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Rechtliche Natur der Online-Auktion

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Im Internet finden sich immer mehr Anbieter, auf deren Seiten Ware versteigert werden. Das Angebot dieser Portale reicht vom MP3-Player über Reisen bis zu Autos, Büchern oder Weinen. Es scheint nichts zu geben, was man nicht irgendwo auf Auktionsplattformen ersteigern könnte.

Die Modalitäten zur Abgabe eines Angebotes sind dabei von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich geregelt. Es gibt Verkaufsangebote gegen Höchstgebot, umgekehrte Versteigerungen, Power-Shopping, Social Shopping, zeitlich begrenzte Angebote, Angebot zum Sofort-Kauf .... .

  • Was ist aber nun, wenn die ersteigerte Videokamera nicht geliefert wird, obwohl man das höchste Gebot abgegeben hat ?
  • Welche Rechte hat der Käufer, wenn der ersteigerte Fernseher defekt ist ?
  • Können auf diesem Wege online überhaupt wirksame Verträge geschlossen werde ?
  • Ist eine Online-Auktion auch juristisch gesehen eine Auktion oder etwas völlig anderes ?

Die klassische Versteigerung bedarf nach § 34b Abs.1 der Gewerbeordnung einer Erlaubnis. Des weiteren ist es nach der Gewerbeordnung untersagt, ungebrauchte Sachen zu versteigern. Wie kommt es nun, dass eBay, Ricardo und andere Unternehmen nicht im Besitz einer solchen gewerberechtlichen Erlaubnis sind und trotzdem (zumeist auch noch nagelneue) Sachen verkaufen?

Um den gewerberechtlichen Versteigerungsbegriff zu erfüllen, muss die Online-Auktion innerhalb einer örtlich begrenzten Veranstaltung stattfinden.
Bisher war es herrschende Meinung, dass dies bei einer Online-Auktion nicht der Fall ist.Hier können die Mitbieter auf der ganzen Welt verstreut sein. Die Veranstaltung ist gerade nicht örtlich begrenzt ist. Konsequenz dieser Ansicht ist, dass es bei Versteigerungen im Netz zum Abschluss eines gewöhnlichen Kaufvertrages gegen ein Höchstgebot kommt.

Ein Beispiel:
Sie sind auf einer Auktions-Plattform der Letzte, der ein Gebot für einen VW Passat abgegeben hat. Kann der Verkäufer jetzt die Lieferung mit dem Argument verweigern, der erzielte Erlös liege weit unter dem üblichen Verkaufspreis ? Oder ist der Vertrag schon zustande gekommen und können sie folglich die Lieferung des VW verlangen ? Hier war die Rechtslage aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen lange unklar.

Die Frage ist, wie bei Online-Auktionen ein Vertrag zustande kommt. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn ein Angebot abgegeben wird und dieses Angebot dann angenommen wird. Das ist beim Bäcker genauso wie beim Kauf eines Autos.

Das LG Münster (NJW CoR 2000, 280) hat für unseren Fall einen wirksamen Vertragsschluss verneint, obwohl der Verkäufer in den AGB erklärt hat, dass er das höchste Angebot annehme. Dem Autohändler sei es nicht zuzumuten, den Passat weit unter dem üblichen Preis zu verkaufen. Dieses Urteil hat in der juristischen Diskussion für einige Aufregung gesorgt.

Das Berufungsgericht (OLG Hamm) hat aber einen wirksamen Vertragsschluss bejaht. Das Angebot des Händlers liege in der Freischaltung der Seite für die Auktion. Dieses Angebot wird durch das höchste wirksame Gebot angenommen. In unserem Fall könnten sie also die Lieferung des VW vom Verkäufer verlangen.

Zusammenfassend kann man sagen: Der Verkäufer einer Online-Auktion gibt ein Angebot ab, dieses Angebot wird durch den Käufer, der das höchste Gebot abgegeben hat, angenommen. Es gelten also zumindest in den meisten Fällen von Online-Auktionen die allgemeinen Regeln des Kaufrechtes.


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