eBay: AGB, Widerruf, Datenschutz

Abmahnsicher bei eBay: Was Händler zu AGB, Widerruf & Datenschutz wissen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie über eBay verkaufen, sollten Sie auf keinen Fall fremde AGB übernehmen oder die AGB aus Ihrem eigenen Onlineshop verwenden.
  • Online-Händler bei eBay werden häufig wegen unzulässiger AGB-Klauseln, fehlerhafter Widerrufsbelehrung oder Content-Klau abgemahnt.
  • Lassen Sie Ihre AGB professionell von einem Anwalt erstellen. Unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow Lang hilft dabei gern.

Worum geht's?

Fehlerhafte AGB Klauseln, veraltete Widerrufsbelehrungen, ein falsches Impressum oder abmahnfähige Angaben zu Lieferkosten: eBay-Händler leben gefährlich. Wir zeigen Ihnen in einer praktischen Übersicht, was Sie über die wichtigsten Fragen und die Rechtslage wissen müssen, um rechtssicher und ohne Angst vor teuren Abmahnungen erfolgreich in Ihrem eBay Shop Artikel zu verkaufen.

 

1. Wo erzielen Online-Händler den meisten Umsatz?

Für Online-Händler gibt es im Wesentlichen drei Verkaufskanäle:

  • eBay
  • Amazon (Marketplace)
  • Den eigenen Onlineshop

Natürlich gibt es auch zahlreiche andere Verkaufsplattformen und Marktplätze im Netz. Den Großteil der Umsätze im Internet erzielen Verkäufer aber über die beiden Platzhirsche eBay und Amazon. Nicht repräsentative Statistiken zeigen, dass sich ein Großteil von 50 bis 70% der erzielten Umsätze im deutschen Online-Handel auf diese beiden Plattformen verteilt.

Daneben gibt es dann auch noch Dienste wie Kleinanzeigen, dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur Haftung, zum Widerruf und den AGB auf Kleinanzeigen mehr.

Wenn Sie regelmäßig Waren über eBay oder andere Plattformen verkaufen, werden Sie als Unternehmen tätig. Vor allem dann, wenn Sie Neuware verkaufen und eine gewisse Anzahl im Jahr erreichen. In diesem Fall gelten die Vorgaben des Fernabsatzrechts.

Das bedeutet, Sie müssen alle rechtlichen Vorgaben zu folgenden Themen umsetzen: AGB-Recht, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Impressum. Buttonlösung, Preisangaben, Elektrogerätekennzeichnung, Grundpreise, Energieeffizienz, Textilangaben, Versandkosten usw.

2. Abmahnungen bei eBay

Leider sind Verkäufer über eBay häufig von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen. Das hat im Wesentlichen 3 Gründe:

  1. Die Konkurrenz bei eBay ist sehr groß: Bei eBay verkaufen zahlreiche Verkäufer, die alle mehr oder weniger im Wettbewerb zueinander stehen. Alle Angebote sind auch für die Konkurrenz sichtbar. Wettbewerbsverstöße fallen deshalb sofort auf und werden massenhaft abgemahnt.
  2. Der Verkäufer ist verantwortlich für AGB und Widerruf: eBay als Plattformbetreiber ist nicht dafür verantwortlich, dass Ihre Verkaufsangebote den rechtlichen Anforderungen im IT-Recht entsprechen. Darum muss sich jeder Verkäufer selbst kümmern. Da die technischen Voraussetzungen, um bei eBay zu verkaufen, nicht sehr hoch sind, vernachlässigen viele eBay-Händler die rechtliche Seite Ihrer Verkaufsangebote.
  3. Anwaltliche Beratung kostet Geld: Insbesondere kleine Verkäufer, die damit beginnen, bei eBay professionell zu verkaufen, scheuen aus Kostengründen oft den Gang zum Anwalt, um sich bei einer Abmahnung oder einem anderen rechtlichen Problem dort Hilfe einzuholen - und sei es auch nur für eine Ersteinschätzung zu einem relativ geringen Preis. eBay-AGB, Versandbedingungen, Vertragsbedingungen und Verkaufstexte werden häufig einfach zusammenkopiert und von anderen Verkäufern übernommen. Oft inklusive der Fehler, die dann später zu teuren Abmahnungen führen.

Was wird bei eBay besonders häufig abgemahnt?

Es sind leider immer wieder dieselben Fehler, die Händler bei eBay machen und die dann zu teuren Abmahnungen führen. 

Abmahnung bei eBay
Die Top 5 Gründe
  • Verwendung unzulässiger Klauseln in den AGB des eigenen eBay Shops
  • Eine veraltete oder falsche Widerrufsbelehrung
  • Nicht erlaubte Einschränkung des Widerrufsrechts
  • Zur Verfügung stellen eins fehlerhaften oder veralteten Muster Widerrufsformulars
  • Falsche Angaben zu Preisen, Produktbeschreibung oder Lieferzeiten
  • Nicht erlaubte Übernahme fremder Texte und Bilder (Content-Klau)

Damit Sie als eBay-Händler nicht abgemahnt werden, zeigen wir Ihnen, was Sie zu den wichtigsten rechtlichen Fragen rund um eBay, AGB und Widerruf wissen müssen.

3. Wie läuft der Vertragsschluss auf eBay ab?

Der wesentliche Unterschied zu einem Verkauf im eigenen Online-Shop liegt darin, dass es bei eBay ein vertragliches Dreiecksverhältnis gibt.

In einem Online-Shop gibt es nur die Beziehung Verkäufer – Käufer.

 

 

Bei eBay gibt es mehrere Verträge. Käufer und Verkäufer schließen einen Vertrag mit eBay. Hinzu kommt dann der eigentliche Kaufvertrag zwischen dem Händler und den Käufern.

 

 

Das hat rechtliche Auswirkungen. eBay schreibt in den eBay-Shop-AGB nämlich viele Punkte vor, die der Händler sonst selbst in seinen AGB regeln kann. Dies betrifft Punkte wie Vertragsschluss, Sperren von Angeboten oder die Abwicklung von Verträgen.

Während Händler im eigenen Online-Shop also "nur" die Vorgaben des Gesetzes und der Gerichte einhalten müssen, müssen Händler bei eBay auch die Regelungen aus den eBay-AGB beim Verkauf auf der Plattform einhalten.

4. AGB für eBay: Als gewerblicher Verkäufer & Händler in eBay Shops

Als Verkäufer können Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für den Vertrag, die Abwicklung, die Zahlung usw. regeln. Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, indirekt aber doch.

Es gibt unzählige gesetzliche Informationen aus dem Fernabsatzrecht, die dem privaten Käufer (wenn der Käuferkreis also auch Verbraucher enthält) vor Abschluss eines Vertrages mitgeteilt werden müssen. Dies betrifft etwa Aussagen zum Vertragsschluss, Kostentragung bei Widerruf, die Zahlungsarten, Zahlungsabwicklung usw. Diese Punkte regelt man dann sinnvollerweise in den AGB des eigenen eBay Shops.

Die eBay-Verkäufer-AGB müssen, damit Sie wirksam einbezogen werden, beim Vertragsschluss sichtbar sein. Dafür bietet eBay das Feld "Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot". Verkäufer sollten die eBay-AGB auch genau dort einfügen und möglichst nicht an einer anderen Stelle.

ACHTUNG

Kopieren Sie nicht wahllos fremde eBay-Händler-AGB.

Die folgenden 3 Fehler führen besonders häufig zu Abmahnungen bei eBay-AGB:

  1. Die eBay AGB sind nicht für private Endkunden gedacht: Viele AGB von eBay Nutzern wurden von Shops übernommen, die sich ausschließlich an Unternehmer (B2B) richten. Diese sind für Geschäfte über eBay aber nicht geeignet, da viele AGB-Bestimmungen aus dem B2B-Bereich beim Verkauf an private Endkunden nicht erlaubt sind und abgemahnt werden. Dem Laien fallen solche Klauseln nicht auf, Abmahnanwälte aber bemerken sofort, wenn etwas mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen für eBay nicht stimmt.
  2. Die eBay Shop AGB sind nicht für den eBay-Handel gedacht: Beim Kopieren von AGB nutzen Verkäufer oft die AGB aus dem eigenen oder einem fremden Online-Shop oder irgendwelche Vorlagen, die sie auf fragwürdigen Seiten im Internet finden. Auch das geht nicht, da wesentliche Punkte wie der Vertragsschluss bei eBay anders laufen als in einem Shop, siehe oben unter "Wie läuft der Vertragsschluss auf eBay ab?". Auch hier fallen derartige Klauseln dem Abmahnprofi sofort auf.
  3. Die eBay-AGB enthalten veraltete und abmahnfähige Klauseln: Das dritte Problem beim Kopieren von eBay-AGB ist die Rechtsprechung. Das AGB-Recht ist sehr komplex und die Erfordernisse hoch. Viele Klauseln, die etwa vor zwei Jahren noch erlaubt waren, dürfen heute nicht mehr verwendet werden. 

3 Beispiele für solche unzulässige Klauseln:

  • "Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung"
  • "Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"
  • "Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich"

Googeln Sie diese Formulierungen einfach einmal mit dem Zusatz "eBay".

Achten Sie unbedingt auf Anpassungen der Shop-AGB von eBay. Diese finden in regelmäßigen Abständen statt. Die letzte sehr große Anpassung war im Jahr 2014. Damals wurden fast alle Sätze überarbeitet und Bezeichnungen angepasst. Sie sollten stets AGB in Ihrem eBay-Shop haben, die an die aktuellen gesetzlichen Regelungen und an die AGB von eBay selbst angepasst sind.

Im März 2023 fand die neueste Anpassung der eBay-AGB statt. Diese betraf aber nur die privaten Verkäufer auf eBay, die nun kostenlos ihre Waren zum Sofort-Kauf oder zur Versteigerung anbieten können.

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Neue Zahlungsabwicklung bei eBay ab 2022

Seit 18. Mai 2022 gilt für eBay Verkäufer und Käufer eine neue Zahlungsabwicklung, die gewerbliche Verkäufer in Ihre Klauseln der AGB für eBay mit aufnehmen müssen. Vor dem 18. Mai 2022 verlief die Zahlungsabwicklung direkt zwischen Käufer und Verkäufer. Seit diesem Datum ist eBay als Plattform in die Zahlungsabwicklung zwischengeschaltet.

Das bedeutet, dass der Käufer wie bei Amazon direkt an die Plattform zahlt und eBay die Zahlung dann im Anschluss an den Verkäufer weiterleitet. Dies bedeutet für den Käufer mehr Schutz und Sicherheit, falls mit der Bestellung etwas nicht klappt. Der Verkäufer allerdings muss auf die Bezahlung für seine Waren, die er bereits versendet hat, bis zur Freigabe von eBay warten.

Was müssen Händler in Ihren AGB bei eBay ändern?

Wichtig ist, dass alle eBay-Händler und Shopbetreiber beim Erstellen oder Prüfen der eigenen AGB auf Übereinstimmung mit den neuen eBay-AGB achten müssen. Vor allem die Punkte „sofortige Fälligkeit und Vorkassepflicht“ spielen hier eine Rolle.

Bei fast jedem eBay-Händler müssen dann auch Änderungen zum Vertragsschluss in den hinterlegten AGB erfolgen. Wird hier auf die eBay-AGB verwiesen, müssen diese Verweise zudem angepasst werden.

Händler sind nämlich verpflichtet, die Kunden über das Zustandekommen und die Abwicklung von Verträgen zu informieren. Und dazu gehören Aussagen zum Vertragsschluss wie auch zur Zahlung, die in den Shop-AGB dargestellt werden sollten.

WICHTIG

Wichtig ist, dass die Haftung für Rechtsverstöße beim eBay-Händler liegt. eBay ist dafür nicht verantwortlich.

Wenn Händler die Kunden nicht korrekt belehren und fehlerhafte oder veraltete Aussagen in den AGB für eBay stehen, drohen Abmahnungen von anderen Verkäufern.

5. Internationaler Handel bei eBay

eBay wird von deutschen Händlern und Shops immer häufiger genutzt, um auch international oder an eBay-Käufer in Ländern der EU zu verkaufen. Hier stellt sich die Frage, ob man nicht einfach mit deutschen eBay-AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum auftreten kann.

Die Antwort: Besser nicht.

Richten Sie sich mit Ihren Angeboten an Nutzer in Deutschland, besteht die Pflicht AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und Datenschutzerklärung auf Deutsch zur Verfügung zu stellen. Hintergrund sind das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot.

Sind Ihre Verkaufsangebote auf Deutschland ausgerichtet und in deutscher Sprache verfasst, besteht bei Käufern aus dem Ausland oder Käufern, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, keine Pflicht, AGB, Impressum oder Datenschutzerklärung in einer weiteren Sprache bereit zu halten.

ACHTUNG

Sind Ihre Angebote auch auf andere europäische Länder ausgerichtet, müssen die gesetzlichen Pflichtinformationen auch in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung gestellt werden. Aber können die deutschen AGB, das Impressum und die Datenschutzerklärung einfach in die jeweilige Landessprache übersetzt werden?

Zwar sind einige Vorschriften im so genannten Fernabsatzrecht EU-weit einheitlich geregelt und einige nationale Vorschriften basieren auf einheitlichen Regelungen der EU: Im Detail unterscheiden sich die Vorschriften in den jeweiligen Ländern aber. Und als Händler - egal ob bei eBay, Amazon oder im eigenen Shop - muss man sich immer an die rechtlichen Vorschriften halten, die in dem Land gelten, in dem Sie verkaufen wollen.

Wenn Sie auf eBay.it verkaufen wollen, sollten Sie daher um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, entweder eine Anwaltskanzlei in Italien oder eine auf ausländisches Recht spezialisierte Kanzlei in Deutschland mit der rechtlichen Betreuung Ihrer eBay-Angebote oder Ihres eBay Shops beauftragen. Für Frankreich gilt dasselbe, ebenso für Spanien, Österreich und weitere Länder. Eine bloße Übersetzung in andere Landessprachen birgt rechtliche Risiken.

6. Die Widerrufsbelehrung bei eBay

Die zweite große Abmahnfalle neben falschen eBay-AGB sind eine fehlerhafte oder veraltete Widerrufsbelehrung und fehlende Pflichtangaben aus dem Bereich des Fernabsatzrechts bei eBay.

Die Problematik Widerrufsrecht und Muster - Widerrufsbelehrung sind Abmahnklassiker bei eBay. Das Widerrufsrecht ändert sich ständig, lange Zeit mussten eBay-Händler eine andere Belehrung verwenden als in Online-Shops, die Gerichte haben einen Fehler nach dem anderen in der so genannten "Muster-Widerrufsbelehrung" aufgedeckt, die dann massenhaft abgemahnt wurden.

Einige der häufigsten abmahnfähigen Punkte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bei eBay waren:

  • die Frage der Dauer des Widerrufsrechts (14 Tage oder 1 Monat)
  • die Frage, ob ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht eingeräumt wurde
  • Fehler bei der Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung
  • Fehler bei den Ausschlussgründen für das Widerrufsrecht

Haben Sie eine aktuelle Widerrufsbelehrung, eine Datenschutzerklärung und Impressum? Auf eRecht24 Premium bieten wir Ihnen diese Rechtstexte anwaltlich geprüft an. Wir haben entsprechende Generatoren, die schnell abmahnsichere Rechtstexte liefern.

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7. Das Impressum bei eBay

Wie auf der eigenen Website benötigen Händler bei eBay ein vollständiges Impressum. Händler müssen folgende rechtliche Informationen des Verkäufers im Impressum angeben:

  • Name, Vorname: Paul Müller
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, ggf. Fax
  • Gesellschaftsform inkl. Vertretungsbefugnis: Verkaufs GmbH, vertreten d.d. GF Paul Müller
  • Registergericht und Registernummer, wenn vorhanden: HRB 334455, Amtsgericht Charlottenburg
  • Umsatzsteuer-ID, wenn vorhanden: Es gibt keine Pflicht, eine USt-ID zu beantragen. Wenn Sie aber eine haben, müssen Sie diese im Impressum bei eBay angeben
  • Weitere Pflichtangaben: Das Gesetz sieht weitere spezifische Angaben etwa zulassungspflichtige oder kammergebundene Berufe. Diese spielen beim Verkauf auf eBay aber oft keine Rolle.

PRAXIS-TIPP

Das Impressum sollte nicht bloß auf der Händler-Seite bzw. der „mich-Seite“ eingebunden werden, sondern auf jeder Artikelseite. eBay bietet für das Impressum das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“.

8. Wettbewerbsrecht

Neben den großen Bereichen AGB und Widerrufsrecht gelten bei eBay natürlich alle sonstigen rechtlichen Vorgaben, die auch in einem „normalen“ Online-Shop oder auf Webseiten beachtet werden müssen. Diese Abmahnfallen sind sehr vielfältig, es kommen ständig neue abmahnfähige Rechtsverstöße hinzu.

Insbesondere bei eBay kommt es beispielsweise immer wieder zu Abmahnungen wegen fehlerhafter Grundpreisangaben, die nicht oder nicht korrekt gemäß der Preisangabenverordnung dargestellt werden. Auch Bruttopreise dürfen Sie als eBay-Verkäufer nicht angeben, da die Kunden in der Mehrzahl Verbraucher sind.

Wichtig ist zudem die korrekte Angabe von weiteren Preisbestandteilen und Versandkosten auf Verkaufsplattformen wie eBay. Die tatsächlichen Kosten, die auf den Kunden zukommen, müssen gemäß den Vertragsbedingungen ersichtlich sein. Hinzu kommen bei eBay wie im Online Shop auch zahlreiche Kennzeichnungspflichten, die sich auf bestimmte Produktkategorien wie Lebensmittel oder Elektrogeräte beziehen. 

Hier eine Übersicht über die Wettbewerbsverstöße, die bei eBay neben Widerruf und Händler-AGB am häufigsten abgemahnt werden:

  • Fehlerhafte Angaben zum Preis
  • Bruttopreise, Nettopreise
  • Fehlerhafte Versandkostenangaben
  • Unzulässige Werbeaussagen
  • Verkauf trotz vertraglichem Verkaufsverbot von Lieferanten und Herstellern
  • Verkauf nicht korrekt gekennzeichneter Waren (vor allem aus dem Bereich Elektrokennzeichnung, Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Energieverbrauchskennzeichnung)

9. Grundsätze beim Verfassen der Artikelbeschreibung

Beim Verfassen der Artikelbeschreibung eines Produkts sollten Sie vier Grundsätze beachten!
Checkliste:
  • Übernehmen Sie nicht einfach die Beschreibung eines Produkts von anderen Händlern: Diese Texte können nämlich urheberrechtlich geschützt sein, so dass das ungefragte Übernehmen als eine Rechtsverletzung angesehen werden muss.Die Produkthersteller bieten oftmals die Möglichkeit, die offizielle Beschreibung des Produkts kostenlos zu verwenden. Nutzungshinweise finden Verbraucher dann auf der Homepage des Herstellers.
  • Manche Begriffe oder Slogans (z.B. "Ich bin doch nicht blöd!" von Media Markt) sind als sog. Wortmarke geschützt: Diese dürfen Sie beim Verkauf und in der Werbung ihrer Produkte nicht verwenden. Verwenden Sie insbesondere niemals Marken von Produkten, die sie selbst gar nicht zum Verkauf anbieten. Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet die Möglichkeit einer kostenlosen Recherche nach geschützten Begriffen und Slogans. Verwenden Sie keine geschützten Begriffe ohne Erlaubnis des Markeninhabers!
  • Vorsicht beim Verwenden von Bildern eines bestimmten Produkts: Sie sollten Produktbilder nur veröffentlichen, wenn Sie vom Hersteller hierfür eine Erlaubnis (sog. Lizenz) erhalten haben oder wenn der Hersteller sich generell damit einverstanden erklärt (z.B. auf seiner Webseite). In keinem Fall sollten Sie Bilder aus einem fremden Online-Shop oder aus einer anderen Quelle im Internet einfach übernehmen und bei sich im Online-Shop veröffentlichen. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für die Sie kostenpflichtig abgemahnt werden können.
  • Beachten Sie, dass das Artikelbild auch Ihrer Produktbeschreibung entspricht: Befindet sich auf dem dargestellten Bild des Artikels mehr als tatsächlich vom Händler geliefert, so haftet der Händler dafür. Das Artikelbild wird Bestandteil des Vertrages. Das Bild muss also auch mit der Ware übereinstimmen.

 

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Hans Gimpl
Hallo,ich suche AGB, Impressum und Widerruf für einen ebay Shop, ich hab das mal bei Ihnen gesehen einmalig 149,-- € ?? finde das aber leider nicht mehr, bitte kurze Infobesten Dankmfg Hans Gimpl
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