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Das neue Werkvertragsrecht (Herstellen einer Sache, etwa individuelle Software auf Kundenwunsch) ist im wesentlichen an des Kaufrecht angelehnt. Deshalb werden hier nur die Unterschiede zum Kaufrecht dargestellt.
Die Rechte des Bestellers (Kunde) einer Sache und die Verjährung von Ansprüchen entspricht den Regelungen im Kaufrecht.
Grundsätzlich besteht natürlich auch nach neuem Recht die Pflicht des Unternehmers darin, ein mangelfreies Werk abzuliefern. Für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist zunächst auf die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit abzustellen. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen oder den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen lassen, § 634 BGB. Er hat weiter das Recht auf Schadensersatz, kann den Preis mindern oder vom Vertag zurücktreten. Im wesentlichen nichts neues zur alten Rechtslage.
Neu ist jedoch das Recht des Unternehmers, nach seiner Wahl zu entscheiden, ob die Mängel beseitigt werden oder ob die Sache neu hergestellt werden muss. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die dadurch entstehenden Transport- oder Materialkosten hat der Unternehmer zu tragen. Beseitigt der Unternehmer den Mangel nicht oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde entweder den mangel auf Kosten des Unternehmers selber beseitigen. Er kann sich vom Vertrag lösen, den Preis mindern und daneben Schadensersatz verlangen.
Auch im Werkvertragsrecht werden Sachmängel und Rechtsmängel in Zukunft gleichgestellt.
Neu sind auch die Vorschriften über einen Kostenvoranschlag in § 632 BGB. Über die Frage, ob ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist, enthielt das alte Recht keine Regelungen. Nun wird klargestellt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel (d.h. bei fehlender Absprache, die der Unternehmer beweisen muss) nicht zu vergüten ist.
Der Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen ist im Werkvertragsrecht im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes festgelegt, § 634a BGB.
Neu ist hier die Unterscheidung zwischen körperlichen und unkörperlichen (geistigen) Werken in § 634a BGB. Bei unkörperlichen Werke beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Hierbei beginnt die Frist erst mit Kenntnis des Mangels zu laufen. Dadurch soll vermieden werden, dass Gewährleistungsfristen, etwa bei langfristigen Beratungsleistungen, zu laufen beginnen, bevor der Mangel festgestellt wurde.
In den übrigen Fällen der Herstellung oder Veränderung von körperlichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, beginnend mit der Abnahm des Werkes. Gewährleistungsansprüche bei Bauwerke verjähren wie nach altem Recht nach 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme.
Auch das (allerdings nur für Juristen interessante) Problem der Abgrenzung zwischen Mangelschäden und entfernten und nahen Mangelfolgeschäden hat sich durch die Einführung eines allgemeinen Tatbestandes der "Pflichtverletzung" erledigt.
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Sören Siebert auf Google+