Ist Filme streamen illegal?

Wann Sie mit einer Abmahnung für illegales Streaming rechnen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Da ein Nutzer von illegalen Streamingdiensten eine Kopie im Cache zwischenspeichert, kann auch er theoretisch eine Urheberrechtsverletzung begehen.
  • Laut einem EuGH-Urteil verstößt es gegen das Urheberrecht, wenn Nutzer illegale Streams abrufen.
  • Sowohl Betreiber von illegalen Streaming-Plattformen als auch deren Nutzer können abgemahnt werden.

Worum geht's?

Jederzeit und überall die Lieblingsserie weiterschauen und nicht um 20:15 Uhr auf den Primetime-Film im Fernsehen warten und sich alle halbe Stunde durch die endlose Werbung quälen. Streaming machts möglich und ist heutzutage kaum noch aus den Wohnzimmern wegzudenken. Der Streaming-Gigant Netflix konnte in den letzten 10 Jahren von weltweit knapp 27,49 Millionen Abonnenten auf 223,09 Abonnenten aufstocken (Quelle: Statista).

Auch Seiten wie Popcorn Time und kinox.to erfreuen sich großer Beliebtheit. Aber wo liegt da die Schwelle zwischen Legalität und Illegalität? Wir klären auf, welche Streaming-Dienste legal sind und was Sie bei einer Abmahnung wegen Streamings tun müssen.

 

1. Wie funktioniert das Streaming?

Einen Film auswählen und warten bis der Player startet – so nutzen Sie wahrscheinlich Streaming-Dienste. Aber wissen Sie als Nutzer eigentlich wie Streaming-Portale technisch funktionieren? Was passiert bei Portalen wie kinox.to technisch überhaupt?

Dazu müssen wir zwischen zwei unterschiedlichen Arten des Streamings unterscheiden. Diese stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Live Streaming

Bei einem Live-Stream, wie beispielsweise der Übertragung der Fußball-WM bei ARD und ZDF, kann direkt über die Website des TV-Senders am Laptop oder die Online-Mediathek auf dem Fernseher das Spiel angesehen werden. Beim Live-Streaming werden die Daten unabhängig vom Server ausgetauscht.

Vor allem Sportveranstaltungen und Konzerte finden über Live-Streams statt. Als Nutzer können Sie zwar keinen Anfangs- oder Endpunkt bestimmen, allerdings bieten verschiedene Portale mittlerweile an, den Stream zu pausieren und zurückzuspulen.

Video-On-Demand (VoD) Streaming

Das Gegenteil des Live-Streaming ist das Video-On-Demand Streaming – sprich Streaming auf Abruf. Das Streaming-Angebot ist nahezu unbegrenzt: Sie haben die Möglichkeit über YouTube, Netflix oder Amazon Prime Video Inhalte jederzeit aufzurufen, vor- und zurückzuspulen und zu pausieren. Die meisten Streaming-Portale bieten zudem die Möglichkeit, eine abgebrochene Serie oder einen Film an genau dieser Stelle wieder aufzurufen und weiterzuschauen.

Beim On-Demand-Streaming, wie zum Beispiel bei YouTube, Netflix, Mediatheken der privaten und öffentlich-rechtlichen Sender oder aber bei kostenlosen Filmportalen, werden nach dem Anklicken des Films die Datenpakete vom Server des Anbieters mittels Internetprotokoll zu Ihrem PC oder Fernseher  gesendet.

Diese Datenpakete, die eine sehr stark komprimierte Version des Films enthalten, werden auf Ihrem Rechner gespeichert. Diese Speicherung erfolgt in der Regel im Zwischenspeicher des Empfängergeräts, auch Cache genannt. Um den Film abspielen oder vor- und zurückzuspulen zu können, muss der Player auf die zwischengespeicherten Daten zugreifen.

Zwischenspeicherung im Cache

In dieser Zeit wird Ihnen ein Ladeprozess angezeigt. Denn ein sofortiges Starten des Films zu Beginn der Datenübertragung würde ein verzögertes Abspielen des Filmes bedeuten. Daher werden die ersten Sekunden des Films vollständig im Cache gespeichert. Hierbei spricht man vom Buffering.

Erst danach startet der Film ohne Verzögerung in Ihrem Internetbrowserüber den Flash-Player, der bei den meisten PCs vorinstalliert ist. Da der Film aber nicht nur aus den ersten Sekunden besteht, werden die restlichen Teile des Films sukzessiv, währenddessen Sie sich den Film ansehen, heruntergeladen. Spätestens am Ende des Streaming-Vorgangs ist das gesamte filmische Werk im Cache des Nutzer-PCs gespeichert.

Wie lange diese Daten im Cache gespeichert werden, hängt von den Einstellungen im Internetbrowser ab. Es besteht die Möglichkeit, dass der Cache nach jedem Schließen des Internetbrowsers geleert wird. Dann erfolgt die Zwischenspeicherung nur so lange, wie der Internetbrowser für den Streaming-Vorgang geöffnet ist.

Es können aber auch Einstellungen vorgenommen werden, bei denen der Cache erst nach einer bestimmten Größe von Daten geleert wird. In diesem Fall wird der Film so lange zwischengespeichert, bis sich der Cache automatisch leert oder Sie ihn selbst leeren.

2. Wie ist die Rechtslage in puncto Streaming?

Vor dem Hintergrund, dass der Film im Cache zwischengespeichert wird, stellt sich die Frage: Ist das Ansehen von Kinofilmen über Streaming-Anbieter in Deutschland nun legal oder nicht? Vor allem in Hinblick auf kostenlose Streaming-Portale können Sie schnell Gefahr laufen, dass Sie eine Abmahnung kassieren, weil Filme streamen, illegal sein könnte.

Sobald der Streaming-Portalbetreiber die Filme auf seinem Portal den Nutzern zugänglich macht, bedient er sich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG. Dieses Recht steht jedoch nur dem Urheber zu (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Dies betrifft allerdings nur den Betreiber der Streaming-Seiten, nicht die Nutzer.

Verstoßen Sie mit der Nutzung der kostenlosen Streaming Dienste gegen geltendes Recht?

Werfen wir nochmal einen näheren Blick auf den technischen Ablauf: Kopien des Films (sog. Vervielfältigungsstücke) werden in Ihrem Cache gespeichert. Das Recht, Vervielfältigungen von Werken herzustellen, hat nach § 16 Abs. 1 UrhG jedoch der Urheber. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kinofilm vorübergehend oder dauerhaft erstellt wird. Demnach verletzt jeder Nutzende von Kinofilm-Portalen wie kinox.to das Urheberrecht des Urhebers.

Wenn die Rechtslage allerdings so einfach wäre, würden wohl kaum so unterschiedliche Meinungen aufeinanderprallen, wenn es um die Frage geht, ob diese Streaming-Seiten nun legal sind oder nicht. Daher das große ABER:

Das Recht der Privatkopie

Durch die Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren eindeutig geklärt, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden dürfen. Dies ist auch im Gesetz festgeschrieben, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt, begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.

Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage?

Aber was heißt überhaupt "offensichtlich rechtswidrig hergestellt"? Eine allgemeingültige Definition gibt es dazu nicht. Können Sie sich aber einen aktuellen Kinofilm oder einen gerade erst auf Blu-ray erschienen Blockbuster über ein solches Portal kostenlos ansehen, sollte Ihnen klar sein, dass es sich hier um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt.

Das ist auch bei TV-Serien oder älteren Filmen der Fall. Ihnen als Nutzenden sollte die Rechtswidrigkeit der kostenlosen Bereitstellung dieser Filme und Serien klar sein, denn bei anderen – legalen – On-Demand-Anbietern, ist das Ansehen kostenpflichtig.

Die Frage nach der Legalität von kostenfreien Film-Streaming-Portalen ist allerdings auch hier noch nicht abschließend geklärt. Es folgt ein weiteres ABER. Denn es muss auch § 44a UrhG beachtet werden.

"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

Nach einhelliger Meinung und der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken lediglich um zwischengespeicherte Dateien im Cache. Sie sind also flüchtig und begleitend. Demnach ist die Nutzung von kostenlosen Kinofilm-Streaming-Portalen zulässig und folglich legal.

Wegweisendes EuGH-Urteil zum Streaming

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Gerichtsurteil von 2017 (Az. C-527/15) entschieden, dass auch das bloße Ansehen von offensichtlich illegalen Inhalten wie aktuellen Kinofilmen, Serien oder Sportereignissen eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Nutzer von Streaming-Plattformen können also nicht mehr davon ausgehen, dass nur die Anbieter der Streaming-Dienste rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können und sie sich in einer Grauzone befinden. Damit ist es offiziell: kostenlos Filme streamen ist illegal, wenn die Streams nicht vom Rechteinhaber lizenziert sind. Zu diesen Streaming-Anbietern gehören beispielsweise kinox.to, bs.to (Burning Series) oder movie2k.to.

3. So erkennen Sie einen illegalen Streaming-Dienst

Das Europäische Verbraucherzentrum hat eine Liste mit Kriterien herausgegeben, wie Sie einen illegalen Stream oder illegale Streaming-Seiten erkennen können. Beachten Sie dabei folgende Punkte bei einer Streaming-Seite:

  • Impressum fehlt
  • Kein Kundenservice
  • Dubioser Firmensitz
  • Aktuelle Kinofilme und Serien sind kostenlos abrufbar
  • Die Filme wurden von der Kinoleinwand abgefilmt (schlechte Qualität von Bild und/oder Ton)

4. Abmahnungen wegen Streaming?

Bis 2017 entschieden deutsche Gerichte, dass Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten legal ist. Seit dem Urteil des EuGH ist dem aber nicht mehr so. Bei Abmahnungen wegen Streaming müssen Sie aber zwei Fälle auseinanderhalten:

Abmahnungen gegen die Plattformbetreiber

Hier ist die Rechtslage oft eindeutig. Wenn die Betreiber von Streaming-Plattformen urheberrechtlich geschützte Inhalte (Videos, Filme, Musik) online stellen, brauchen sie dazu das Einverständnis der Rechteinhaber - also der Urheber oder der Rechteverwerter (Plattenfirmen, Filmstudios usw.).

Wenn Sie als Betreiber eines Streaming-Portals diese Einwilligung nicht eingeholt haben, etwa weil Sie die dann anfallenden Lizenzgebühren nicht zahlen wollen, verstoßen Sie gegen das Urheberrecht und können abgemahnt werden. Gleichzeitig kann das Betreiben solcher Seiten auch einen Straftatbestand darstellen.

Abmahnungen gegen die Nutzer von Streaming-Seiten

Anders sieht die Sache aus bei den Nutzern solcher Portale. Der Nutzende nimmt  keine Handlung an dem "Werk", also dem Film oder dem Lied vor. Er ruft die Titel nur ab. Laut dem EuGH-Urteil begehen Nutzer, die illegale Streams abrufen, eine Rechtsverletzung. Eine Abmahnwelle wie beim Filesharing blieb seit 2017 allerdings aus.

Der Grund dafür ist folgender: Sie können über Ihre IP-Adresse zurückverfolgt werden. Die Streaming-Plattformen agieren allerdings anonym und speichern in der Regel keine IP-Adressen. Premiumnutzer, die sich auf den Plattformen registrieren, können bei Verfolgungen der Polizei allerdings leichter ermittelt werden. Ein gewisses Restrisiko für eine Abmahnung bleibt allerdings immer bestehen, wenn Sie Filme illegal streamen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Abmahnungen wegen der Nutzung von "Popcorn Time"?

Große Vorsicht ist bei Popcorn Time geboten. Viele Nutzer verwenden diese Seite in dem Glauben, dass sie hier Filme streamen können und rechtlich keine Abmahnung befürchten müssen, weil ihre IP-Adresse nicht gespeichert wird. Dies ist allerdings ein Irrglaube, denn Popcorn Time funktioniert auf eine andere Art und Weise wie kinox.to.

Durch ein Bit-Torrent-System werden Mediendateien, die Sie anschauen, zeitgleich neu hochgeladen. Im Sinne des Filesharing können andere Nutzer die Datei wiederrum herunterladen. Dabei wird Ihre IP-Adresse veröffentlicht. Sie als Konsument werden bei Popcorn Time automatisch zum Uploader.

5. Abmahnung erhalten? So sollten Sie jetzt vorgehen

Folgende Punkten sollten Sie in jedem Fall beachten, wenn Sie eine Abmahnung wegen Streamings erhalten haben:

  1. Ruhe bewahren! Ignorieren Sie die Abmahnung in keinem Fall.
  2. Seriosität: Prüfen Sie, ob die angegebene IP-Adresse mit Ihrer übereinstimmt. Haben Sie die Abmahnung per Mail erhalten? Hier besteht besondere Vorsicht, denn meistens handelt es sich dabei um Fake.
  3. Kontaktieren Sie einen Anwalt. Besonders die Unterlassungserklärung sollte von einem Anwalt überprüft und ggf. modifiziert werden.

6. Darauf sollten Sie beim Streaming im Internet achten

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2017 besagt, dass auch die Nutzer beim Abruf illegaler Streams eine Rechtsverletzung begehen. Zu einer Abmahnwelle hat diese Rechtsprechung bislang nicht geführt. Vorsichtig sollten Sie dennoch beim illegalen Streaming sein.

Das Streaming boomt! Daher gibt es mittlerweile zahlreiche legale Portale, auf denen Sie Filme legal ansehen können. Eine gute Übersicht legaler Streaming-Dienste mit Vergleich von Preisen und verfügbaren Filmen finden Sie beispielsweise bei auf der Seite zum Video-on-Demand-Test von trusted.  Einen ähnlichen Streaming-Anbieter-Test finden Sie auf vergleich.org.

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Bürgermitsmile
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Sehr gut geschrieben. Da stecken viele Jahre Nervenkrieg dahinter - erst dann wird man sprachlich neutral und geistig reif genug zum Erkennen der Sinnlosigkeit von Widerworten. (Frankreichs Revolution brachte ein Werkzeug zum Ruhm - und es scheint einfach nicht anders möglich!). Dann zieht man eben "Wortlos" am Seil und weiß, dass es gut ist. Sorry, liebes gieriges Obermensch. Aber das ist nur meine Meinung.Leider ist das Recht zur Meinung nicht gleichzeitig das Recht zur offenen Äußerung. Da kommt die Behörde in Spiel, die uns vor einer Verfassung schützt. Die haben A4 Blätter. Wertvoller Worte voll.Neee - Dann doch lieber das Seil in der Hand und ziehen bis zum Tennisarm. Und ein jeder bekommt eine Abmahnung mit in den Korb.
-8
M.Ferrari
Es gab die letzten Wochen auch Abmahnungen gegen Nutzer von Popcorn Time, die gedacht haben sie nutzen die legale Plattform https://www.popcorntimes.tv
4
Derolf7
Ist leider kein Unterschied ob zu nur 5 min oder einen ganzen Film angesehen hast.Aber brauchst kein Anwalt, geht auch günstiger, schau mal bei abmahnungshilfe .de oder so hießen die glaube Ich
3
Hardi
wende dich an www.abmahnungshilfe.de die helfen dir. Mein Cousin kommt aus der Türkei und hatte selbes Problem..
4
Tembotok
Ist damit dann FlixTor nur teilweise legal? Also könnte ich mir dann dort ältere oder eigtl. im Prinzip kostenlose Sachen, wie Impulse, legal anschauen, aber Filme, die momentan im Kino laufen wären dann nicht mehr legal?
6
Dominik
Hallo, ich lebe in Kroatien un war in Deutschland so zwei wochen und habe filme wonn PopcornTime angesehen, jetz hat der mann wo ich war eine Abmahnung bekommen aber nur fur ein film so 915 Euro, ich habe so 5-6 filme angeschaut...was soll ich machen? Ich hab nicht gewusst das es in Deutschland ilegal ist weil es in Kroatien legal ist...ich kann nicht so 6000 Euro zahlen wenn es fur alle filme kommt...mein monatslohn ist hier cca 400 Euro...wass soll ich jetzt machen...Danke
1
Peter
Hallo, wie sieht es aus, wenn man einen Stream nur ca 5 min angfangen hat, der schlecht geladen hat und wieder ausgemacht hat? Genau wegen dieses Streams kam eine Abmahnung mit der Aufforderung 700 Euro zu zahlen. Danke im Voraus
0
uba
Vllt hilft es für den Nachweis, dass ein Nutzer eine mögliche Rechteverletzun g begangen hat, noch einmal den technischen Hintergrund zu beleuchten:a) Bereitstellen von Inhalten über Filesharing:ein sich verletzt fühlender Rechteinhaber, kann nachweisen, dass er von einer bestimmten IP-Adresse das geschützte Rechtsgut(oder Teile) heruntergeladen hat und damit über diese IP-Adresse vom denjenigen, der die Herrschaft über diese hat, widerrechtlich verbreitet wurde.(zB bei torrents kann er nachweisen, dass er Daten von einem 'Seeder' bekommen hat, bei Leecher ist der Nachweis nicht so ohne weiteres zu führen - dieser feine Unterschied kann manch einem Abgemahnten aus der Patsche helfen)b) Streaming hier am Beispiel youtube: Was passiert technisch? Ein Nutzer versucht via TCP/IP mit youtube eine Verbindung aufzubauen -> dieser Verbindungsaufb au muss vom Provider gespeichert werden (source-IP und destination-IP). Welche Daten danach zwischen dem Nutzer und youtube ausgetauscht werden, bekommt der Provider nicht mit (sofern nicht eine richterliche Anordung vorliegt - nb bei HTTPS auch nicht so einfach)! Ein sich verletzt fühlender Rechteinhaber hat auch keine Möglichkeit, überhaupt von dem Verbindungsaufb au zu youtube Kenntnis zu bekommen - es sei denn, youtube würde ihm das mitteilen. Bei youtube würde ich nun diese Möglichkeit ausschließen wollen, aber wie es bei anderen 'fake-portalen' aussieht... wer weiß :-)
3
marius
Schön das am ende alternativen genannt werden... ist ja ok aber trotzdem sind glaub ich allen die legalen alternativen bekannt. Also ich würd jetzt eher sagen, dass der hauptgrund für gucken von filmen auf nicht so "sauberen" internetseiten der ist, dass nicht viele geld für beispielsweise netflix etc.haben oder ausgeben wollen. Auf solchen Internetseiten steht die Verfügbarkeit neuer Filme und Serien bei Nutzern eher an zweiter stelle.
4
Guest
Oh Deutschland...man blickt bei dir nicht mehr durch.
7

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