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Der Gesetzgeber hat sich im neuen TMG auch mit der Frage der journalistischen Sorgfaltspflicht bei Online-Veröffentlichungen und mit den Recht zur Gegendarstellung beschäftigt. Wer Texte im Internet veröffentlicht soll demnach besonders darauf achten, dass diese nach anerkannten journalistischen Grundsätzen recherchiert wurden.
Diese umfassen unter anderem eine sorgfältige Recherche, die den zugrunde liegenden Inhalt und die Herkunft der Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Auch wurde das Recht zur Gegendarstellung nochmals gesetzlich verankert.
Werden Tatsachen über eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen aufgestellt, hat diese(s) unabhängig davon ob die Tatsachen erweislich wahr oder falsch sind, einen Anspruch auf Gegendarstellung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene an einer Gegendarstellung auch ein berechtigtes Interesse hat, eine Gegendarstellung nicht zu umfangreich und unangemessen wäre und der Anspruch bis spätestens drei Monate nach Erstveröffentlichung der Information geltend gemacht wurde.
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Sören Siebert auf Google+