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Was regelt das Urheberecht?

Andy Warhol hatte recht. Mit einer eigenen Website kann sich heute jeder seine 15 Minuten Berühmtheit abholen, und Millionen Menschen auf der ganzen Welt tun dies auch. Viele dieser Seiten entstehen jedoch nicht nur zum privaten Vergnügen, es stecken ganz beträchtliche finanzielle Interessen hinter einem Webauftritt von Unternehmen. Das Internet ist in vielen Bereichen zum Motor der wirtschaftlichen Entwicklung geworden.

Aufgrund des erheblichen Aufwandes an Zeit und Geld, die in die Erstellung von Internetpräsenzen gesteckt werden, stellt sich natürlich die Frage nach dem rechtlichen Schutz der eigenen Webpräsenz vor unbefugter Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nachahmung durch Dritte.

Schutz nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Zunächst könnte man auf die Idee kommen, Webseiten dem Schutz des Patent- oder Gebrauchsmusterrechtes zu unterstellen. Jedoch sind sowohl Patente als auch Gebrauchsmuster nur für technische Erfindungen vorgesehen, wenn diese neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Für Software lehnte die Deutsche Rechtsprechung eine patentrechtliche Schutzfähigkeit bisher generell ab (z.B. BGH 67, 22 ff). Beim Erstellen von Software handele es sich um Leistungen geistiger Art, für einen patentrechtlichen Schutz wären jedoch für die Lösung technischer Aufgaben auch technische Mittel notwendig. Bedingt durch die großzügige Patentierungspraxis in den USA hat sich in den Vergangenen Jahren jedoch auch in Europa die Rechtslage geändert. Im Jahre 1998 hat das Europäische Patentamt in 2 Entscheidungen klargestellt, dass Computerprogramme dem Schutz des Patentrechts unterfallen können, wenn diese einen technischen Bezug aufweisen. Momentan wird die Frage der Patentierbarkeit von Software auch in der EU verstärkt diskutiert.

Eine Website selbst ist jedoch nicht einmal ein Softwareprogramm, sondern allenfalls eine Sammlung von Daten, in die eventuell Softwareprogramme integriert sind. Patentrechtlicher Schutz für Webseiten kommt also nach Deutschem Recht nicht in Betracht. Anders ist die Rechtslage etwa in den USA. Dort gibt es sogenannte Trivialpatente. Diese können auch zum Schutz von Grundgedanken und Ideen führen.
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