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Telemediengesetz: Was bleibt gleich?

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Aus den bisher für den Bereich Teledienste und Mediendienste anwendbaren gesetzlichen Regelungen aus TDG, MDStV und TDDSG wurden weite Teile unverändert in das neue TMG übernommen. Dies betrifft insbesondere die wesentliche Fragen der Haftung von Diensteanbietern für Inhalte. Hier ist auch ein wesentlicher Kritikpunkt des Gesetzes anzubringen.

Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, die oftmals unklare Rechtslage ebenso wie die teilweise uferlose Ausweitung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte über die so genannte „Störerhaftung“ in Sinne der Rechtsklarheit und unter Beachtung der Besonderheiten des Internet zu regeln.

Genau dieser Punkt führt in rechtlicher Hinsicht zu großer Unsicherheit und im Ergebnis dazu, dass zahlreiche Unternehmer neue Geschäftsmodelle aufgrund unkalkulierterer Risiken nicht umsetzen oder etwa für fremde Inhalte kostenpflichtig abgemaht werden und so die Unternehmensgründung mit massiven Kosten der Rechtsverfolgung verbunden ist.  Dass der Gesetzgeber bei einer der wesentlichen Fragen des Internetrechts Kenntnis der rechtlichen Unsicherheit hier keinen Handlungsbedarf gesehen hat, spricht für sich.

Entgegen anders lautenden Presseberichten gab es auch im Bereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften keine relevanten Änderungen.
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