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Die massenhaften Abmahnungen aufgrund der ungeprüften Verwendung der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung haben Shop-Betreiber und eBay-Händler in letzten Jahren sehr viel Zeit und Geld gekostet.
Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".
Hintergrund waren Neuregelungen des Fernabsatzrechts, die Händler im Internet verpflichteten, ihre Kunden über das Bestehen und die Einzelheiten der Ausübung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts zu informieren. Das Bundesjustizministerium hatte hierzu ein amtliches Muster für eine Widerrufsbelehrung erstellen lassen, dass die Händler nutzen sollten, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Viele Händler hatten sich auf die Aussagen des Justizministeriums verlassen und die Musterbelehrung ohne anwaltliche Hilfe übernommen.
Daraufhin wurden Sie von Wettbewerbern kostenpflichtig wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht abgemahnt. Für die betroffenen Händler war es um so erstaunlicher, dass die Gerichte in der Regel den Abmahnern Recht gaben. Als Rechtsanwalt, der die Betroffenen bei der Abwehr von Abmahnungen und bei der rechtssicheren Gestaltung von Online-Shops und eBay-Auftritten berät, war es oftmals sehr schwer zu erklären, weshalb man abgemahnt werden kann, obwohl man sich doch auf eine Vorlage des Bundesjustizministeriums verlassen hat.
Die Gerichte haben in den vergangenen Jahren nahezu jeden einzelnen Satz der alten Musterwiderrufsbelehrung für unzulässig erklärt. Insbesondere dann, wenn die Belehrung nicht in Textform vor Vertragsschluss erfolgte (dies ist bei Auktionsplattformen wie eBay der Fall), passte das amtliche Muster schlicht nicht und gab Anlass zu massenhaften Abmahnungen. Auch bei Online-Shops, in denen der Vertragschluss bereits mit der Bestellung des Kunden abgeschlossen war, konnte das Muster nicht ohne Änderungen übernommen werden.
Abgemahnt wurden bei ungeprüfter Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung insbesondere folgende Punkte:
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Sören Siebert auf Google+