Künstlersozialabgaben übersichtlich erklärt

Was Sie als Unternehmer, selbstständiger Künstler und Publizist zur Künstlersozialkasse und zu KSK-Abgaben wissen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie regelmäßig selbstständige Künstler und Publizisten beauftragen und künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, sind Sie abgabepflichtig.
  • Zur Berechnung der Künstlersozialabgaben sind alle Rechnungen (netto) zusammenzuzählen, die von Ihnen als Unternehmer an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr gestellt wurden.
  • „Gelegentliche Aufträge“ sind Aufträge, die eine Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Worum geht's?

Gerade haben Sie noch ganz entspannt die Webseite Ihres Kunden fertiggestellt und im nächsten Moment erhalten Sie Post von der Künstlersozialkasse und fragen sich, was Sie damit zu tun haben? Oder schlimmer: Eines Tages stehen die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung vor Ihren Toren und wollen Ihrem Unternehmen einer Betriebsprüfung unterziehen?
Solche Überraschungen lassen sich verhindern. Mithilfe des folgenden Beitrages erfahren Sie alles nötige, was Sie über die Künstlersozialkasse sowie die damit verbundene Künstlersozialabgabe wissen müssen. So sind Sie für die Zukunft perfekt aufgestellt, wenn Sie das nächste Mal erneut einen Brief der KSK in den Händen halten.

 

1. Was ist die Künstlersozialkasse und was sind ihre Aufgaben?

Bei der KSK handelt es sich natürlich nicht um die Spezialeinheit der Bundeswehr, sondern schlicht und ergreifend um die Künstlersozialkasse (KSK). Sie ist für den Einzug der Künstlersozialabgabe zuständig und sorgt dafür, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sicher durchgesetzt wird. Alle von Ihnen gezahlten Beiträge leitet sie an die zuständigen Träger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen weiter.

Welchen Zweck verfolgt die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe ermöglicht Ihnen als selbstständigen Künstler und Publizist einen gleichwertigen Schutz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu erlangen, wie Arbeitnehmern. Da Sie als Selbstständiger grundsätzlich sozial schlechter abgesichert sind, wird Ihnen durch die Künstlersozialabgabe die Tür zu Leistungen der Sozialversicherung geöffnet. Die Leistungen erhalten Sie dabei nicht von der Künstlersozialkasse selbst, sondern von den Trägern der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungen.

2. Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Sie beauftragen regelmäßig selbstständige Publizisten und Künstler und nehmen eine künstlerische oder publizistische Leistung in Anspruch?

Beispiel: Sie beauftragen einen selbstständigen Webdesigner, der Ihre Unternehmenshomepage gestalten soll.

Herzlich Willkommen im Club der abgabepflichtigen Unternehmen! Wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen zählen, müssen Sie eine Künstlersozialabgabe an die KSK abdrücken:

  • Sie verwerten (Verwerter) die von Selbstständigen hergestellten Werke oder bereitgestellten Leistungen.
    Beispiel: Theater, Buch- und Presseverlag, Film- und Musikproduzenten, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Werbeagenturen, Galerien und Kunsthändler, Orchester.
  • Sie betreiben Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und erteilen nicht nur gelegentliche Aufträge an Selbstständige.
    Beispiel: Sie erteilen regelmäßig fünf bis sechs Werbeaufträge pro Jahr an einen Influencer, der für Sie wirbt.
  • Sie erteilen nicht nur gelegentliche Aufträge an Freiberufler, um deren Werke oder Leistungen für Ihr Unternehmen zu nutzen.
    Beispiel: Sie beauftragen einen selbstständigen Designer, der regelmäßig Produkte oder Verpackungen für Ihr Unternehmen gestaltet.

Good to know: Egal, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat. Die Künstlersozialabgaben werden unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens berechnet. Dabei sind Zahlungen an eine natürliche Person stets abgabepflichtig. Zahlungen an juristische Personen (z. B. AG, KG, OHG, e. V. oder GmbH) hingegen nicht. Diese Organisationen müssen selbst auf die an Selbstständige gezahlten Entgelte Abgaben entrichten.

3. Für welche Berufe müssen Künstlersozialabgaben gezahlt werden?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz nennt sowohl die Künstler als auch die Publizisten.

Danach ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören auch Designer sowie die Ausbilder im Bereich Design.

Ein Publizist hingegen ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Einfach gesagt sind unter diesen Bezeichnungen alle Personen zu zählen, die nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum selbstständig und erwerbsmäßig künstlerisch tätig sind.

Beispiele: Autor, Designer, Editor, Fotograf, Influencer, Journalist, Layouter, Moderator, Regisseur, Schriftsteller, Zeichner.

Dabei ist es irrelevant, ob es sich um inländische oder ausländische Freischaffende handelt.

Beispiel: Sie beauftragen einen Influencer aus Australien, der für mehrere Ihrer Kampagnen auf Social-Media-Plattformen wirbt.

Hinweis:

Da eine klare Definition und Abgrenzung von selbstständigen Künstlern und Publizisten aufgrund der Vielfalt, Komplexität und Dynamik der verschiedenen künstlerischen Erscheinungsformen fast nicht möglich ist, sollten Sie schon bei einem geringen Niveau an schöpferischer Gestaltung davon ausgehen, dass Sie abgabepflichtig sind.

4. Wie hoch sind die Künstlersozialabgaben?

Wie viel Sie an die Künstlersozialkasse abknöpfen müssen, wird jährlich neu ermittelt. Für 2021 und 2022 liegt der Beitragssatz bei 4,2 Prozent des gesamten an die Freischaffenden gezahlten Entgelts.

Berechnung der Künstlersozialabgaben

Als Grundlage zur Berechnung der Abgaben an die Künstlersozialkasse sind alle Rechnungen (netto) zusammenzuzählen, die Sie als Unternehmer an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr gestellt haben.

Beispiel: Sie haben 2021 insgesamt 10.000 Euro (netto) an einen freien Webdesigner und 3.000 Euro (netto) an eine freie Influencerin gezahlt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Abgabesatz 2021: 4,2 Prozent
Meldepflichtige Entgelte: 13.000 Euro
Künstlersozialabgabe 2021: 13.000 Euro x 4,2 Prozent = 546 Euro

Ihre Künstlersozialabgabe für das Jahr 2021 beläuft sich damit auf 546 Euro, die an die Künstlersozialkasse abzuführen sind.

Good to know: Es ist unerheblich, ob der Selbstständige selbst Mitglied der Künstlersozialversicherung ist. Die Künstlersozialabgabe ist nicht pro Person, sondern für alle Freischaffenden zu entrichten, die Sie jeweils in einem Kalenderjahr beauftragt haben.

Gibt es Bagatellgrenzen?

Wenn Sie nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Unternehmenszwecke zu nutzen, dann können Sie eventuell von der Bagatellgrenze profitieren. Die Künstlersozialabgabe ist nicht zu zahlen, wenn Sie nur „gelegentliche Aufträge“ erteilen. „Gelegentliche Aufträge“ sind Aufträge, die eine Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Beispiel: Sie leisten 2021 Zahlungen von insgesamt 8.000 Euro (netto) an Selbstständige. Die Künstlersozialabgabe beläuft sich auf 336 Euro (8.000 Euro x 4,2 Prozent) und liegt damit unter der Bagatellgrenze von 450 Euro. Damit müssen Sie keine Abgaben an die Künstlersozialkasse für das Jahr 2021 leisten.

Hinweis:

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur für Ihr Unternehmen, wenn Sie die von selbstständigen Künstlern und Publizisten hergestellten Werke oder bereitgestellten Leistungen verwerten oder damit Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Nehmen Sie hingegen Werke oder Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten zum Zwecke Ihres eigenen Unternehmens in Anspruch, so gilt der Freibetrag nicht.

Beispiel: Sie beauftragen regelmäßig einen freien Produktdesigner, der für Ihr Unternehmen unterschiedliche Werbemittel designt.

5. Wie muss die Meldung zur Künstlersozialkasse genau aussehen?

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz müssen Sie sich als abgabepflichtiges Unternehmen selbst bei der KSK melden. Die Meldung ist formlos schriftlich, per E-Mail oder telefonisch möglich. Anschließend erhalten Sie von der KSK einen Bescheid, der Ihre grundsätzliche Abgabepflicht feststellt. Der genaue Abgabebetrag ist darin aber noch nicht enthalten.

Sofern Sie Ihre Meldung abgeschlossen haben, versendet die Künstlersozialkasse zum Ende eines jeden Jahres einen Meldebogen, in dem Sie alle an selbstständige Künstler und Publizisten geleisteten Entgelte des Vorjahres angeben müssen. Ein „Entgelt“ ist nach dem KSVG alles, was Sie als Unternehmer ausgeben, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten und zu nutzen.

Beispiele: Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder Pensionskassen.

Den Meldebogen müssen Sie bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse übermitteln. Die Meldung für das Jahr 2021 muss also bis zum 31. März 2022 erfolgen.

Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nach, wird die Künstlersozialabgabe von der KSK geschätzt. Berichtigt wird die Abgabe nur dann, wenn Sie die geleisteten Entgelte des Vorjahres korrekt melden.

6. Welche Pflichten habe ich als Unternehmen?

Als Unternehmen haben Sie folgende Pflichten:

Meldepflicht: Sie sind als abgabepflichtiges Unternehmen verpflichtet, alle an Freischaffende geleisteten Entgelte des Vorjahres an die KSK zu melden.

Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht: Sie müssen alle an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte aufzeichnen und auf Verlangen der KSK oder im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vorlegen. Dabei müssen alle Zahlungen nach Tagen enthalten sein.

Einsichtnahme und Aufbewahrung: Sie müssen den Prüfern der DRV Einsicht in alle im Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbüchern (inklusive Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung) und Unterlagen gewähren, soweit sie Eintragungen enthalten oder enthalten könnten. Diese sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren, nachdem die Abgabe für die Künstlersozialkasse fällig geworden sind.

7. Sind von der Künstlersozialabgabe auch einmalige Leistungen erfasst, die über der Bagatellgrenze liegen?

Wenn Sie die gelegentlich beauftragten künstlerischen oder publizistischen Leistungen nicht mehr als dreimal im Jahr in Anspruch nehmen und die Gesamtsumme des Auftragsentgelts den Betrag von 450 Euro nicht übersteigt, müssen Sie keinen Künstlersozialbeitrag entrichten.

Aber was ist mit einem einmaligen Auftrag für eine künstlerische oder publizistische Leistung, die den Bagatellwert von 450 Euro übersteigt?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 01.06.2022 (AZ.: B 3 KS 3/21 R) klargestellt, dass auch, wenn das Honorar die Geringfügigkeitsschwelle bei einer einmaligen Tätigkeit 450 Euro überschreitet, keine Beiträge an die Künstlersozialkasse zu leisten sind.

Die Aussage des BSG lautet wie folgt: Die Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle begründet noch keine Abgabepflicht, bei einer einmaligen Leistung. Erst, wenn die Leistung „gelegentlich“ durchgeführt wird, ist von einer Abgabepflicht auszugehen. Sie müssen demnach weitere Leistungen in einem Bezugszeitraum beauftragen, die „manchmal“ oder auch „von Zeit zu Zeit“ durchgeführt werden, damit eine „gelegentliche“ Leistung vorliegt.

Weitere Details zum verhandelten Fall vor dem Bundessozialgericht können Sie hier nachlesen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

8. Bin ich als selbstständiger Künstler und Publizist versicherungspflichtig?

Damit Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist versicherungspflichtig sind, müssen Sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausüben, also Ihren Lebensunterhalt damit verdienen.

Der volle Versicherungsschutz ist gegeben, soweit Ihr jährliches Mindesteinkommen 3.900 Euro überschreitet, wobei es auf das Jahres- und nicht auf das Monatseinkommen ankommt.

Der zu zahlende Versicherungsbeitrag richtet sich nach Ihrem voraussichtlichen Jahreseinkommen. Dabei kommt es auf den zu erwarteten Gewinn abzüglich voraussichtlicher Betriebsausgaben an, den Sie im Voraus schätzen.

Die Beitragssätze für das Jahr 2022, die etwa zur Hälfte zugrunde zu legen sind, lauten wie folgt:

Rentenversicherung: 18,6 %
Krankenversicherung: 14,6 % (zzgl. die Hälfte der von der Krankenkasse ggf. erhobenen individuellen Zusatzbeiträge)
Pflegeversicherung: 3,05 % (Elterneigenschaft) bzw. 3,40 % (Kinderlose)

Beispiel: Sie sind als selbstständiger, kinderloser Künstler erwerbsmäßig tätig und erwarten für das Geschäftsjahr 2022 ein Jahresarbeitseinkommen in Höhe von 8.000 Euro. Die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge berechnen sich dann wie folgt:

Rentenversicherung:
Beitragssatz: 18,6 %
Ihr Versicherungsanteil: 9,3 % von 8.000 Euro
Rentenversicherungsbeitrag im Jahr 2022: 744 Euro jährlich (62 Euro monatlich)

Krankenversicherung:
Beitragssatz: 14,6 %
Ihr Versicherungsanteil: 7,3 % von 8.000 Euro
Rentenversicherungsbeitrag im Jahr 2022: 584 Euro jährlich (48,68 Euro monatlich) + die Hälfte der von der Krankenkasse ggf. erhobenen individuellen Zusatzbeiträge

Pflegeversicherung
Beitragssatz: 3,40 % (Kinderlos)
Ihr Versicherungsanteil: 1,7 % von 8.000 Euro
Rentenversicherungsbeitrag im Jahr 2022: 136 Euro jährlich (11,33 Euro monatlich)

Damit liegt Ihr jährlicher Gesamtversicherungsbeitrag als Selbstständiger bei 1.464 Euro bzw. bei monatlich 122 Euro.

Beschäftigten Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer oder ist er bereits auf eine andere Weise sozialversichert, dann werden Sie nicht nach dem Sozialversicherungsgesetz versichert. Auch eine vorübergehende Tätigkeit (z. B. im Rahmen einer Vertretung) begründet keine Versicherungspflicht.

Beispiele für versicherungspflichte Berufe: Webdesigner, Werbefotograf, Regieassistent etc.

Beispiele für nicht versicherungspflichtige Berufe: Modedesigner, Innenarchitekt etc.

9. FAQ zur Künstlersozialabgabe

Werden die KSK-Abgaben kontrolliert und geprüft?

Wenn Ihr Unternehmen zu den abgabepflichtigen Unternehmen zählt, dann wird Ihr Unternehmen früher oder später einer Betriebsprüfung unterzogen. Dabei prüfen Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die von Ihnen aufgezeichneten Entgelte, die Sie an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben.

Good to know: Die Überprüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre. Die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Es werden sowohl Unternehmen mit mehr als 19 Mitarbeitern als auch kleinere Unternehmen geprüft.

Was passiert, wenn ich die KSK-Abgaben nicht zahle?

Zahlen Sie die Künstlersozialabgabe nicht ordnungsgemäß, drohen Ihnen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre. Daneben sind mit Säumniszuschlägen und Bußgeldern bis zu 50.000 Euro zu rechen.

Beispiel: Sie melden über einen Zeitraum von drei Jahren nicht alle abgabenpflichtigen Entgelte, um den Beitrag möglichst niedrig zu halten. Bei einer Betriebsprüfung wird dies aufgedeckt. Sie müssen nun die Künstlersozialabgabe für die letzten drei Jahre nachzahlen sowie mit Säumniszuschlägen und einem möglichen Bußgeld rechnen.

Darf ich die Künstlersozialabgabe dem Künstler in Rechnung stellen?

Nein. Genauso wie Arbeitnehmer müssen Publizisten und Künstler nur einen halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Verwerter müssen die andere Häfte übernehmen und dürfen diese nicht auf den Künstler umlegen.

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Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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