Fake Bewertungen löschen

Fake Bewertungen: So wehren Sie sich erfolgreich gegen schlechte und gefälschte Bewertungen

Fachlich geprüft von: Sven Scheuerle Sven Scheuerle
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie als Unternehmer eine unzulässige negative Bewertung erhalten, können Sie sowohl gegen den Bewertenden als auch gegen das Portal bzw. den Betreiber vorgehen.
  • Unzulässig ist eine schlechte Bewertung bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Fake-Bewertungen.
  • Eine Anwalt kann bei geschäftsschädigender Bewertung für Sie Löschungs- und Unterlassungsansprüche per einstweiliger Verfügung geltend machen und eventuell auch Schadensersatz einklagen.

Worum geht's?

Sie sind Unternehmer oder haben eine Agentur und ärgern sich regelmäßig über schlechte Bewertungen? Negative Bewertungen bei Google, Amazon, ebay und Co. sind nicht nur ärgerlich, sondern können gleichzeitig auch geschäftsschädigende Bewertungen sein: Kunden gehen verloren oder kommen gar nicht erst, die Repuation des Unternehmens wird beschädigt, Ihre Rankings bei Google & Co. können negativ beeinflusst werden. Aber wie sollten Sie am besten zum Beispiel gegen negative Rezensionen vorgehen? Sollten Sie auf eine schlechte Rezension bei Amazon antworten? Sollten Sie eine negative ebay Bewertung melden? Oder müssen Sie doch einen Anwalt einschalten, um dafür zu sorgen, dass bei ebay eine negative Bewertung am Ende verschwunden ist? Lesen Sie die Antworten in diesem Beitrag.

 

1. Was kann ich gegen eine negative Bewertung tun?

Gegen negative Bewertungen – ob bei Google, ebay, Amazon kununu oder sonstwo - können Sie sich erfolgreich wehren, wenn die Bewertung unzulässig ist. In diesem Fall können Sie den Bewertenden und den Portalbetreiber unter Umständen auffordern, die Bewertung zu löschen. Sofern die Bewertung zulässig ist, können Sie überlegen, ob es sinnvoll ist, auf die Bewertung zu antworten.

2. Wann ist eine negative Bewertung zulässig?

Sie haben zum Beispiel bei ebay eine schlechte Bewertung zu Unrecht erhalten? Dann zunächst die schlechte Nachricht: Schlechte Bewertungen sind generell zulässig, denn als Unternehmer müssen Sie sich negative Kritik grundsätzlich gefallen lassen. Kunden haben das Recht auf freie Meinungsäußerung und dürfen deshalb auch öffentlich äußern, wenn ihnen Ihr Unternehmen nicht gefällt.

Aber: Es gibt drei wichtige Ausnahmen, in denen die Rezension unzulässig ist und Sie erfolgreich dagegen vorgehen können.

1. Falsche Tatsachenbehauptung

Hier ist eine Unterscheidung wichtig: Es ist etwas anderes, wenn jemand eine Tatsache äußert – also etwas, das man theoretisch beweisen kann – oder ob er seine Meinung kundtut.

Beispiele:

  • Tatsache: „Das Essen kam erst nach einer Stunde“.
  • Meinungsäußerung: „Das Essen ist dem Restaurant schmeckt nicht.“
  • Wenn die Tatsache, die behauptet wird, korrekt ist, können Sie dagegen nichts tun. Wenn sie allerdings unwahr ist, ist die Bewertung unzulässig.

2. Schmähkritik

Meinungsäußerungen sind im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt und deshalb zulässig. Das gilt umso mehr, weil Sie als Unternehmer durch Ihre geschäftliche Tätigkeit an die Öffentlichkeit getreten sind: Kunden haben das Recht, die Qualität Ihres Unternehmens zu bewerten.

Es gibt aber eine Grenze: Sobald es in der Bewertung nicht mehr um die Sache geht, sondern nur noch darum, Sie als Person herabzusetzen, ist die Äußerung unzulässig. Es handelt sich dann um eine unzulässige Schmähkritik. Die Bewertung ist in diesem Fall unzulässig.

Beispiel: „Der Geschäftsführer des Restaurants ist ein mieses Schwein“.

3. Fake-Bewertung

Mittlerweile weit verbreitet ist es, dass unechte Bewertungen, sog. Fake-Bewertungen, im Internet verbreitet werden. Das kann auf zwei Arten geschehen:

  • Konkurrenten Ihres Unternehmens bewerten Ihr Unternehmen negativ, um Ihren Ruf zu schädigen und gleichzeitig die eigene Marktposition zu verbessern. Sie haben aber selbst Ihre Leistung gar nicht in Anspruch genommen.
  • Die Konkurrenten bewerten ihr eigenes Unternehmen positiv oder sorgen dafür, dass andere es positiv bewerten.

Achtung: Das geht sogar mittlerweile so weit, dass man positive Bewertungen einkaufen kann. Oder man kann eben auch negative Google Bewertungen kaufen.

In beiden Fällen ist die Bewertung unzulässig: Die Konkurrenzunternehmen verstoßen gegen Wettbewerbsrecht und Ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht.

Ob einer dieser drei Fälle und damit eine unzulässige Bewertung vorliegt, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Grob müssen Sie sich in jedem Fall folgende Fragen stellen:

  • Ist der Bewertende tatsächlich Kunde Ihres Unternehmens?
  • Liegt eine Tatsachenbehauptung vor?
  • Wenn ja, ist diese nachweislich wahr oder unwahr?
  • Wenn nein, überschreitet die Meinungsäußerung die Grenzen zur Beleidigung oder zur Schmähkritik?

Praxis-Tipp:

Um sicherzugehen, holen Sie sich Unterstützung von einem auf Äußerungs- und Medienrecht spezialisierten Anwalt.

 

3. Geschäftsschädigende Bewertung: Sollte ich auf eine negative Rezension antworten?

Sofern die Bewertung zulässig ist, müssen Sie nicht gleich den Kopf in den Sand stecken. Auch wenn es ärgerlich ist: Sie können versuchen, das Beste aus der Situation zu machen, indem Sie darauf antworten. Dabei sollten Sie folgende Punkte bedenken:

Checkliste
Auf eine negative Rezension antworten
  • Auch wenn es schwerfällt: Antworten Sie möglichst sachlich. Bleiben Sie freundlich und entschuldigen Sie sich eventuell sogar, dass in diesem Fall etwas schiefgelaufen zu sein scheint.

  • Versuchen Sie nicht, sich zu rechtfertigen oder den Sachverhalt zu erklären. Das kann zu einer ewig langen Diskussion führen, die der Bewertung unnötig viel Raum gibt. Nur wenn die Tatsachenbehauptung klar unwahr oder unfair ist, sollten Sie darauf eingehen. Wenn Sie dann sachlich die Situation schilden, zeigen Sie damit Größe und Empathie.

  • Seien Sie insgesamt vorsichtig und zurückhaltend. Es kann sein, dass die Bewertung von einem sogenannten Troll stammt. Das bedeutet: Er schreibt den Kommentar nur, um Sie oder andere zu provozieren und Aufmerksamkeit zu erregen. Wenn Sie ihn nun mit einem Kommentar „füttern“, wird er wiederum antworten und das kann immer so weitergehen. Außerdem kann ein solcher Kommentar oft schon so überzogen und unverschämt sein, dass auch die Leser das bemerken

Praxis-Tipp:

Sollten Sie wissen, wer sich hinter der Bewertung verbirgt, tritt dieser aber anonym auf, nennen Sie niemals seinen Klarnamen. Sie verstoßen damit gegen Datenschutzrecht.

Kann ich eine schlechte Rezension löschen lassen?

Ja. Sofern die schlechte Bewertung unzulässig ist, können Sie sie löschen lassen. Siehe oben: Das ist der Fall, wenn einer dieser Fällen vorliegt:

  1. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung
  2. Eine unzulässige Schmähkritik
  3. Eine unechte Fake-Bewertung

Dazu müssen Sie nicht sofort einen Anwalt einschalten. Sie können zunächst versuchen, auf eigene Faust dafür zu sorgen, dass die Bewertung verschwindet. Dafür gibt es zwei mögliche Wege.

  1. Vorgehen gegen den Bewertenden:

    Sie können versuchen den Bewertenden selbst anzuschreiben und zu bitten, die Bewertung zu löschen. Sollte er nicht reagieren, können Sie ihm eine Frist setzen. Sollte die Frist verstreichen, ohne dass er reagiert, können Sie ankündigen einen Anwalt einzuschalten.

  2. Vorgehen gegen das Portal:

    In vielen Fällen wird Ihnen der Bewertende allerdings nicht bekannt sein, sodass Sie ihn nicht direkt kontaktieren können. Dann gibt es die Möglichkeit, den Portalbetreiber selbst zu bitten die Bewertung zu löschen – also die schlechte Bewertung etwa bei ebay zu melden. Einige Portale bieten auch ein Schlichtungsverfahren an.

Wichtig dabei zu wissen: Sie haben einen Anspruch auf Löschung nur dann, wenn die Rechtsverletzung für den Betreiber offensichtlich erkennbar ist. Eine umfassende rechtliche Prüfung ist ihm nicht zuzumuten.

Gehen Sie daher wie folgt vor:

Checkliste
Vorgehen gegen Portalbetreiber bei negativen Bewertungen
  • Schildern Sie so konkret wie möglich, worin die Rechtsverletzung liegt.
  • Legen Sie ggf. entsprechende Nachweise vor, aus denen sich z.B. ergibt, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist.
  • Liefern Sie, sofern bekannt, auch Quellen für Ihre Rechtsauffassung.
  • Senden Sie unbedingt einen Link zu der Bewertung, damit der Betreiber diese so einfach wie möglich prüfen kann.

Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Portalbetreiber selbst aktiv werden und den Sachverhalt prüfen. Er wird sich dabei an den Bewertenden wenden und gegebenenfalls Rückfragen an Sie haben. Läuft alles glatt, wird der Betreiber die Bewertung löschen.

4. Die wichtigsten Bewertungsportale: So kann ich eine Bewertung melden

Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Bewertungsportale vor und zeigen Ihnen, wie Sie eine Bewertung melden können.

Bewertungsportale: Allgemein

Google (My Business)

Wenn Sie Ihr Unternehmen auf Google registriert haben, haben Kunden die Möglichkeit Ihr Unternehmen direkt über die Google Suchmaschine, Google Maps etc. zu bewerten. Bedenken Sie , dass Google die vermutliche wichtigste Plattform ist, wenn es um die Suche nach Dienstleistungen, Produkten oder ähnlichem geht. Bewusst unangemessene oder schlechte Bewertungen können den Ruf Ihres Unternehmens deshalb hier besonders stark beschädigen.

1.png

Selbstverständlich können Sie unangemessene Bewertungen sowie Fake-Bewertungen bei bzw. an Google melden.

  1. Rufen Sie hierzu die entsprechende Bewertung auf.
    Wichtig: Sie müssen dafür in Ihrem Account angemeldet sein.
  2. Über die Pünktchen am Ende einer Bewertung, können Sie im Anschluss die Bewertung an Google melden.

1.1.png

Quelle: google.com

Eine Löschung der Bewertung können Sie zudem direkt über das Kontaktformular unter folgendem Link beauftragen: https://support.google.com/business/gethelp

 

Trustpliot

Auf Trustpilot können sich nicht nur Shops, sondern grundsätzlich jede Art von Unternehmen bzw. Dienstleister registrieren, um von Kunden bewertet werden. Auch dieses Bewertungsportal wird bereits vielfach genutzt und zählt zu den meistgenutzten Bewertungsportalen auf dem Markt.

Haben Sie auf Trustpilot eine Fake-Bewertung oder bewusst schlechte Bewertung erhalten, können Sie diese melden bzw. löschen lassen.

2.png

Quelle: https://de.trustpilot.com/review/www.travelprotect.de

So können Sie Bewertungen auf Trustpilot melden / löschen:

  1. Loggen Sie sich auf der Trustpilot-Website ein und rufen Sie die Option “Bewertungen” auf.
  2. Wählen Sie die betroffene Bewertung aus und klicken Sie unter dem Kommentar auf das “Fähnchen”-Symbol.
  3. Wählen Sie nun einen Grund für die Meldung aus und klicken Sie auf “Weiter”.
  4. Klicken Sie im Anschluss auf “Senden”.

Sobald Sie die Bewertung an Trustpilot gemeldet haben, bleibt diese so lange verborgen, bis die Überprüfung abgeschlossen wurde.

 

eKomi

Bei eKomi handelt es sich um eine weitere große und beliebte Plattform, auf der Kunden jede Art von Unternehmen bewerten können. Dazu muss sich das Unternehmen auf dieser Bewertungsplattform registriert haben.

Sind Sie mit Ihrem Unternehmen auf eKomi angemeldet und haben schlechte oder gar Fake-Bewertungen erhalten, können Sie diese an eKomi melden.

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Quelle: ekomi.de/bewertungen-devk.html

Um offensichtlich falsche oder schlechte Bewertungen zu melden, können Sie diese eKomi nur per E-Mail oder telefonisch melden. Hierzu können Sie die allgemeine E-Mail-Adress info@ekomi.de verwenden.

Wichtig: In Ihrer Mail müssen Sie genau begründen, wieso Sie eine Bewertung beanstanden.

Was eKomi in diesem Fall leider häufig tut, ist lediglich den Kommentar innerhalb der Bewertung zu löschen. Das bedeutet, die Sternebewertung bleibt weiterhin bestehen.

Proven Expert

Auf Prove Expert können Sie sich als jede Art von Dienstleister oder Unternehmen registrieren, um Kundenbewertungen zu erhalten und so das Vertrauen von potenziellen Neukunden zu gewinnen.

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Quelle: provenexpert.com/sven-j-scheuerle

Der große Vorteil von Proven Expert ist, dass Sie jeden Kommentar vor der Veröffentlichung prüfen können. Sollte also ein Kommentar Ihrer Meinung nach nicht ganz korrekt oder sogar böswillig sein, können Sie den Kunden vorab um Änderung bitten.

Sollte der Kunde keine Anpassung vornehmen wollen, sind Sie außerdem nicht gezwungen, den Kommentar öffentlich einsehbar zu machen. Sie haben es also selbst in der Hand, welche Kommentare für andere sichtbar sind und welche nicht./p>

Hinweis: Jedoch ist für Besucher einsehbar, wie viel Kommentare Sie erhalten haben und wie viele davon veröffentlicht wurden.

 

Ausgezeichnet.org

Auf der Plattform ausgezeichnet.org können sich Online-Shops, Dienstleister sowie Gastronomien von Ihren Kunden bewerten lassen. Auch hier kann es selbstverständlich vorkommen, dass Sie als Unternehmer bewusst schlecht bewertet werden oder sogar Fake-Bewertungen erhalten.

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Quelle: https://www.ausgezeichnet.org/bewertungen-floordirekt.de-216ZAD

Genau wie auf vielen anderen Bewertungsportalen dieser Art empfiehlt auch ausgezeichnet.org zu aller erst, Kontakt mit dem jeweiligen Kunden aufzunehmen, damit dieser seine Bewertung ändert. Eine direkte Meldung über die Plattform ist hier nicht möglich.

Sollten Sie sich mit dem Kunden nicht einigen oder zum Beispiel im Falle einer Fake-Bewertung keine Rückmeldung erhalten, haben Sie die Möglichkeit das Schlichtungsverfahren von ausgzeichnet.org in Anspruch zu nehmen. Dieses ist allerdings erst ab dem Business-Paket inbegriffen. Ob es jedoch dann tatsächlich zu einer Löschung kommt, ist im Anschluss auch nicht garantiert.

Bewertungsportale: Online-Shops

Amazon

Erhalten Sie als Verkäufer auf dem Amazon-Marktplatz eine schlechte oder gar eine Fake-Bewertung, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, hiermit umzugehen. Sie können zunächst den Käufer persönlich kontaktieren, welcher die Bewertung abgegeben hat. Sprechen Sie mit ihm und bitten Sie ihn die Bewertung zu ändern.

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Quelle: amazon.de

Sollte es sich allem Anschein nach um eine Fake-Bewertung handeln, können Sie direkt eine Löschung durch Amazon veranlassen.

So können Sie eine Amazon Bewertung löschen / melden:>

  1. Rufen Sie die Bewertung innerhalb von Amazon auf.
  2. Klicken Sie auf den Button „Missbrauch melden“. Diesen finden Sie neben der Bewertung.
  3. Zu guter Letzt müssen Sie einen Grund für die Meldung angeben.

Sollte die Option “Missbrauch melden” aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, können Sie alternativ eine E-Mail an community-help@amazon.de schreiben. Wichtig: Hier müssen Sie angeben, wo der Inhalt veröffentlicht ist und genau begründen, wieso hier ein Verstoß vorliegt.

 

Trusted Shops

Sind Sie als Online-Shop-Betreiber bei der Plattform TrustedShops registriert, haben Ihre Kunden hier die Möglichkeit, Ihren Shop zu bewerten. Sollten Sie bei Trusted Shops falsche oder gar Fake-Bewertungen erhalten, können Sie diese ganz einfach über das Portal melden.

7.png

Quelle: https://www.trustedshops.de/bewertung/info_XD4FDA82FA47969D4CE0658A678D8B48D.html

So können Sie Bewertungen auf Trusted Shops melden / löschen:

  1. Loggen Sie sich auf dem Trusted-Shops-Portal ein und rufen Sie anschließend die Option “Bewertung managen” auf.
  2. Wählen Sie die betroffene Bewertung aus und klicken Sie auf “Bearbeiten”.
  3. Geben Sie einen Grund für die Meldung an.
  4. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, die Bewertung zu melden.

 

ebay

Ebay zählt mit Abstand zu einem der größten Online-Marktplätze für das Kaufen und Verkaufen von Waren. Wenn Sie als Unternehmer auf Ebay regelmäßig Produkte verkaufen, sind Sie natürlich stets bestrebt, gute Bewertungen von Ihren Kunden zu erhalten.

Dennoch kann es hin und wieder vorkommen, dass Sie mit einem Kunden nicht einer Meinung sind oder sie im schlimmsten Fall sogar Fake-Bewertungen erhalten.

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Quelle: ebay.de

Um unrechtmäßige Bewertungen ändern zu lassen bzw. zu melden, müssen Sie bei Ebay eine “Überarbeitung einer Bewertung beantragen”. Das geht wie folgt:

  1. Loggen Sie sich auf www.Ebay.de ein und rufen Sie Ihr Bewertungsprofil auf.
  2. Wählen Sie die betroffene Bewertung aus und klicken Sie auf “Überarbeitung der Bewertung beantragen”.
  3. Der Käufer erhält eine Mail und hat nun 10 Tage Zeit, dies zu bestätigen oder abzulehnen.

Sollte der Käufer innerhalb der Frist nicht reagieren, verfällt der Antrag auf Überarbeitung. Ist das der Fall oder wünschen Sie sogar eine Löschung der Bewertung, müssen Sie direkt mit Ebay in Kontakt treten.

Dies geht für Sie als Verkäufer am besten über das sogenannte “Portal für Verkäufer”, welches Sie unter folgendem Link erreichen:https://www.ebay.de/sellerhelp/feedback.

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Spezielle Bewertungsportale

Es gibt neben den allgemeinen Bewertungsportalen für Produkte, Dienste und Onlineshops darüber hinaus zahlreiche Bewertungsportale für spezielle Bereiche oder Situationen. Dazu gehören etwa Restaurants, Ärzte oder Arbeitgeber. Hier stellen wir ihnen jeweils eine bekannte Bewertungsplattform aus diesen Bereichen vor.

 

Bewertungsportal für Restaurants, Clubs, Lieferservice: Yelp

Die Internetplattform Yelp zählt zu den größten ihrer Art, wenn es um die Bewertung von Restaurants, Clubs, lokalen Dienstleistern oder Lieferservices geht. Nutzer haben auf dieser Plattform die Möglichkeit den Service, die Mitarbeiter oder auch das Essen zu bewerten bzw. kommentieren.

9

Quelle: yelp.de/biz/steakhaus-el-chico-mainz

Stellen Sie z.B. als Restaurant-Inhaber fest, dass es sich bei der Bewertung um eine bewusste Falschbewertung bzw. Fake-Bewertung handelt, können Sie diese direkt an Yelp melden.

So können Sie eine Yelp-Bewertung löschen / melden:

  1. Rufen Sie sich die Bewertung auf und klicken Sie auf “Weitere Optionen”.
  2. Unter der Bewertung finden den Button “Bewertung melden”.
  3. Klicken Sie den Button und die Bewertung wird gemeldet.

 

Ein Moderator schaut sich die Meldung im Anschluss an und entscheidet, ob sie gelöscht wird. Das große Problem: Die Yelp-Plattform hat ihren Sitz in Irland. Das bedeutet es wird irisches Recht angewendet. Sollte also eine Fake-Bewertung nicht gelöscht werden, haben Sie schlechte Chancen dagegen vorzugehen.

Tipp: Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtanwalt hilft Ihnen gerne weiter. Diesen finden Sie zum Beispiel hier: www.kanzlei-siebert.de

 

Bewertungsportal für Arbeitgeber: Kununu 

Auf der Plattform Kununu können Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber anonym bewerten. Sie können unter anderem die Arbeitsatmosphäre, den Kollegenzusammenhalt, die Kommunikation und das Gehalt/Soziales bewerten sowie Pros und Contras angeben.

Sollten Sie als Arbeitgeber auf dieser Plattform bewusst schlechte oder gar Fake-Bewertungen erhalten, können (und sollten) Sie dagegen vorgehen.

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Quelle: kununu.com/de/vodafonegmbh

Haben Sie also eine Fake-Bewertung entdeckt, können Sie diese direkt per Mail an support@kununu.com melden. Sollte kununu die Bewertung ebenfalls als Fake-Bewertung einstufen, versucht der Betreiber zuallererst den jeweiligen Nutzer zu kontaktieren und eine Lösung zu finden. Funktioniert das nicht, können Sie auf eine Löschung bestehen.

 

Bewertungsportale für Ärzte, Praxen (Gesundheitswesen): Jameda

Auf der Jameda-Plattform können Ärzte bzw. Praxisinhaber aus dem Gesundheitswesen Ihre Leistungen präsentieren. Auch können Patienten Termine direkt online buchen. Es handelt sich bei Jameda um eine Art Suchmaschine für Ärzte.

Gleichzeitig können Patienten hier natürlich die Leistungen des Arztes bzw. der Praxis bewerten. So können sie neben einem Kommentar die Behandlung, Aufklärung, Freundlichkeit, Wartezeit und vieles mehr bewerten.

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Quelle: https://www.jameda.de/bad-homburg/aerzte/orthopaeden/dr-thilo-kuhlmann/

Sollten Sie als Arzt bzw. Praxisinhaber eine Fake-Bewertung oder bewusst schlechte Bewertung vermuten, können Sie diese an Jameda melden.

So können Sie eine Jameda-Bewertung löschen / melden:

  1. Rufen Sie sich die Bewertung auf.
  2. Klicken Sie unter der Bewertung auf “Problem lösen”.
  3. Im Meldeformular müssen Sie jetzt genau begründen, wieso es sich um eine Fake-Bewertung handelt.

Im Anschluss wird die Bewertung vom Jameda-Team geprüft.

5. Übersicht der Bewertungsportale

Hier sehen Sie noch einmal im Überblick, wie Sie die Bewertung bei welchem Portal melden können.

Anbieter

Fake-Bewertung löschen / melden an ...

Integriertes Schlichtungsverfahren

Google

Direkt innerhalb der Bewertung (“3 Punkte”) oder https://support.google.com/business/gethelp

Nein

Trustpilot

Direkt innerhalb der Bewertung (“Fähnchen”)

Nein

eKomi

info@ekomi.de

Nein

Proven Expert

-

Nein

Ausgzeichnet.org

Mittels Schlichtungsverfahren ab dem Business-Paket

Ja

Amazon

Direkt innerhalb der Bewertung (“Missbrauch melden”) oder community-help@amazon.de

Nein

Trusted Shops

Direkt innerhalb der Bewertung (“Bewertung melden”)

Nein

ebay

Direkt innerhalb der Bewertung (“Überarbeitung der Bewertung beantragen”) oder https://www.ebay.de/sellerhel

Nein

Yelp

Direkt innerhalb der Bewertung (“Bewertung melden”)

Nein

Kununu

support@kununu.com

Nein

Jameda

Direkt innerhalb der Bewertung (“Problem lösen”)

Nein

6. Abmahnung wegen negativer Bewertung: Sollte ich bei einer schlechten Bewertung einen Anwalt einschalten?

Es wird jedoch in vielen Fällen vorkommen, dass der Bewertende nicht anstandslos auf Ihre Bitte reagiert, die negative Rezension löschen. Gleiches kann passieren, wenn Sie gegen das Portal vorgehen – egal, ob es sich um eine negative Bewertung bei ebay, eine negative Bewertung bei Google oder eine negative Bewertung bei Amazon handelt. In diesem Fall kann eine anwaltliche Abmahnung wegen negativer Bewertung Gold wert sein.

Sie sollten dann abwägen, wie wichtig es Ihnen ist, die Bewertung löschen zu lassen. Beachten Sie auch: Es kann im Einzelfall glaubwürdiger sein, wenn „mal eine negative Bewertung“ dazwischen ist, statt ausschließlich mit positiven Bewertungen zu glänzen. Dies kann den Eindruck vermitteln, die Bewertungen seien nicht alle echt.

Sofern Sie sich dafür entscheiden, einen Rechtsanwalt einzuschalten, wird er Ihnen dabei helfen, folgende Ansprüche gegenüber dem Bewertenden geltend zu machen:

  • Anspruch auf Löschung: Der Anspruch besteht unten den Voraussetzungen, dass eine rechtswidrige Bewertung vorliegt (siehe oben). Gehen Sie gegen das Portal vor, besteht der Anspruch ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung.
  • Anspruch auf Unterlassung: Hier wird der Bewertende verpflichtet, auch künftig solche Äußerungen zu unterlassen. Er muss hierzu eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgeben. Verstößt er gegen diese, muss er eine Vertragsstrafe zahlen.
  • Sofern der Bewertende diese Erklärung nicht abgibt, wird Ihr Anwalt für Sie gerichtlich vorgehen: Zum einen kann er – wenn es schnell gehen soll - eine einstweilige Verfügung beantragen. Zum anderen kann er Klage einreichen.
  • Wenn Sie mit Ihrem Anwalt Klage einreichen, können Sie gegebenenfalls auch Schadensersatz und Geldentschädigung verlangen. Dafür ist jedoch ein konkreter Schaden nachzuweisen.

Praxis-Tipp: 

In vielen Fällen werden sowohl der Bewertende als auch die Portale auf derartige Schreiben nicht reagieren, wenn sie nicht von einem Anwalt unterzeichnet sind – also es sich nicht um eine anwaltliche Abmahnung handelt. Zudem ist die Prüfung der Rechtverletzung und möglicher weiterer Schadensersatzansprüche ohne anwaltliche Hilfe nur möglich, wenn Sie sich gut damit auskennen. Wir empfehlen daher, im Zweifel lieber einen auf Medienrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

7. Recht auf Löschung aus Suchergebnissen

Aktuell hat der EuGH darüber entschieden, ob Sie als betroffene Person auch einen Anspruch auf Löschung aus Suchergebnissen haben, wenn es sich um unrichtige Inhalte handelt.

Grundsätzlich besteht nach Art. 17 DSGVO ein "Recht auf Löschung", welches der EuGH bereits 2014 in seinem Urteil bestätigte ("Recht auf Vergessenwerden", C-131/12). Demnach können Sie einschränken, was erscheint, wenn im Internet nach Ihrem Namen gesucht wird. Dieses Recht besteht allerdings nur dann, sofern der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer Privatsphäre gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Internetnutzer überwiegt. Die Abwägung ist hierbei nicht immer einfach.

Nach Ansicht des EuGH überwiegt Ihr Recht auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer Privatsphäre gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Internetnutzer jedenfalls dann, sofern ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Informationen unrichtig ist.

Beispiel: Haben Sie ein Produkt auf den Markt gebracht und stoßen bei Suchergebnissen auf einen Beitrag, der zum Großteil Ihr neues Produkt aufgrund unrichtiger Informationen negativ bewertet, stehen Ihre Chancen gut, diesen Beitrag zu löschen.

Allerdings liegt die Nachweispflicht auf Ihrer Seite. Das bedeutet: Sie müssen als betroffene Person nachweisen, dass eine Suchanfrage auf eine Seite mit offensichtlich falschen Angaben führt. Können Sie diesen Nachweis erbringen, ist das Suchmaschinenportal (z. B. Google) dazu verpflichtet, den entsprechenden Link zu löschen. Jedoch muss das Suchmaschinenportal bei der Erbringung Ihrer Nachweise nicht aktiv mitwirken.

8. Recht auf Löschung von Vorschaubildern (sog. Thumbnails)

Darüber hinaus hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob auch ein Recht auf Löschung von Vorschaubilden – sog. Thumbnails – Ihrerseits besteht.

Interessant ist dies besonders in dem Zusammenhang, dass Suchmaschinenportale Ihre Bilder in Verbindung mit Negativbewertungen anzeigen und so Ihr Unternehmensimage nachhaltig schädigen können.

Laut EuGH kann bereits die Anzeige von Bildern ein besonders starker Eingriff in Ihre Rechte auf Schutz des Privatlebens und Ihrer personenbezogenen Daten begründen. Auch hier gilt: Überwiegt Ihr Recht auf Schutz des Privatlebens und Ihre personenbezogenen Daten gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information der Internetnutzer, haben Sie einen Anspruch auf Löschung Ihres Bildes.

Zu diesem Anlass betonte der EuGH zudem, dass den Suchmaschinenportalen wie Google & Co. eine Prüfpflicht trifft. Die Suchmaschinenportale müssen prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Grundrechte Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos mittels einer Suche haben.

Daraus folgt: Hat das betroffene Foto keinerlei Informationswert und ist nicht im ursprünglichen Kontext zum Text eingebettet, haben Sie einen Anspruch auf Löschung des Bildes gegenüber dem Suchmaschinenportal. Bietet das betroffene Foto hingegen einen Informationswert und ist in den ursprünglichen Kontext eingebettet, überwiegt das Recht der Nutzer auf freie Information, sodass Ihr Recht auf Löschung nicht gerechtfertigt ist.

Beispiel: Stoßen Sie während einer Suche auf Google & Co. auf eines Ihrer Bilder, welches von anderen Quellen für ungeeignete Inhalte verwendet wird und daher in keinem Kontext zu dem dazugehörigen Text steht, haben Sie einen Anspruch auf Löschung Ihres Bildes. Bietet Ihr Bild hingegen einen gewissen Informationswert in Verbindung mit dem dazugehörigen Text, müssen Sie die Anzeige Ihres Bildes dulden.

 

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Sven Scheuerle
Sven Scheuerle

Sven Scheuerle ist selbstständiger Blogger, Kurs-Autor und im Online Marketing zu Hause. Bei eRecht24 unterstützt er seit 2018 regelmäßig mit praktischen Anleitungen zum rechtssicheren Einbinden von Tools und Plugins. Auf seinem eigenen Blog schreibt er außerdem regelmäßig über die Selbstständigkeit im Online Business. Als leidenschaftlicher Texter bringt er auch schwierige Themen verständlich auf den Punkt. Sein Ziel: Der AHA-Effekt sowie einzigartiger Mehrwert für seine Leser.


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