Anzeige

Sie sind hier: Internetrecht Ratgeber E-Commerce

Werkvertragsrecht

106
0 Bewertungen, Durchschnitt 0 von 5
Werkvertragsrecht0 von 5 basiert auf 0 Bewertungen.

Das neue Werkvertragsrecht (Herstellen einer Sache, etwa individuelle Software auf Kundenwunsch) ist im wesentlichen an des Kaufrecht angelehnt. Deshalb werden hier nur die Unterschiede zum Kaufrecht dargestellt.

Die Rechte des Bestellers (Kunde) einer Sache und die Verjährung von Ansprüchen entspricht den Regelungen im Kaufrecht.

Grundsätzlich besteht natürlich auch nach neuem Recht die Pflicht des Unternehmers darin, ein mangelfreies Werk abzuliefern. Für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist zunächst auf die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit abzustellen. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen oder den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen lassen, § 634 BGB. Er hat weiter das Recht auf Schadensersatz, kann den Preis mindern oder vom Vertag zurücktreten. Im wesentlichen nichts neues zur alten Rechtslage.

Neu ist jedoch das Recht des Unternehmers, nach seiner Wahl zu entscheiden, ob die Mängel beseitigt werden oder ob die Sache neu hergestellt werden muss. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die dadurch entstehenden Transport- oder Materialkosten hat der Unternehmer zu tragen. Beseitigt der Unternehmer den Mangel nicht oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde entweder den mangel auf Kosten des Unternehmers selber beseitigen. Er kann sich vom Vertrag lösen, den Preis mindern und daneben Schadensersatz verlangen.

Auch im Werkvertragsrecht werden Sachmängel und Rechtsmängel in Zukunft gleichgestellt.

Neu sind auch die Vorschriften über einen Kostenvoranschlag in § 632 BGB. Über die Frage, ob ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist, enthielt das alte Recht keine Regelungen. Nun wird klargestellt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel (d.h. bei fehlender Absprache, die der Unternehmer beweisen muss) nicht zu vergüten ist.

Der Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen ist im Werkvertragsrecht im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes festgelegt, § 634a BGB.
Neu ist hier die Unterscheidung zwischen körperlichen und unkörperlichen (geistigen) Werken in § 634a BGB. Bei unkörperlichen Werke beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Hierbei beginnt die Frist erst mit Kenntnis des Mangels zu laufen. Dadurch soll vermieden werden, dass Gewährleistungsfristen, etwa bei langfristigen Beratungsleistungen, zu laufen beginnen, bevor der Mangel festgestellt wurde.
In den übrigen Fällen der Herstellung oder Veränderung von körperlichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, beginnend mit der Abnahm des Werkes. Gewährleistungsansprüche bei Bauwerke verjähren wie nach altem Recht nach 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme.

Auch das (allerdings nur für Juristen interessante) Problem der Abgrenzung zwischen Mangelschäden und entfernten und nahen Mangelfolgeschäden hat sich durch die Einführung eines allgemeinen Tatbestandes der "Pflichtverletzung" erledigt.

#LSRfrei: Sie dürfen diesen Beitrag gern kostenfrei zitieren und darauf verweisen.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Werkvertragsrecht

Anzeige

eRecht24 Newsletter

Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

Ihre E-Mail:

Anzeige

News E-Commerce & Onlineshops

Onlineshops: Sind 5 Tage für die Vertragsannahme in AGB zu viel?

Bei Bestellungen in Onlineshops muss für den Vertragsschluss häufig noch die Annahme durch den...

Online-Partnerbörse: Darf Elitepartner.de die Kündigung per E-Mail ausschließen?

ecommerce5

Immer mehr Menschen suchen heutzutage die Liebe im Internet. Das Geschäft mit Partnerbörsen...

E-Books: Ist der Weiterverkauf erlaubt?

ecommerce4

Bücher zu kaufen, zu lesen und dann weiterzugeben oder zu verkaufen ist normal und erlaubt....

Bearbeitungskosten in AGB: Sind 10 Euro pro Rücklastschrift zu viel?

OLG Schleswig Holstein (Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12)

Einzugsermächtigungen und Lastschriftverfahren erleichtern den Zahlungsverkehr ungemein....

Amazon: Bilder Upload-Funktion ist Haftungsfalle für Händler

Abmahnung für Bilder bei Amazon

Möchte man bei Amazon als Händler Waren verkaufen, bietet Amazon die Möglichkeit, eigene...

Neuste Nachrichten zum Internetrecht als Newsletter Neuste Nachrichten zum Internetrecht als RSS-Feed Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Google+ Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Facebook Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Twitter Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Youtube

Empfehlung

Widerrufsbelehrung 2013

Cover E-Book Widerrufsrecht

Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.

» Jetzt informieren...

eRecht24 Newsletter

Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

-- oder --
Wir halten uns an den Datenschutz.

Sören Siebert auf

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.