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Ein weiteres akutes Problem bei der Beurteilung strafrechtlichen Handelns im Internet ist die grenzüberschreitende Funktionsweise des Netzes.
Grundsätzlich gilt:
Nach § 3 StGB ist das deutsche Strafrecht anwendbar auf Taten, die im Inland begangen wurden, so genanntes Territorialitätsprinzip.
Die §§ 4-8 StGB erweitern die Anwendung des deutschen Strafrechts in bestimmten Fällen auch auf Taten, die im Ausland begangen wurden (auf Schiffen und Flugzeugen, in den Fällen des Hochverrates, für Völkermord und ähnliches). Für den Bereich der Internetkriminalität interessant ist § 6 Nr.6 StGB. Dieser stellt klar, dass für das Verbreiten sogenannter "harter Pornographie" unabhängig vom Recht des Tatortes auch das deutsche Strafrecht gilt.
§ 9 StGB bestimmt, dass eine Tat ist an dem Ort begangen wurde, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der Erfolg eingetreten ist (Ubiquitätsprinzip).
Grob gesagt: Hat der Täter in Deutschland gehandelt oder ist der strafrechtliche Erfolg in Deutschland eingetreten, kommt deutsches Strafrecht zur Anwendung.
Komplizierter wird es bei Delikten, die juristisch als "abstrakte Gefährdungsdelikte" bezeichnet werden. Gerade das sind jedoch Delikte, die relativ häufig über das Internet begangen werden, etwa die Verbreitung pornographischer Schriften oder rassistischer Darstellungen. Also etwa der Fall, in dem ein Ausländer rassistische Äußerungen auf einem ausländischen Server bereithält.
Der BGH (1 StR 184/00) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Dort wurde ein Australier nach deutschem Strafrecht wegen Volksverhetzung verurteilt, der auf seiner Website über einen australischen Server die Ermordung der Juden im 3.Reich geleugnet hatte. Die Vorinstanz (LG Mannheim) hatte die Geltung des deutschen Strafrechtes abgelehnt, da die Handlungen in Australien begangen wurden und nach dortigem Recht nicht strafbar waren.
Der BGH sah dies aber anders. Da die betreffenden Seiten (wie eine Vielzahl von anderen Seiten im Internet) auch in Deutschland abrufbar sind, ist der Erfolg der Handlung somit in Deutschland eingetreten. Gerade die Leugnung der Juden-Ermordung im Dritten Reich über das Internet zielt zudem bewusst auf die deutschen Nutzer und ist geeignet, in Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören. Allerdings wurde klargestellt, dass nur über Inhalte geurteilt wurde, die der Verfasser selber ins Netz gestellt hat.
Das Problem ist aber folgendes:
Wenn man sagt, man bestraft alle Inhalte im Netz, die auf Deutschland zielen, nach deutschem Recht, machen sich Deutschland zum Weltpolizisten des Internet.
Zum anderen sind alle Rechtsordnungen auf der Welt prinzipiell gleichwertig. Wenn aber nun jedes Land beschließt, dass alle Seiten des www, die in diesem Land abrufbar sind auch dem Strafrecht dieses Landes unterfallen, gibt es Millionen potentielle Straftäter im Internet. Wer weiß denn schon, welche strafrechtlichen Regeln z.B. Ägypten im Umgang mit dem Internet aufstellt. Natürlich stellt sich das Problem nicht für Seiten in Deutscher Sprache, aber wie geht man beispielsweise mit den Milliarden von englischsprachigen Webseiten um?
Unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten kann und muss man diese Frage also sehr viel ausführlicher diskutieren als dies hier der Fall ist. In der juristischen Literatur wird dies auch getan, dort geht es dann aber um Ausführungen, die wirklich nur für Juristen interessant sind, die sich mit diesem Thema befassen.
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Sören Siebert auf Google+