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Immer wieder fragen Mandanten, ob Sie für Ihr unternehmerischen Tätigkeiten im Internet eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Nutzungsbedingungen benötigen. Gerade im Umfeld von AGB gibt es zahlreiche Missverständnisse, Irrtümer und Mythen, mit denen der folgende Beitrag aufräumen soll.
Zunächst einmal, es gibt eigentlich keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung von AGB. Wenn ein Unternehmer keine AGB verwendet, gelten die gesetzlichen Regelungen. Durch AGB kann ein Unternehmer diese gesetzlichen Regelungen aber in zahlreichen Punkten zu seinen Gunsten modifizieren.
Allerdings haben die Gerichte in den letzten Jahren quasi durch die Hintertür eine Pflicht für AGB eingeführt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Belehrungspflichten im Bereich Fernabsatz (Unternehmer schließen mit Verbrauchern Verträge über das Internet) sind inzwischen so zahlreich, dass diese kaum noch sinnvoll ohne AGB dargestellt werden können. Zudem genügt eine bloße Belehrung oder Information nicht aus. So sind die Gerichte beispielsweise der Auffassung, dass etwa im Rahmen der so genannten "40-Euro-Klausel“ des Widerrufsrechts diese zwingend vertraglich vereinbart werden. De facto besteht in vielen Bereichen, gerade im Internet, somit eine Pflicht zur Verwendung von AGB.
Damit AGB wirksam sind, ist es nicht nur notwendig, überhaupt über AGB zu verfügen, diese müssen auch den rechtlichen Vorgaben entsprechend in den Vertrag einbezogen werden. Es ist hierzu nicht ausreichend, AGB einfach auf eine Website einzustellen und zu verlinken. AGB werden nur unter folgenden Voraussetzungen Vertragsbestandteil:
Dies gilt auch für Verträge, die über das Internet geschlossen werden. Empfehlenswert ist es, die Nutzer während des Vertragsschlusses zwingend mit einem Hinweis auf die AGB zu konfrontieren. Am sinnvollsten ist ein deutlicher Hinweis
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verbunden mit einem direkten Link auf die AGB und einer Checkbox, die der Kunde abhaken muss.
Oftmals fragen Mandanten nach "Muster-AGB" für ihre Website oder ihr Unternehmen. Es gibt jedoch keine allgemeingültigen Muster oder Vorlagen, die für jedes Geschäftsmodell anwendbar sind. In den AGB einer Werbeagentur müssen grundsätzlich andere Regelungen enthalten sein als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Partnervermittlung, ein Provider benötigt andere Vereinbarungen und Regelungen als ein Suchmaschinenoptimierer.
In der Praxis führt dies oft dazu, dass beliebige „Muster“ kopiert und übernommen werden, ohne zu prüfen, ob diese überhaupt für das eigene Geschäftsmodell passen. Es fragen regelmäßig Mandanten in meiner Kanzlei wegen der Überprüfung von AGB an. Nicht selten werden dabei etwa AGB aus dem B2B-Dienstleistungsbereich in einem Onlineshop verwendet, der Ware an private Käufer verkauft.
Dass diese „Muster-AGB“ keinen rechtlichen Nutzen haben, versteht sich von selbst. Sie sind aber auch gefährlich. Zahlreiche Regelungen aus dem Geschäftskundenbereich sind nämlich gegenüber privaten Kunden unzulässig und können abgemahnt werden.
Auch die Übernahme fremder AGB durch copy & paste ist aus folgenden Gründen nicht ratsam:
Fazit:
AGB sind insbesondere für Dienstleister, Agenturen oder Portalbetreiber sinnvoll. Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen können gute AGB das eigene Haftungsrisiko minimieren. Verständliche und nachvollziehbare AGB sind zudem ein gutes Aushängeschild für das eigene Unternehmen.
Insbesondere bei Rechtsgeschäften mit Privatpersonen im Internet besteht de facto ein AGB-Zwang.
Bei selbst erstellten oder selbst kopierten AGB besteht die Gefahr, dass diese nicht für das eigene Geschäftsmodell passen. Zudem besteht ein hohes Abmahnrisiko.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
Rechtsberatung, Erstellen und Prüfen von AGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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