Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Achtung Steuerpflicht: Was die neuen Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen und deren Anbieter bedeuten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das neue Plattformen Steuertransparenzgesetz (PStTG) betrifft Betreiber von Online Plattformen, wie eBay, Amazon & Co. - indirekt aber auch die Verkäufer auf diesen Plattformen.
  • Plattformbetreiber müssen ab Januar 2023 Informationen über die Anbieter und deren generierte Umsätze sammeln und sie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
  • Dadurch können die Finanzämter leichter überprüfen, dass Anbieter auf Online Plattformen Ihre Einkünfte in Ihrer Steuererklärung richtig und vollständig angeben.

Worum geht's?

Plattformsteuer... - was? Wieder mal ein neues Gesetz, das sich wie ein Zungenbrecher spricht. Das neue PStTG soll für mehr Steuertransparenz bei Online Plattformen sorgen. Auf diese Weise sollen die Finanzbehörden besser nachvollziehen können, welcher Anbieter was und wie viel auf welcher Online-Plattform verkauft. Wer nun welche Angaben machen muss und worauf Sie als Plattformbetreiber oder Anbieter achten müssen, erklären wir Ihnen im Folgenden.

 

1. PStTG: Was ist das?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) legt neue Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen fest. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und setzt die DAC 7 Richtlinie der europäischen Union in deutsches Recht um.

Betreiber digitaler Plattformen müssen von nun an Informationen über die Anbieter auf ihrer Plattform und die von ihnen erzielten Umsätze sammeln und sie den zuständigen Steuerbehörden melden. Das neue Gesetz soll für Steuertransparenz sorgen und Steuerhinterziehung verhindern. Plattformen, die vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz betroffen sind: eBay, Amazon, Etsy, Kleinanzeigen usw.

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2. Wer muss handeln und was muss getan werden?

Was muss ich als Verkäufer oder Anbieter auf einer Online Plattform tun?

Erstmal nichts, das sie nicht ohnehin schon tun sollten. Heißt: Sind Sie Anbieter/Verkäufer auf einer Plattform wie eBay, Amazon, Etsy & Co. und Ihre Tätigkeit ist nach dem PStTG meldepflichtig? Dann sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihre dadurch verdienten Einkünfte in Ihrer Steuererklärung richtig und vollständig angeben. Das ist wichtig, weil Umsätze und Gewinne, die Sie nicht erklären können, als Steuerhinterziehung gewertet werden können.

Wieso betonen wir das?

Weil es für die Finanzämter durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz jetzt deutlich einfacher wird Ihre Angaben zu überprüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet nämlich die von Ihrem Plattformbetreiber gemeldeten Daten über Ihre generierten Umsätze an das zuständige Finanzamt weiter. Dieses prüft dann, ob Sie die relevanten Angaben in Ihrer Steuererklärung gemacht haben. Welche Tätigkeiten eines Anbieters nach dem PStTG meldepflichtig sind, erfahren Sie weiter unten.

Was muss ich als Betreiber digitaler Plattformen tun?

Wichtig ist: Nicht jeder Plattformbetreiber ist automatisch meldepflichtig. Welche Plattformen von der Meldepflicht betroffen sind, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Greift die Meldepflicht für Ihre Plattform? Dann denken Sie an Folgendes: Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich in der Regel ohnehin um Angaben, die Sie als Plattformbetreiber von ihren Anbietern regelmäßig abfragen. Allerdings müssen fehlende meldepflichtige Daten von den Plattformbetreibern bei ihren Anbietern eingeholt werden.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Sie als Plattformbetreiber sollten deshalb überprüfen, welche Informationen Sie bereits von ihren Anbietern haben und die Daten um etwaige meldepflichtigen Details erweitern. Handlungsbedarf besteht also dann, wenn Sie bis jetzt nicht alle notwendigen Angaben über Ihre Anbieter und Verkäufer sammeln. Kümmern Sie sich in diesem Fall darum, dass Sie die nötigen Angaben von den jeweiligen Anbietern bekommen und dokumentieren Sie diese in Ihrem System. Dabei müssen Sie vor allem die Vorgaben des PStTG, aber auch datenschutzrechtliche Vorgaben beachten.

3. Wann liegt eine Plattform im Sinne des PStTG vor?

§ 3 PStTG regelt was der Gesetzgeber unter einer Plattform versteht und wer "Betreiber" ist. Das Ziel des Gesetzgebers ist, möglichst alle Formen von Online Plattformen zu erfassen. Deswegen ist die Definition auch besonders weit formuliert.

Plattform im Sinne des PStTG
Danach ist eine Plattform jedes "auf digitalen Technologien beruhendes System", das es seinen Nutzern ermöglicht:
  • miteinander in Kontakt zu treten - also sich zu vernetzen &
  • Rechtsgeschäfte abzuschließen.

 

Haben die Nutzer auf Ihrer Plattform die Möglichkeit Waren und Dienstleistungen von Anbietern zu kaufen und den Kauf über Ihre Plattform abzuschließen, handelt es sich also um eine meldepflichtige Plattform.

Im Umkehrschluss gilt: Händler, die online ausschließlich ihre eigenen Waren verkaufen fallen nicht unter die Meldepflicht des PStTG. Genauso wenig wie Webseiten oder Foren die nur ein Vernetzen der Nutzer - also gemeinsamen Austausch oder Kommunikation - möglich machen. Ebenso von der Meldepflicht ausgenommen sind Plattformen, die ausschließlich Zahlungen verarbeiten, Dienstleistungen nur auflisten oder nur bewerben und Nutzer lediglich auf andere Plattformen um- oder weiterleiten.

Dazu gehören zum Beispiel Jobvergleichsseiten und Produkt- oder Branchenverzeichnisse.

Betreiber ist jeder "Rechtsträger", der die Plattform für den Anbieter zur Verfügung stellt. Das kann sowohl eine natürliche Person sein - zum Beispiel ein selbstständiger Unternehmer - oder ein ganzes Unternehmen, das im Rechtverkehr als "juristische Person" bezeichnet wird. 

4. Welche Plattformen betrifft es genau?

Tatsächlich regelt § 5 PStTG nicht welche Plattformen betroffen sind. Sondern das Gesetz knüpft die Meldepflichten an die Tätigkeit der jeweiligen Anbieter auf den Plattformen. Nur wenn eine vom Gesetz als meldepflichtig eingestufte Tätigkeit der Anbieter vorliegt, muss der Plattformbetreiber über diese Anbieter Informationen an das BZSt übermitteln.

In § 5 des neuen PStTG hat der Gesetzgeber geregelt, dass Plattformbetreiber bei den folgenden Tätigkeiten ihrer Anbieter Informationen an das BZSt übermitteln müssen:

  1. Bei “der zeitlich begrenzten Überlassung von Nutzungen jeder Art an beweglichem Vermögen” - z.B. bei Vermietungsvermittlungen auf AirbnB
  2. Bei “Erbringung persönlicher Dienstleistungen” – z.B. Handwerkstätigkeiten, Reinigung, Lieferdiensten usw.
  3. Bei “Verkauf von Waren” - z.B. eBay, Amazon etc.
  4. Bei “zeitlich begrenzter Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln” - z.B. bei privater Campervermietung gegen Entgelt auf Plattformen wie paul.camper.de

Alle diese Tätigkeiten sind nur dann meldepflichtig, wenn sie unter Verwendung einer Plattform gegen eine Vergütung erbracht wurden. Handelt es sich also um unentgeltliche Leistungen entfällt auch die Meldepflicht. Dann gibt es keine steuerrechtlich relevanten Daten, die der Plattformbetreiber weitergeben kann.

5. Was umfasst die Meldepflicht für Plattformbetreiber genau?

Was von den Plattformbetreibern genau übermittelt werden muss, steht in § 14 PStTG
Dazu gehören:
  • Angaben zum Plattformbetreiber selbst: Name, Sitz, Steuer-ID, Registriernummer, Firmierung
  • Informationen zu den Anbietern:
    • Name
    • Anschrift
    • Steueridentifikationsnummer
    • Geburtsdatum
    • Bankverbindung
    • Alle relevanten Transaktionen
    • Verkaufserlöse
    • Alle für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren
    • Falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers bzw. Anbieters
    • Inseriert der Anbieter auf der Plattform Immobilien sind zusätzliche Angaben nötig - welche dies genau sind finden Sie in § 14 Absatz 4 PStTG.

Achtung

Bei diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten der Anbieter. Die Plattformbetreiber sind deshalb verpflichtet ihre Anbieter rechtzeitig über die Weitergabe der Daten zu informieren gem. § 22 PStTG.

Das heißt: Der Plattformbetreiber muss den Anbieter

  1. darüber informieren, dass wegen des PStTG Informationen über ihn gesammelt werden und an das BZSt weitergeleitet werden und
  2. welche Informationen das sind.

Zusätzlich müssen Betreiber digitaler Plattformen die Datenverarbeitung in ihrem Verarbeitungsverzeichnis festhalten.

Was ein Verarbeitungsverzeichnis genau ist und wieso Sie es als Unternehmer brauchen erfahren Sie in unserem Beitrag über das DSGVO Verarbeitungsverzeichnis.

6. Gibt es Ausnahmen?

Laut Plattformen-Steuertransparenzgesetz gilt ein Freibetrag für Anbieter, die pro Jahr auf ihrer Plattform:

  • Weniger als 30 Transaktionen (Verkäufe) tätigen und
  • Weniger als 2.000 € Einnahmen erzielen.

Das heißt, dass die Meldepflicht auch kleinere Plattformbetreiber betrifft. Denn: Es kommt auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Anbieter an. 

7. Bis wann müssen Plattformbetreiber diese Informationen übermitteln und für welchen Zeitraum?

Die meldepflichtigen Informationen müssen von den Plattformbetreibern bis zum 31. Januar des Folgejahres an das BZSt übermittelt werden. Die erste Übermittlung müssen Plattformbetreiber für das Jahr 2023 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2024 durchführen.

Sind noch Fragen offen? Das Bundeszentralamt für Steuern hat in einem offiziellen BMF-Schreiben zum neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet.

8. Was passiert wenn ich als Plattformbetreiber der Meldepflicht nicht nachkomme?

Übermitteln Sie als Plattformbetreiber die meldepflichtigen Informationen nicht, nicht richtig, verspätet oder nicht vollständig, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

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Maxie Schneider
Maxie Schneider, , Dipl.-Jur.
Head of Content & Legal Writerin

Maxie Schneider hat Rechtswissenschaften studiert und ist Diplomjuristin. Im Rahmen Ihres Studiums hat sie sich auf interdisziplinäre Rechtsthemen und die Wechselwirkung zwischen Rechtsentwicklung und fortschreitender Digitalisierung spezialisiert. Darüber hinaus ist sie zertifizierte Online-Texterin und studiert berufsbegleitend den Masterstudiengang „Digital Media Law & Management“. Seit 2022 ist Maxie Schneider Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Johnny Cash
Ich bin Vine-Produktester im Gold-Status und bestelle 8 Artikel tgl - auch höherpreisig . Komme somit auf mehr als 2800 Produkte im Kalenderjahr.
Wie verhält es sich hier mit der Rechtslage ? Ich nutze ja die Produkte, um sie zu testen, darf sie nicht veräußern, sondern muss im Gegenzug meine Bewertung abgeben

5
Tristan
Das interessiert mich auch. Amazon sagt zwar, dass das Eigentum nach 6 Monaten Testphase auf den Benutzer übergeht, es aber gleichzeitig untersagt ist, die Produkte weder weiter zu verkaufen, noch das Eigentum an andere Personen zu übertragen.
Auf meine Anfrage an den Support, welche "Werte" für die Übermittlun g der "Vergütung" an die Steuerbehörden herangezogen werden, bekam ich nur eine Antwort, dass sie mir dazu keine Informationen geben können.

5
Luise
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Wie sieht es aus, wenn man z.B.
31 Artikel via eBay verkauft hat.
Kleinkram..z.B. gebrauchte Bücher...mal ein Shirt...auch mal ein neues Geschenk...
Wird man da auch ans Finanzamt gemeldet ?
Ich mache das auch aus Umweltschutz Gründen, aber "gut" kommt demnächst alles auf den Sperrmüll...
Suuuper ...ich bin verärgert.....


-2
Tina
Wenn ich meinen Motorroller über eBay verkaufe, muss ich dann die Einnahme versteuern?
Gebe ich ihn beim Händler in Zahlung muss ich das doch nicht. Oder wäre das auch eine Ausnahme?

0
Florian
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Wenn ich als eifriger privater Konsument im Jahr aber viel kaufe und auch wieder weiterverkaufe, weit >2000EUR (gebraucht), betrifft mich das dann auch? Das ist doch kein Gewinn. Im Gegenteil, ich mache ja in der Regel Verlußt. Entsprechend müsste ich dann mein Privatleben als Firma abrechnen und auch meinen Privatkonsum an PC, Multimedia, Krimskrams als Geschäftsausstat tung geltend machen können. So ein Krampf! Das lässt sich über Automatismen doch gar nicht auswerten. Der Staat kriegt den Rachen einfach nicht voll. Nirgends Kritik auf Google oder den Steuerseiten. Wen wunderts...
3
Jan
Ja, es betrifft dich dann auch ... allerdings solange eindeutig keine Gewinnabsicht dahinter steckt, dann ist der Umsatz auch nicht zu versteuern
4

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