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Verbraucherschutzgesetze / Übergangsvorschriften

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Eine weitere bedeutende Neuerung im zuge der Schuldrechtsreform betrifft die Integration verschiedener Verbraucherschutzgesetze in das BGB. Dadurch soll die zunehmende Zersplitterung des Zivilrechts verhindert werden, die relevanten Vorschriften sollen in einem Gesetz zu finden sein. Villeicht bietet diese Zusammenführung auch dem Verbraucher die Chance, die Rechtslage bessser überblicken zu können.

Die eingeführten Vorschriften sind:

  • das Fernabsatzgesetz, § 312b - § 312d, §§ 355-357 BGB
  • das Haustürwiderrufsgesetz, §§ 312, 312a BGB
  • die E-Commerce-Richtlinie, § 312 e BGB
  • das Verbraucherkreditgesetz, §§ 358, 359, 488 - 506, 607 - 610 BGB
  • das AGB-Gesetz, §§ 305 - 310 BGB

Bei Verbraucherverträgen gilt nun ein einheitliches Widerrufs- und Rückgaberecht. Das AGB-Gesetz wurde im wesentlichen übernommen, die Prozessualen Regelungen finden sich nun im aber im "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen" (UklaG).

Übergangsvorschriften

Auf vor dem 01. Januar 2002 geschlossene Verträge findet in der Regel weiter das alte Recht Anwendung.Für Dauerschuldverhältnisse gilt das neue Recht ab dem 01. Januar 2003.

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Verbraucherschutzgesetze / Übergangsvorschriften

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