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Kernstück der Reform des Schuldrechts ist die Einführung eines einheitlichen Tatbestandes der Pflichtverletzung. Bisher waren die Schadensersatz-Regelungen für die unterschiedlichen Verträgen einzeln geregelt. Verletzte ein Verkäufer seine Pflichten, galt das Kaufrecht, verletzte ein Werkunternehmer seine Pflicht, galten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes.
Mit § 280 BGB wurde nun ein einheitlicher Tatbestand der Pflichtverletzung geschaffen. Nach den §§ 280 ff BGB kann dafür Schadensersatz verlangt werden. Unter den Tatbestand Pflichtverletzung fallen künftig alle Fälle von Unmöglichkeit (der Vertrag kann nicht erfüllt werden) , Verzug ( der Vertrag wird zu spät erfüllt) und Schlechtleistung. Daneben fallen unter den Begriff der Pflichtverletzung nicht nur die Hauptpflichten eines Vertrages (etwa die Lieferung der Sache oder die Zahlung des Kaufpreises), sondern auch sogenannte Nebenpflichten. Solche Nebenpflichten sind zum Beispiel Aufklärungs- und Beratungspflichten. Die vorher nur als Richterrecht angewandten Konstruktionen der positiven Vertragsverletzung (pVV), der culpa in contrahendo (cic) und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG) sind nun auch gesetzlich geregelt. Damit wurde das deutsche Recht an modernere Regelungen wie das UN-Kaufrecht angepasst.
Bei Verzug (Verzögerung der Leistung) kann nun Schadensersatz verlangt werden, wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Wird danach die Leistung nicht erbracht, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Der regelmäßige Verzugseintritt beginnt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Leistung und Zugang der Rechnung. Diese Frist kann nun jedoch im Gegensatz zur verfehlten Regelung des "Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" durch Mahnung verkürzt werden. Dazu muss das zugrundeliegende Schuldverhältnis jedoch nach dem 1. Januar 2002 entstanden sein, ansonsten gilt weiterhin die 30-Tagesfrist des alten Rechts. Die Verzugzinsen betragen nach § 288 BGB grundsätzlich 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern gelten Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz.
In Fällen der Unmöglichkeit muss in Zukunft nicht mehr zwischen anfänglicher und nachträglicher oder objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden werden. Der Anspruch auf die Leistung ist in allen Fällen der Unmöglichkeit ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB.Daneben ist es nach neuem Recht möglich, den Rücktritt von einem Vertrag zu erklären und gleichzeitig Schadensersatz zu fordern. Dies ging nach altem Recht nicht.
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Sören Siebert auf Google+