
Eine der wichtigesten Neuerung betrifft die Zusammenführung der bisher getrennt behandelten Teledienste und Mediendienste in einem Gesetz. Die praktisch oftmals ohnehin schwierige Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst ist in Zukunft nicht mehr notwendig. Weiterhin nicht umfasst vom TMG ist der Bereich des Telekommunikationsrechts, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Der Gesetzgeber hat als wesentliche Neuerung einen im Vorfeld stark umstrittenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten im neuen TMG verankert bzw. klargestellt, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht mehr aufgrund datenschutzrechtlicher Normen abzulehnen ist. Hier stellt das TMG nun klar, dass auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen eine Datenherausgabe in Betracht kommt, wenn diese „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist“.
Als weitere Neuerung, die praktisch aber allenfalls theoretische Auswirkungen haben wird, werden Spam-eMails nun als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro bestraft werden.
Zudem beinhaltet das neue TMG Änderungen bei den Pflichtangaben im Impressum. Erstmals wurden zudem auch Grundsätze der Sorgfaltspflicht bei der Online-Berichterstattung gesetzlich im neuen TMG verankert.
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