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Powershopping

Neben den Online-Auktionen gibt es im Internet noch eine andere Form des Einkaufes, die sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Die Rede ist vom sogenannten Power-, Community- oder Social-Shopping. Bei diesen virtuellen Kaufgemeinschaften sinkt der Preis der angebotenen Waren ab einer bestimmten Anzahl von kaufwilligen dieses Produktes.

Powershopping und Rabattgesetz

Diese Form des Verkaufs von Waren verstieß nach Meinung der Rechtsprechung als unzulässiger Mengenrabatt gegen § 1 Abs.1 und § 12 des Rabattgesetzes. Eine Zulässigkeit nach § 7 Rabattgesetz wurde verneint. Der erzielte Mengenrabatt hängt nicht vom eigenen Verhalten des Kunden ab, sondern vom Verhalten anderer und damit letztlich vom Zufall.
In der juristischen Literatur wurde dies teilweise anders gesehen(z.B. Ernst in CR 2000, 239).
Dieser Streit muss hier aber nicht ausgewälzt werden, da das Rabattgesetz bekanntlich abgeschafft wurde. Dieses fast 70 Jahre alte Gesetz war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Kontroversen. Hier muss in Zukunft die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden.

Powershopping und unlauterer Wettbewerb

Interessanter werden für Powershopping - Anbieter in Zukunft die Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Das OLG Hamburg hat diese Problematik in der oben genannten Entscheidung nicht mitentschieden.
Das LG Köln (AZ: 31 O 990/99) hat in einem Fall jedoch festgestellt, dass Powershopping als übertriebenes Anlocken des Kunden gegen § 1 UWG verstößt. Dabei stehe nicht mehr das Vergleichen der Preise im Vordergrund, sondern der Spielecharakter solcher Veranstaltungen. Diese Argumentation ist natürlich nicht auf alle Anbieter zu übertragen.

Problematisch kann es für die Anbieter also dann werden, wenn durch das Warenangebot lediglich die Spiellust und das Gewinnstreben des Verbrauchers ausgenutzt werden soll. Dies ist nach § 1 UWG als sittenwidrig einzustufen.

Auch der Aspekt der unsachlichen Beeinflussung kann zu einem UWG - Verstoß führen. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Kunde zum jeweils aktuellen Preis verpflichten muss und sich nicht von Anfang an um eine niedrigere Preiskategorie bewerben kann.

Ein weiterer UWG - Verstoß kann auch darin liegen, dass dem Kunden überhöhte unverbindliche Preisempfehlungen für die Ware genannt werden, um den Powershopping Preis extrem günstig aussehen zu lassen. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 3 UWG.

Auch Modelle des Live-Shopping, in denen die potentiellen Käufer vor Abgabe von Geboten erst "Gebotsrechte" beim Plattformbetreiber erwerben müssen, können nach Ansicht einiger Gerichte wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.


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