Das Internetrecht ist sehr schnelllebig und umfasst zahlreiche komplexe Rechtgebiete.
Auf unseren Ratgeberseiten informieren wir Sie verständlich, aktuelle und rechtssicher über die Hintergründe des Medienrechts.
Eine Ausnahmeregelung gibt es für den Versandhandel, wenn auf Altersverifikationssysteme zurück geriffen wird. Der Begriff des "Versandhandels" im Sinne des neuen Jugendschutzgesetzes ist in § 1 Abs.4 JuSchG definiert.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand
Diese dürfen gemäß Jugendschutzgesetz nach § 12 Abs.3 JuSchG:
Die wichtigste Neuerung im neuen Jugendschutzgesetz gegenüber der alten Rechtslage ist eine verbindliche Kennzeichnung der Altersfreigabe für Computerspiele, ähnlich wie dies bereits bei Filmen üblich ist. Diese Einstufung lautet nach § 14 Abs.2 JuSchG nun:
Der Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wird in § 1 Abs.2 JuSchG definiert. Es gilt danach für Trägermedien, diese sind definiert als Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dies umfasst beispielsweise CD-ROMs, DVDs, Computerspiele, Bildschirmspielgeräte und Videos.
Von vielen Unternehmen unbemerkt, ist am 1. April 2003 zeitgleich mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag das neue Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Diese Vorschriften haben jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Internetbranche, insbesondere auf Online-Anbieter von Spiele-Software und Filmen sowie für Verlage von entsprechenden Spiele-Zeitschriften.
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