung

Das Wichtigste zuerst: Egal ob Ihr CMS-Anbieter seinen Sitz im Inland, im EU-Ausland oder außerhalb der EU hat: Eine SSL-Verschlüsselung ist auf jeden Fall Pflicht für Shops, Bestellseiten oder Kontaktformulare. Also überall dort, wo der Nutzer oder Kunde personenbezogene Dateneingeben kann.

Einwilligungsfeld für Kommentarfunktion

Betreiben Sie einen Blog auf Ihrer Website, speichern Sie damit meist (durch die Kommentarfunktion) personenbezogene Daten. Ihren Besuchern müssen Sie die Möglichkeit geben, dieser Datenverarbeitung zuzustimmen. Dafür können Sie zum Beispiel mithilfe des Plugins WP GDPR Compliance ein Einwilligungsfeld hinzufügen.

Keine Speicherung von IP-Adressen

Wordpress speichert die IP-Adressen von Websitebesuchern aus unterschiedlichen Gründen. Da dies nicht DSGVO-konform ist, können Sie mit der functions.php Datei einen entsprechenden Code-Schnipsel hinzufügen, der das Speichern verhindert. Für bereits gespeicherte IP-Adressen können Sie das WordPress-Plugin DSGVO Tools: Kommentar-IP entfernen nutzen, um diese zu entfernen.

Spamschutz bei Kommentaren

Haben Sie einen Spamschutz für die Kommentare auf Ihrer Website installiert, sollten nur die Funktionen aktiv sein, die keine personenbezogenen Daten speichern oder gar an Drittanbieter weiterleiten.

Abo von Kommentaren

Möchten Sie Tools zum Abonnieren von Kommentaren anbieten, müssen Sie Ihren Lesern vorab eine Opt-In E-Mail schicken, in der sie diesem Abonnement explizit zustimmen können. Das gilt auch für die Speicherung von personenbezogenen Daten für Kontaktformulare: Ihre Websitebesucher müssen sich deutlich als einverstanden erklären. Dies ist etwa mit dem Plugin Contact Form 7 möglich.

Dienste von Drittanbietern

Nutzen Sie Dienste wie beispielsweise Google Analytics, Facebook-Pixel oder den Google Tag Manager, benötigen Sie ein DSGVO-Plugin für WordPress. Da die Tools nicht nur personenbezogene Daten innerhalb, sondern auch außerhalb der EU übermitteln und verarbeiten, lassen sich die DSGVO-Richtlinien nur so einhalten – Ihre Websitebesucher können sich dann über den Service informieren und der Speicherung zustimmen oder sie ablehnen.

Auch hier gilt außerdem wieder: Schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter der Tools ab, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Impressum & Datenschutzerklärung

Ob Blogs, Websiten oder Online Shops mit WordPress: Denken Sie bei jedem Internetauftritt an ein rechtssicheres Impressum und eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung. Platzieren Sie die Datenschutzerklärung am besten in einem eigenen Punkt neben dem Impressum.

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arrow right blueWeiterführende Informationen WordPress und Datenschutz finden Sie in unserem Artikel „WordPress als Nutzer DSGVO-konform betreiben“.

10. Link-Haftung: Was gilt es zu berücksichtigen?

Sie setzen Links auf externe Homepages, betten YouTube-Videos ein oder teilen Angebote in Ihrem Social-Media-Profil? Für viele Webseitenbetreiber und Agenturen ist das selbstverständlich. Doch Vorsicht: Sie sind als Seitenbetreiber für die von Ihnen verlinkten Inhalte verantwortlich.

Ist Verlinken, Embedding und Sharing ohne Weiteres rechtlich zulässig? Müssen Sie als Websitebetreiber wirklich alle externen Links überprüfen? Und was passiert, wenn sich die verlinkten Inhalte später ändern? Dies und mehr klären wir jetzt.

Muss ich als Seitenbetreiber für Verlinkungen haften?

Grundsätzlich ja. Als unternehmerischer Webseitenbetreiber, Blogger oder Freiberufler müssen Sie vorab prüfen, ob die verlinkten Inhalte rechtswidrig sind. Ein Haftungsausschluss reicht nicht aus. Insbesondere kommerzielle Webseiten haben eine Verantwortungt: Sie müssen jeden Link auf seine Zulässigkeit kontrollieren. Dafür reicht es bereits aus, wenn der Seitenbetreiber Werbebanner auf der Website schaltet.

Nicht immer ist dies aber möglich – die Rechtsprechung geht daher von „zumutbaren Nachforschungen“ aus. Eine Rolle spielt zum Beispiel,

  • wie zeitaufwändig eine Recherche ist.
  • ob Sie dafür zahlen müssen.
  • ob die Quelle gefahrgeneigt ist, zum Beispiel weil sie sonst kostenpflichtige Software gratis anbietet.
  • die Quelle nicht erkennbar ist.
  • ob Sie sich die Inhalte selbst zu eigen machen.

Übrigens: Ein vorformulierter Disclaimer, mit dem Sie sich „ausdrücklich von den Inhalten der verlinkten Seiten distanzieren“, schützt Sie nicht vor einer möglichen Linkhaftung.

Wann muss ich für von mir verlinkte Inhalte haften?

Die Rechtsprechung ist sich da bisher nicht ganz einig. Als Beurteilungskriterium wird das sogenannte Zu Eigenmachen von Inhalten zugrunde gelegt. Wenn Sie also zum Beispiel auf Inhalte verlinken, die rechtswidrig sind, gegen Schutzrechte verstoßen oder nicht durch die Presse- und Meinungsfreiheit geschützt sind, können Sie grundsätzlich haftbar sein.

  • Eine Linkhaftung kann vor allem dann bestehen, wenn der externe Link nicht eindeutig auch als solcher zu erkennen ist. Achten Sie also darauf, dass Sie externe Verlinkungen kennzeichnen.
  • Lässt sich ein verlinkter Inhalt hingegen nicht eindeutig als rechtswidrig identifizieren, haften Sie als Seitenbetreiber erst, wenn Sie Kenntnis über eine mögliche Rechtwidrigkeit erlangen. Sind Sie sich unsicher, sollten Sie die auf Ihrer Website verlinkten Werbebanner prüfen und gegebenenfalls Anfragen beim Anbieter stellen, um nicht für die Links zu haften.

Verlinken, Einbetten, Teilen: Ist das noch erlaubt?

Wenn Sie auf Ihrem Facebook-Profil in Ihrer Timeline Inhalte teilen, ist das technisch das gleiche, wie wenn Sie ein Video dort einbinden. Die Original-Datei bleibt woanders, Sie kopieren nichts. Während beim Teilen und Einbetten die Datei also direkt in Ihrem Profil erscheint, verweisen Links hingegen auf andere Quellen.

Rechtlich gesehen gibt es für die drei Arten bei der Linkhaftung keine Unterschiede. Sie können erst einmal aufatmen: Sie dürfen weiterhin auf andere Seiten (und Unterseiten) verlinken, Videos embedden und Artikel teilen. Allerdings gibt es einige Punkte, die Sie dabei beachten sollten:

  • Ihre Nutzer müssen die Inhalte technisch erreichen können und nicht etwa einen Login dafür haben oder dafür zahlen müssen.
    Beispiel: Wenn Sie von Ihrer Website auf einen Inhalt verlinken, der nur für eRecht24-Premium-Mitglieder sichtbar ist, wäre das nicht zulässig.
  • Sie dürfen keine Kopien erstellen.
    Beispiel: Wenn Sie ein Foto herunterladen und es dann auf Ihrer Homepage wieder uploaden, wäre dies ebenfalls nicht zulässig.
  • Sie dürfen nicht auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte verlinken.
    Beispiel: Wenn Sie auf eine volksverhetzende Homepage verlinken oder deren Inhalte teilen, machen Sie sich haftbar.
Checkliste: Linkhaftung
Sie möchten bei der Verlinkung externer Inhalte auf Ihrer Website auf Nummer sicher gehen? Wenn Sie auf folgende Punkte achten, schließen Sie ein Haftungsrisiko für Verlinkungen weitestgehend aus.
  • Wenn Sie fremde Inhalte einbinden möchten, prüfen Sie, ob die Inhalte rechtmäßig sind.
  • Wenn Sie sich darüber bewusst sind, dass Sie auf rechtswidrige Inhalte verlinken, hilft Ihnen auch eine Distanzierung nicht weiter – lassen Sie dies also, denn Sie können auch für fremde Inhalte haftbar gemacht werden.
  • Verlinken Sie keine Inhalte auf Unterseiten, für die die Nutzer Geld zahlen müssen bzw. wofür sie einen Login brauchen.
  • Verlinken Sie nicht auf Inhalte, die gegen Urheberrechte, Markenrechte oder Wettbewerbsrechte verstoßen.
  • Verlinken Sie direkt und laden Sie nicht den Inhalt erst herunter und dann wieder hoch.
  • Kennzeichnen Sie externe Links als solche.
  • Überprüfen Sie regelmäßig die Seiten, auf die Sie verlinkt haben oder noch verlinken möchten. Löschen Sie alte Verlinkungen im Zweifel besser.
  • Vorsicht vor der Darstellung fremder Inhalte in den Frames Ihrer Website: Dies kann eine urheberrechtliche Vervielfältigung darstellen – und dies ist unzulässig.
  • Wenn Sie keinen großen Mehrwert davon haben, verzichten Sie im Zweifel lieber auf die Verlinkung, das Embedding oder das Reposting.

Eine ausführliche Checkliste zur Linkhaftung steht Ihnen als eRecht-Premium-Mitglied jederzeit zur Verfügung – so können Sie Ihr Haftungsrisiko begrenzen und sind rechtlich auf der sicheren Seite.

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Kurz und knapp: Da es keine gesetzlichen Bestimmungen zur Linkhaftung gibt und auch die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, besteht für Seitenbetreiber immer ein gewisses Restrisiko bei der Linksetzung.

Sie sind sich unsicher oder haben Fragen zur Linkhaftung? Kontaktieren Sie gern die Anwaltskanzlei Siebert Lexow Lang.

Sie sind Webdesigner oder haben eine Agentur? Weiterführende Informationen zum Thema Haftung und Haftungsrisiko haben wir Ihnen in unserem Artikel „Vorsicht Haftung: Was müssen Agenturen und Webdesigner bei Kundenprojekten beachten?“ zusammengefasst.

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Sophie Suske
Sophie Suske

Sophie Suske ist freie Texterin und unterstützt seit 2022 das eRecht24 Redaktionsteam. Komplexe Sachverhalte verständlich und für jeden zugänglich aufzubereiten, ist ihre Leidenschaft. Denn nicht erst seit ihrem Masterstudium der Kommunikationswissenschaften weiß Sophie Suske um die Bedeutung von klarer und zielführender Kommunikation.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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