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Die Mängelgewährleistungsfristen für das alte Schuldrecht betrugen zwischen 6 Monaten und 30 Jahren. Diese weite Spanne war einer der wesentlichen Kritikpunkte am alten Recht. Zur Klarstellung: Mängelgewährleistungsfrist ist das, was im täglichen Sprachgebrauch als "Garantie" bezeichnet wird.
Streng juristisch gesehen ist eine Garantie aber etwas anderes. Deshalb wird im folgenden von Gewährleistungsfrist die Rede sein. Werden §§ des BGB genannt, ist stets die modernisierte Fassung gemeint.
Die Regelverjährung nach neuem Recht beträgt nun gemäß § 195 GBG 3 Jahre.Als Zugeständnis für die starke Verkürzung der Regelverjährung hat der Gesetzgeber beim Beginn der Verjährung auf ein subjektives System umgestellt. Das bedeutet, die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Gläubiger Kenntnis vom Mangel hat. Ausnahmen gelten unter anderem beim Kaufrecht und beim Werkvertragsrecht. Daneben reicht es auch aus, wenn der Kunde grob fahrlässig keine Kenntnis vom Mangel hat. Damit aber niemand nach 10 Jahren kommt und behauptet, die empfangene Leistung sei mangelhaft, wird die Maximalfrist der Haftung in § 199 Abs.3 BGB auf 10 bzw. 30 Jahre begrenzt. Die 10jährige Frist gilt im wesentlichen für Verträge über Grundstücke und sonstige Schadensersatzansprüche. Die 30jährige Frist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Körper und Gesundheit, Eigentumsherausgabeansprüchen und familien- und erbrechtlichen Ansprüchen.
Die Verjährung beginnt in den meisten Fällen aber erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs.1 BGB.
Näheres zur Verjährung der Ansprüche aus Kaufrecht und Werkvertrag erfahren Sie in den entsprechenden Abschnitten.
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Sören Siebert auf Google+