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Das Kaufrecht hat umfangreiche Änderungen durch die Schuldrechtsreform erfahren. Zunächst wurden einige neue Begriffe eingeführt, die es nach altem Recht so nicht gab. Da wäre zunächst der Begriff der Verbrauchsgüter.
Dies sind bewegliche Sachen (also fast alles was man kaufen kann außer Gründstücke und Rechte), die ein Verbraucher (für nichtgewerbliche Zwecke) von einem Unternehmer kauft. Dabei ist zunächst § 476 BGB von Bedeutung. Danach findet in den ersten 6 Monaten eine sogenannte Beweislastumkehr statt. Der Käufer muss nicht mehr beweisen, dass die Sache fehlerhaft ist, die Fehlerhaftigkeit wird vermutet. Nach diesen 6 Monaten muss dann aber der Fehler vom Käufer nachgewiesen werden.
Daneben enthält § 477 BGB eine Regelung für Garantien. Diese müssen in Zukunft einfach und verständlich abgefasst werden. Der Verbraucher hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Garantie auch in Textform zu erhalten.
Eine Unterscheidung zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln findet nicht mehr statt, diese werden nun vollständig gleichbehandelt.
Bei der Feststellung, ob ein Mangel der gekauften Sache vorliegt, kommt es zunächst auf die vereinbarte Beschaffenheit an, sogenannter subjektiver Fehlerbegriff. Wurde die Beschaffenheit der Sache nicht vertraglich vereinbart, kommt es darauf an, ob die Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Neu ist auch, dass fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel der gekauften Sache selber angesehen werden, sogenannte "Ikea-Klausel".
Im Falle der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Hier hat dann der Käufer das Recht, Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu forden. Ist dies nicht möglich oder weigert sich der Vekäufer, kann er vom Vertrag zurücktreten oder Mindern. Daneben kommt ein Schadensersatzanspruch des Käufers in Betracht.
Als grundsätzliche Verjährungsgrenze sollen im Kaufrecht 2 Jahre ausreichen. Im Kaufrecht beginnt die Verjährung der Mängelgewährleistungsfrist, abweichend von den allgemeinen Regelungen, schon mit der Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 2 BGB. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Bei Bauwerken verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren nach Übergabe.
Für den Verkauf gebrauchter Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr begrenzt werden. Ein Verkauf ohne Mängelgewährleistung wird in Zukunft, zumindest dann, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, nahezu unmöglich sein. Zulässig soll ein Ausschluss lediglich im Fall von gbrauchten Sachen unter 2 Verbrauchern oder unter Unternehmern sein.
Wichtig für Unternehmer sind die Vorschriften über die Rückgriffsansprüche in § 478 BGB. Wenn der Verkäufer eine fehlerhafte Sache von einem Verbraucher zurücknehmen muss, hat der Unternehmer einen Anspruch gegen seinen Lieferanten. Das war bisher auch so. Die Zwischenhändler brauchen ihren Lieferanten aber keine Frist zu setzten und der Hersteller der fehlerhaften Ware soll sämtliche Rückabwicklungskosten tragen.
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Sören Siebert auf Google+