Fahrverbot – Was nun?

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Worum geht's?

Flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, ist der Schreck erst einmal groß. Doch während viele Verkehrssünder Bußgelder und Punkte für einen Verkehrsverstoß noch zähneknirschend akzeptieren, schmerzt ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot besonders. Vor allem Autofahrer, die aus beruflichen Gründen auf ihr Auto angewiesen sind, werden durch ein Fahrverbot vor große organisatorische Herausforderungen gestellt.

 

 

Unter Umständen droht ihnen sogar ein Jobverlust, wenn sie so lange Zeit auf ihr Auto verzichten müssen. Deshalb sollte geprüft werden, ob das Fahrverbot eventuell abgewendet, umgangen oder in ein Bußgeld umgewandelt werden kann. Diese und alle weiteren wichtigen Informationen, die Sie rund um das Thema Fahrverbot wissen müssen.

Alles zum Thema Fahrverbot:

 

» Schnellübersicht Fahrverbot
» Fahrverbot vs. Fahrerlaubnisentzug
» Führerscheinentzug wegen zu hoher Geschwindigkeit

» Führerschein weg wegen Alkohol

» Führerschein weg wegen Drogen

» Fahrverbot wegen Überfahren einer roten Ampel

» Fahrverbot bei Epilepsie
» Einspruch gegen Fahrverbot
» Fahrverbot verschieben
» Fristen Führerscheinentzug
» Fahrverbot umgehen

» Fahren trotz Führerscheinentzug

Schnellübersicht Fahrverbot

  1. Ab wann droht ein Fahrverbot? - Ab wie vielen Punkten ein Fahrverbot droht, kann nicht grundsätzlich gesagt werden. In der Regel sanktioniert der Bußgeldkatalog ein Vergehen, welches mit 2 Punkten in Flensburg geahndet wird, mit einem Fahrverbot.
  2. Folgende Verkehrsverstöße führen laut aktuellem Bußgeldkatalog zu einem Fahrverbot (Auszug):
    • Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km/h innerorts
    • Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 41 km/h außerorts
    • Nicht an spezielle Witterungsbedingungen angepasste Geschwindigkeit (50 km/h bei einer Sichtweite von weniger als 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen)
    • Zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h innerhalb von 12 Monaten
    • Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze
    • Fahren unter Drogeneinfluss
    • Qualifizierter Rotlichtverstoß
    • Einfacher Rotlichtverstoß und konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert
  3. Dauer eines Fahrverbots: Ein Fahrverbot wird für eine Dauer von ein bis drei Monaten verhängt. Ein Fahrverbot von einem Monat dauert einen Kalendermonat. Der Februar ist daher der günstigste Zeitpunkt das Fahrverbot "abzuleisten".
  4. Aufteilen des Fahrverbots: Ein Fahrverbot kann entgegen kursierender Gerüchte nicht auf verschiedene Zeiträume aufgeteilt, sondern muss am Stück "abgeleistet" werden.
  5. Verschieben des Fahrverbots: Nur ein Fahrer, gegen den in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde, kann das Fahrverbot verschieben. Dieser hat ab Rechtskraft des Fahrverbots vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben.
  6. In welchen Fällen lohnt es sich einen Einspruch gegen das Fahrverbot einzulegen?
    • Bei Zweifeln an der Beweisführung
    • Wenn man auf den Führerschein angewiesen ist. Auch wenn man von der Rechtmäßigkeit des Fahrverbots ausgeht, lohnt sich ein Einspruch, da durch ihn die Rechtskraft des Fahrverbots oft sechs Monate oder mehr hinausgezögert werden kann
    • Wenn Chancen bestehen, dass das Fahrverbot in ein Bußgeld umgewandelt werden kann
  7. Wann kann ein Fahrverbot in ein Bußgeld umgewandelt werden? Die Chancen, ein Fahrverbot in ein Bußgeld umzuwandeln, sinken, wenn der Betroffene:
    • wiederholte Verkehrsverstöße begangen
    • Punkte in Flensburg
    • andere Verkehrsteilnehmer durch den Verkehrsverstoß gefährdet
    • den Verkehrsverstoß unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss begangen hat.
  8. Außerdem muss der Betroffene einen der folgenden Gründe glaubhaft machen:
    • Härtefall: Der Betroffene muss dabei beweisen, dass er wegen des Fahrverbots seinen Arbeitsplatz oder seine wirtschaftliche Existenz verlieren könnte
    • Augenblickversagen: Der Fahrer muss dabei vor Gericht beweisen, dass sein Fehler tatsächlich die Folge eines unachtsamen Moments war (bspw. Übersehen eines Verkehrsschilds durch einen ortsunkundigen Fahrer)
    • Mitzieheffekt: Der betroffene  Kraftfahrer muss beweisen, dass er sich durch die neben ihm fahrenden Autos hat "mitziehen" lassen

Fahrverbot vs. Fahrerlaubnisentzug

Das Fahrverbot stellt neben Bußgeldern und Punkten die dritte Sanktion dar, die nach dem deutschen Bußgeldkatalog auf einen verkehrssündigen Verkehrsteilnehmer zukommen kann. Im Gegensatz zum Fahrerlaubnisentzug ist das Fahrverbot ein temporäres Verbot, ein Fahrzeug zu führen (ein bis drei Monate). Der Fahrerlaubnisentzug hingegen bezeichnet die Entziehung der Fahrerlaubnis per se. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist kann der Führerschein wieder beantragt werden. Der Antrag ist meist an eine Bedingung, wie die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), geknüpft.

Führerscheinentzug wegen zu hoher Geschwindigkeit

Mobile und stationäre Blitzer warten überall darauf, Verkehrssündern das Handwerk zu legen. Tatsächlich tappen jedes Jahr circa drei Millionen Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit in die Blitzerfalle. Damit sind Geschwindigkeitsüberschreitungen in Deutschland der Hauptgrund für Ordnungswidrigkeiten.

Doch nicht immer führt ein Überschreiten des zulässigen Tempolimits auch zu einem Fahrverbot. Der Bußgeldkatalog 2015 unterscheidet danach, ob der Kraftfahrer innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zu sehr aufs Gaspedal gedrückt hat.

verkehrsrecht3geschwindigkeitBjörn Wylezich - Fotolia.com

Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften

Laut aktuellem Bußgeldkatalog droht ein Führerscheinentzug für zu schnelles Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften erst, wenn der Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 31 km/h überschritten hat. Dann ist er seine Fahrerlaubnis für einen Monat los. Zudem werden zwei Punkte im Flensburger Zentralregister und ein Bußgeld von 160 Euro verhängt.

Ist der Verkehrsteilnehmer mehr als 51 km/h zu schnell gefahren, ist sein Führerschein für zwei Monate weg. Daneben werden ein Bußgeld in Höhe von 280 Euro und zwei Punkte in Flensburg fällig.

Für lange drei Monate muss der Raser seinen Führerschein abgeben, wenn er innerorts mehr als 61 km/h zu schnell gefahren ist. Das Bußgeld beträgt in diesem Fall satte 480 Euro. Zwei Punkte in Flensburg müssen ebenfalls in Kauf genommen werden. Daneben können weitere Strafen, wie der Besuch einer MPU, verhängt werden.

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts Fahrverbot / Monate
31 bis 40 km/h 1 Monat Fahrverbot
41 bis 50 km/h 1 Monat Fahrverbot
51 bis 60 km/h 2 Monate Fahrverbot
61 bis 70 km/h 3 Monate Fahrverbot
Über 70 km/h 3 Monate Fahrverbot

Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften

Für zu schnelles Fahren außerorts, also auf Autobahnen, Schnellstraßen und Landstraßen, sieht der aktuelle Bußgeldkatalog erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h ein Fahrverbot vor. Grund für diese im Vergleich zum Geschwindigkeitsverstoß innerorts niedrigere Sanktion ist, dass im Stadtverkehr eine größere Unfallgefahr und ein höheres Gefahrenpotential bestehen. Neben dem einmonatigen Fahrverbot werden ein Bußgeld von 120 Euro und ein Punkt im Flensburger Zentralregister fällig.

Ist der Temposünder mehr als 51 km/h zu schnell gefahren, ist der Führerschein für zwei Monate weg. Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung wird zudem mit zwei Punkten und einem Bußgeld von 240 Euro sanktioniert.
Überschreitet der Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h, muss er seinen Führerschein für drei Monate abgeben. Zudem werden zwei Punkte und ein Bußgeld in Höhe von 600 Euro verhängt. Daneben können weitere Strafen, wie der Besuch einer MPU, in Frage kommen.

 

 

Strafenkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts

Geschwindgkeitsüberschreitung außerorts Fahrverbot / Monate
41 bis 50 km/h 1 Monat Fahrverbot
51 bis 60 km/h 1 Monat Fahrverbot
61 bis 70 km/h 2 Monat Fahrverbot
Über 70 km/h 3 Monat Fahrverbot

Sonderfälle beim Fahrverbot

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in ihrem § 3 Abs. 1 vor, dass PKW- und LKW-Fahrer nur so schnell fahren dürfen, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit muss an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasst werden.

So dürfen Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m beträgt. Sind Sie bei solchen speziellen Wetterbedingungen zu schnell gefahren und wurden Sie dabei erwischt, müssen Sie mit einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Zudem werden ein Bußgeld von mindestens 80 Euro sowie ein bis zwei Punkte im Flensburger Zentralregister verhängt.

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zudem zwischen Erst- und Wiederholungstätern. Der Verkehrsteilnehmer, der

  • innerhalb von 12 Monaten
  • zwei Mal mehr als 26 km/h

zu schnell gefahren ist, muss mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.

Ist der Raser also bspw. im Mai 2015 außerhalb geschlossener Ortschaften nach Abzug der Toleranzgrenze 30 km/h zu schnell gefahren, muss er zwar noch kein Fahrverbot, dafür aber nach der aktuellen Bußgeldtabelle eine Geldstrafe von 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg in Kauf nehmen. Fährt er im August 2015 außerorts erneut nach Abzug der Toleranzgrenze 26 km/h zu schnell, gilt er laut Bußgeldkatalog als Wiederholungstäter und muss seinen Führerschein für einen Monat abgeben.

Das Fahrverbot verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn der Bußgeldkatalog für den jeweiligen Verkehrsverstoß bereits ein Fahrverbot vorsieht. Ein Beispiel: Haben Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts nach Abzug der Toleranzgrenze um 31 km/h überschritten, müssen Sie mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Ist dies der zweite Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres, verlängert sich das Fahrverbot auf zwei Monate.

Führerschein weg wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

Laut Statistik verursachen junge Fahrer und Fahranfänger die meisten Verkehrsunfälle. Um diese zu verantwortungsbewusstem Fahren zu animieren und die Unfallrate zu mildern, stehen sie in der zweijährigen Probezeit sozusagen besonders unter Beobachtung.

In der Probezeit stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ein sogenanntes „A-Delikt“ dar. Ein solches ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, worunter auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und Nötigung, z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe, fallen (vgl. § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Ein „B-Delikt“ hingegen ist ein weniger schwerwiegendes Vergehen, wie abgefahrene Reifen, Parkverstöße oder Handy am Steuer.

Bereits ein einmaliger schwerwiegender Verkehrsverstoß der Kategorie A führt zur zweijährigen Verlängerung der Probezeit und zur Pflicht, ein Aufbauseminar zu besuchen. Zudem werden abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Bußgelder,
  • Punkte und
  • Fahrverbote verhängt.

Auch wenn der einzelne Geschwindigkeitsverstoß für sich genommen nicht zu einem Fahrverbot führt, wird der Führerschein in der Probezeit in der Regel entzogen, wenn in der (verlängerten) Probezeit

  • drei A-Delikte bzw.
  • sechs B-Delikte begangen werden.

Hat der Fahranfänger also in der Probezeit dreimal zu sehr auf das Gaspedal getreten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten, ist er seinen Führerschein erst einmal los.

Wie lange der Fahranfänger dann auf seinen Führerschein verzichten muss und was er tun muss, um ihn zurück zu bekommen, hängt davon ab, weswegen der Führerschein überhaupt entzogen wurde. Grundsätzlich gilt, dass der neue Führerschein frühestens nach einer Sperrfrist von sechs Monaten beantragt werden kann, allerdings ist eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren möglich.

Etwa drei Monate vor Ablauf der Frist kann der Fahrausweis wieder erteilt werden. Oft ist die Beantragung des neuen Führerscheins an weitere Bedingungen geknüpft. So steht es bspw. im Ermessen der Führerscheinbehörde, eine MPU des Fahranfängers anzuordnen, wenn die von ihm begangenen Verkehrsverstöße bereits so schwerwiegend waren, dass sie seine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft erscheinen lassen.

Der Führerschein wird auch entzogen, wenn der verkehrssündige Fahrer innerhalb der von der Straßenverkehrsbehörde festgelegten Zeit keine Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar vorgelegt. In diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass der Fahranfänger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ordnet an, dass ungeeignete Fahrer nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die Führerscheinbehörde entzieht dem Fahranfänger daher dauerhaft den Führerschein.

 

Führerschein weg wegen Alkohol

Alkohol am Steuer gefährdet die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr massiv und führt statistisch gesehen besonders häufig zu Unfällen mit Personenschäden. Daher sieht der Bußgeldkatalog 2015 harte Strafen für das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss vor.

verkehrsrecht3alkoholblackday - Fotolia.com

Gesetzliche Promillegrenzen

Zur Prävention von Unfällen gilt in Deutschland eine gesetzliche Promillegrenze. Die Promille gibt das Verhältnis des reinen Alkohols zur Körperflüssigkeit an und zeigt so den Alkoholgehalt im Blut. Die wichtigsten Promillegrenzen sind:

  • Für Fahranfänger in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt eine Promillegrenze von 0,0. Sie unterliegen also einem totalen Fahrverbot nach vorherigem Alkoholkonsum.
  • Für Fahrer außerhalb der Probezeit und nach Vollendung des 21. Lebensjahres gilt eine Promillegrenze von 0,5.

Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer außerhalb der Probezeit

Wer als Fahrer außerhalb der Probezeit mit mehr als 0,5 und weniger als 1,1 Promille ein Fahrzeug führt und weder Ausfallerscheinungen zeigt noch einen Unfall verursacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1 StVG). Wird gegen die 0,5 Promillegrenze

  • zum ersten Mal verstoßen, muss der Fahrer mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Zudem werden ein Bußgeld von 500 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg verhängt.
  • zum zweiten Mal verstoßen, ist der Führerschein für drei Monate weg. Zudem muss er ein hohes Bußgeld von 1.000 Euro zahlen und zwei Punkte in Kauf nehmen.
  • zum dritten Mal verstoßen, droht erneut ein dreimonatiger Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer. Es werden außerdem ein sattes Bußgeld von 1.500 Euro und zwei Punkte im Flensburger Zentralregister verhängt.

Kann bei dem Fahrer ein Blutalkoholgehalt von mehr als 0,3 Promille nachgewiesen werden und kommt es bei ihm zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die im Straßenverkehr zu einer konkreten Gefährdung anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert (laut Bundesgerichtshof ab 750 Euro) führen, oder verursacht er gar einen Unfall, wird er wegen relativer Fahruntüchtigkeit bestraft (§ 315c Strafgesetzbuch (StGB)). Eine konkrete Gefahr liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Eintritt eines Schadens in "bedrohliche, nächste Nähe" gerückt ist.

Unter diesen Umständen stellt das Führen eines Fahrzeugs eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Zu den offensichtlichen Einschränkungen im Fehlverhalten gehören etwa ein Fahren in Schlangenlinien, das Überfahren einer roten Ampel und riskante Überholmanöver.

Wer mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,1 Promille beim Führen eines Fahrzeuges erwischt wird, wird selbst bei vorbildlichster Fahrweise wegen absoluter Fahruntüchtigkeit belangt. In einem solchen Fall ist es mit einem Fahrverbot ebenfalls nicht mehr getan. Stattdessen wird gleich die Fahrerlaubnis entzogen. Zudem wird die Trunkenheitsfahrt mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) geahndet (§ 316 StGB).

Wird der Trunkenheitsfahrer mit mehr als 1,6 Promille oder bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss innerhalb von zehn Jahren erwischt, ordnet die Führerscheinbehörde zudem eine MPU an.

Führerschein weg wegen Alkohol am Steuer in der Probezeit

Wird man innerhalb der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt, liegt ebenfalls ein "A-Delikt" vor.
Bei einem Verstoß gegen die 0,0 Promillegrenze wird

  • die Probezeit auf vier Jahre verlängert
  • eine Geldbuße von 250 Euro und ein Punkt im Flensburger Zentralregister verhängt
  • der Besuch eines Aufbauseminars angeordnet.

Der Führerschein wird in der Probezeit in der Regel erst entzogen, wenn der Fahranfänger dreimal  unter Alkoholeinfluss fährt und dabei erwischt wird.
Wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu hoher Geschwindigkeit, kann die wegen Alkohol am Steuer entzogene Fahrerlaubnis frühestens nach einer Sperrfrist von sechs Monaten beantragt werden, allerdings ist eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren möglich.

Etwa drei Monate vor Ablauf der Frist kann der Führerschein wieder erteilt werden. Wurde der Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzogen, wird häufig eine MPU angeordnet. Oft muss in solchen Fällen auch ein Abstinenznachweis geleistet werden, teilweise bis zu zwölf Monate.

 

Strafenkatalog Alkohol am Steuer

Tatbestand Fahrverbot Bußgeld Punkte
Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze      
  • beim ersten Mal
1 Monat Fahrverbot 500,00 € 2 Punkte
  • beim zweiten Mal
3 Monate Fahrverbot 1000,00 € 2 Punkte
  • beim dritten Mal
3 Monate Fahrverbot 1500,00 € 2 Punkte
Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss (gilt ab einer Promillegrenze von 0,3) Entziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe   3 Punkte
Alkoholgehalt im Blut von über 1,1 Promille Entziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe   3 Punkte

Führerschein weg wegen Drogen

Drogen am Steuer haben eine enorme Auswirkung auf die Reaktionszeit des Fahrers. Drogenkonsum führt zudem oft zu einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und ist daher gerade im Straßenverkehr eine extrem gefährliche Angelegenheit, die entsprechend hart bestraft wird.

Führerschein weg wegen Drogen außerhalb der Probezeit

Der Bußgeldkatalog unterscheidet dabei nicht danach, ob der Fahrer Cannabis, Kokain oder LSD konsumiert hat, sondern sieht für jeden Verstoß die gleiche Sanktion vor. Anders als beim Fahren unter Alkoholeinfluss ist es beim Drogenkonsum jedoch nicht ohne Weiteres möglich, genaue Grenzwerte festzusetzen, ab deren Erreichen mit Sicherheit vom Vorliegen einer absoluten Fahruntauglichkeit ausgegangen werden kann. Grund dafür ist, dass bei Drogen die Wirkung nicht wie bei Alkohol linear zur Menge der konsumierten Droge verläuft und somit nicht kalkulierbar ist.

Lediglich bei Cannabis gibt es einen Grenzwert. Dieser liegt bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml THC. Eine Menge von weniger als 1 ng/ml THC kann daher straffrei bleiben, wenn der Verkehrsteilnehmer keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr gezeigt hat. Für alle anderen illegalen Substanzen gilt die sogenannte „Nulllinie“.

Wird gegen das Verbot des Fahrens unter Drogeneinfluss...

  • zum ersten Mal verstoßen, muss der Fahrer mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Zudem werden ein Bußgeld von 500 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg verhängt.
  • zum zweiten Mal verstoßen, ist der Führerschein für drei Monate weg. Zudem muss er ein hohes Bußgeld von 1.000 Euro zahlen und zwei Punkte in Kauf nehmen.
  • zum dritten Mal verstoßen, droht erneut ein dreimonatiger Führerscheinentzug. Es werden außerdem ein sattes Bußgeld von 1.500 Euro und zwei Punkte im Flensburger Zentralregister verhängt.

Ein derartiger Verstoß stellt gemäß § 24a Abs. 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen muss der Verkehrssünder bereits nach dem ersten Verstoß gegen das Verbot des Fahrens unter Drogeneinfluss eine MPU besuchen.

Strafrechtlich verfolgt werden kann eine Drogenfahrt gemäß § 316 StGB bereits dann, wenn es nicht zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder gar einem Unfall gekommen ist.  Erst recht, wenn durch sie andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert (ab 750 Euro) konkret gefährdet werden (§ 315c StGB), muss sich der Fahrer auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einstellen. In allen genannten Fällen kann das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sogar die Fahrerlaubnis entzogen wird. Kommt es zu einem Unfall, wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen.

Führerschein weg wegen Drogen in der Probezeit

Das Fahren unter Einfluss von Drogen gehört, wie das Fahren unter Alkoholeinfluss, zu den besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen, den A-Delikten. Fährt der Fahranfänger unter Drogeneinfluss und wird dabei erwischt, wird

  • die Probezeit auf vier Jahre verlängert
  • eine Geldbuße von 250 Euro und ein Punkt im Flensburger Zentralregister verhängt
  • der Besuch eines Aufbauseminars angeordnet.

Der Führerschein wird in der Probezeit in der Regel erst entzogen, wenn der Fahranfänger dreimal  unter Drogeneinfluss fährt und dabei erwischt wird. Der Fahranfänger muss dann mindestens drei Monate auf seinen Führerschein verzichten.

Wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu hoher Geschwindigkeit kann die wegen Drogenkonsums entzogene Fahrerlaubnis frühestens nach einer Sperrfrist von sechs Monaten beantragt werden, allerdings ist eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren möglich.

Etwa drei Monate vor Ablauf der Frist kann der Führerschein wieder erteilt werden. Wurde der Führerschein wegen Drogen am Steuer entzogen, wird häufig eine MPU angeordnet. Oft muss in solchen Fällen auch ein Abstinenznachweis geleistet werden, teilweise bis zu zwölf Monate.

 

 

Strafenkatalog Drogen

Tatbestand Fahrverbot Bußgeld Punkte
Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr      
  • beim ersten Mal
1 Monat Fahrverbot 500,00 € 2 Punkte
  • beim zweiten Mal
3 Monate Fahrverbot 1000,00 € 2 Punkte
  • beim dritten Mal
3 Monate Fahrverbot 1500,00 € 2 Punkte
Gefährdung des Straßenverkehrs unter Drogeneinfluss Entziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe   3 Punkte

Fahrverbot wegen Überfahren einer roten Ampel

Auch das Überfahren einer roten Ampel kann zu einem Fahrverbot, unter Umständen sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Rote Ampel überfahrenRalf Geithe - Fotolia.com

Fahrverbot wegen Überfahren einer roten Ampel außerhalb der Probezeit

Selbst wenn der Kraftfahrer eine rote Ampel überfährt, die beim Einfahren in den Kreuzungsbereich weniger als eine Sekunde lang rot leuchtet (einfacher Rotlichtverstoß), kann ein Fahrverbot verhängt werden. Ein solches wird fällig, wenn durch das Überfahren der roten Ampel noch ein anderer Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum konkret gefährdet oder eine Sachbeschädigung verursacht wird.

Leuchtet die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bzw. beim Einfahren in den Gefahrenbereich der Kreuzung bereits länger als eine Sekunde rot, liegt ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor, der mit einem Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkten im Verkehrszentralregister und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird.

Hat sich der die rote Ampel missachtende Fahrer besonders rücksichtlos verhalten und dadurch konkret andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert (laut Bundesgerichtshof ab 750 Euro)  gefährdet, droht unter Umständen sogar ein Gerichtsverfahren, das mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann.   

Erst recht, wenn es durch den Rotlichtverstoß zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, bei dem Menschen verletzt wurden, wird sich der Kraftfahrer darauf einstellen müssen, seinen Führerschein erst einmal für einige Zeit los zu sein.

Führerschein weg wegen Überfahren einer roten Ampel in der Probezeit

In der Probezeit stellt ein Rotlichtverstoß im Ordnungswidrigkeitsrecht ein "A-Delikt" dar. Kann einem Fahranfänger nachgewiesen werden, dass er ein A-Delikt begangen hat, wird seine Probezeit um zwei Jahre verlängert. Zudem ordnet die  Straßenverkehrsbehörde an, ein Aufbauseminar zu besuchen. Bei einem Rotlichtverstoß werden zudem, abhängig davon, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt,

  • Bußgelder,
  • Punkte und
  • Fahrverbote verhängt.

Der Führerschein wird in der Probezeit in der Regel entzogen, wenn in der (verlängerten) Probezeit

  • drei A-Delikte bzw.
  • sechs B-Delikte begangen werden.

Hat der Fahranfänger also in der Probezeit dreimal eine rote Ampel überfahren (egal ob einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß), ist er seinen Führerschein erst einmal los.
Wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu hoher Geschwindigkeit kann die wegen eines Rotlichtverstoßes entzogene Fahrerlaubnis frühestens nach einer Sperrfrist von sechs Monaten beantragt werden, allerdings ist eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren möglich.

Etwa drei Monate vor Ablauf der Frist kann der Fahrausweis wieder erteilt werden, jedoch ist die  Beantragung des neuen Führerscheins häufig an weitere Bedingungen geknüpft, wie an den Besuch einer MPU.

 

 

Strafenkatalog bei Rot über die Ampel

Tatbestand Fahrverbot / Monate
innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen
über rote Ampel gefahren (kein grüner Pfeil)
kein Fahrverbot
  • mit Gefährdung
1 Monat Fahrverbot
  • mit Sachbeschädigung
1 Monat Fahrverbot
Ampel bei schon länger als 1 Sekunde
leuchtendem Rot überfahren
1 Monat Fahrverbot
  • mit Gefährdung
1 Monat Fahrverbot
  • mit Sachbeschädigung
1 Monat Fahrverbot

Fahrverbot bei Epilepsie

Ein Fahrverbot kann auch verhängt werden, wenn der Fahrer unter bestimmten Krankheiten leidet, die dazu führen, dass er für das Bedienen eines Fahrzeugs ungeeignet ist. Ein Beispiel dafür ist Epilepsie. Diese chronische Erkrankung führt zu Krampanfällen, die in der Regel unvorhersehbar auftreten und so im Straßenverkehr für den Fahrer selbst und für die anderen Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung darstellt.

Besteht ein großes Risiko, dass Anfälle auch während der Fahrt auftreten, kann bei Epilepsie ein ärztliches Fahrverbot verhängt werden. Dafür bescheinigt der Arzt der Fahrerlaubnisbehörde gutachterlich, dass die betroffene Person zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist.

Einspruch gegen Fahrverbot

Zunächst wird in der Regel der Bußgeldbescheid verschickt, der Ihnen mitteilt, wie hoch das Bußgeld ausfällt, ob und wie viele Punkte auf Sie zukommen und ob Sie gegebenenfalls sogar mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Sie haben dann die Möglichkeit, gegen diesen innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bußgeldbehörde zu erheben.

verkehrsrecht3einspruchImillian - Fotolia.com

Ein solcher ist durchaus erfolgsversprechend: Durchgeführte Auswertungen von insgesamt 15.000 Bußgeldbescheiden durch den Fernsehsender ZDF zeigten, dass rund ein Drittel aller Bußgeldbescheide angreifbar waren. Insbesondere die Beweisführung des Verkehrsverstoßes ist häufig mangelhaft (bspw. aufgrund von Messungenauigkeiten). Daher empfiehlt es sich im Zweifelsfall, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben.

Die Bußgeldbehörde prüft nach erhobenem Einspruch im sogenannten Zwischenverfahren, ob der Tatvorwurf aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Durch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann die Rechtskraft des Fahrverbots oft sechs Monate oder mehr hinausgezögert werden.

Hält die Bußgeldbehörde an dem Tatvorwurf fest, leitet sie den Fall über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weiter. Die Staatsanwaltschaft prüft dann ebenfalls, ob ausreichend Beweise für die zu Last gelegte Ordnungswidrigkeit vorliegen oder nicht.

Legen Sie innerhalb dieser Frist keinen Einspruch ein, ist das Fahrverbot rechtskräftig. Der Fahrer kann dann nicht mehr gegen den Bußgeldbescheid vorgehen. Akzeptiert der Betroffene die Strafe und bezahlt das Bußgeld schon vor Ablauf dieser Frist, wird der Bußgeldbescheid schon vor Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig.

Der Fahrer kann gegen den Bußgeldbescheid auch teilweise Einspruch einlegen. Er kann seinen Einspruch bspw. nur auf das Fahrverbot beschränken. Ein solches Vorgehen macht Sinn, wenn der Tatvorwurf in Teilen berechtigt ist und der Betroffene das Fahrverbot unbedingt umgehen möchte, bspw. aus Sorge seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Fahrverbot verschieben

Ab Rechtskraft des Fahrverbots ist zwischen

  • Ersttätern und
  • Wiederholungstätern

zu unterscheiden. Ersttäter sind Fahrer, die innerhalb von zwei Jahren vor der Tat noch nicht ihren Führerschein abgeben mussten. Diese haben gemäß § 25 Abs. 2a StVG vier Monate ab Rechtskraft Zeit, den Führerschein abzugeben. Ein Beispiel: Ein Fahrer, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde, kann innerhalb der nächsten vier Monate nach Rechtskraft des Fahrverbots einen Monat wählen kann, um sein Fahrverbot in dieser Zeit "abzuleisten".

Wer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot in Kauf nehmen musste, also als Wiederholungstäter gilt, kann von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen. Ihm droht ein sofortiger Führerscheinentzug.

Nur ein Fahrer, gegen den in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde, kann das Fahrverbot also verschieben. Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn das Fahrverbot durch ein gerichtliches Urteil angeordnet wurde. In diesem Fall kann das Gericht den Zeitraum bis zum Beginn des Fahrverbots bestimmen. Nicht möglich ist es, ein Fahrverbot auf verschiedene Zeiträume aufzuteilen.

Fristen Führerscheinentzug

Ersttäter können ihren Führerschein jederzeit innerhalb der Vier-Monats-Frist bei der zuständigen Behörde bzw. Institution abgeben. Sind Sie ein Wiederholungstäter, müssen Sie den Führerschein sofort abgeben. Als Fristbeginn des Fahrverbots gilt in beiden Fällen der Tag, an dem alle Führerscheine in amtliche Verwahrung bei der zuständigen Behörde bzw. Institution abgegeben wurden. Hat man also mehrere Führerscheine, müssen alle in amtliche Verwahrung gegeben werden, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen. Wurde das Fahrverbot von einem Gericht ausgesprochen, ist die zuständige Behörde die Staatsanwaltschaft. Ansonsten ist in der Regel die Bußgeldbehörde die für die Vollstreckung zuständige Behörde.

Ein Fahrverbot wird für eine Dauer von ein bis drei Monaten verhängt. Ein Fahrverbot von einem Monat dauert einen Kalendermonat. Der Februar ist daher der günstigste Zeitpunkt das Fahrverbot "abzuleisten".

Nach Ablauf des Fahrverbots gibt die zuständige Behörde bzw. Institution den Führerschein unverzüglich an den Führerscheininhaber heraus.

Fahrverbot umgehen

In einigen Fällen ist es möglich, das Fahrverbot in eine angemessen erhöhte Geldstrafe umzuwandeln. Generell lässt sich sagen: Die Chance der Umwandlung eines Fahrverbots in eine Geldstrafe sinkt, wenn der Betroffene

  • wiederholte Verkehrsverstöße begangen
  • Punkte in Flensburg
  • andere Verkehrsteilnehmer durch den Verkehrsverstoß gefährdet
  • den Verkehrsverstoß unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss begangen hat.

Fahrverbot umgehen wegen unzumutbarer Härte

Ein Fahrverbot lässt sich unter Umständen umgehen, wenn vor Gericht glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Fahrverbot eine "unzumutbare Härte" darstellt. Der Betroffene muss dabei beweisen, dass er wegen des Fahrverbots seinen Arbeitsplatz oder seine wirtschaftliche Existenz verlieren könnte. Häufig verlangen Gerichte sogar entsprechende Stellungnahmen des Arbeitgebers, die die Angaben des Kraftfahrers bestätigen.

Hat der Betroffene einen Härtefall vor Gericht glaubhaft machen können, wird das Fahrverbot aufgehoben. Stattdessen wird das ursprüngliche Bußgeld verdoppelt oder sogar verdreifacht.

Fahrverbot umgehen wegen Augenblickversagen

Eine weitere Möglichkeit, das Fahrverbot zu umgehen, besteht darin, ein sogenanntes Augenblickversagen vor Gericht glaubhaft zu machen. Ausgangspunkt dieser Argumentation ist, dass kein Verkehrsteilnehmer perfekt ist und jedem Mal ein kleiner Fehler unterlaufen kann. Grobe Verkehrsverstöße können daher in der Regel nicht mit einem Augenblickversagen begründet werden.

Der Fahrer muss dabei vor Gericht beweisen, dass sein Fehler tatsächlich die Folge eines unachtsamen Moments war. Ein Beispiel dafür ist das Übersehen eines Verkehrsschilds, weil der Fahrer ortsunkundig ist. Das Gericht wandelt das Fahrverbot dann in ein höheres Bußgeld um.

Fahrverbot umgehen wegen Mitzieheffekt

Auch bei Annahme eines sogenannten "Mitzieheffekts" kann ein Fahrverbot umgangen und in ein angemessen erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden. Der Mitzieheffekt ist ein Unterfall des Augenblickversagens: Kleine Aussetzer im Straßenverkehr sollten nicht allzu hart bestraft werden.

Hinter dem Begriff steckt folgende Situation: Der Betroffene wartet zunächst ordnungsgemäß vor einer roten Ampel auf einer mehrspurigen Straße, die mehrere verschiedene Ampelschaltungen aufweist. Sobald die Kraftfahrer auf der benachbarten Fahrspur bei Wechsel der für sie geltenden Ampel losfahren, fährt auch der Betroffene trotz Rotlicht an. Der betroffene Kraftfahrer lässt sich also durch die neben ihm fahrenden Autos "mitziehen".

Fahren trotz Führerscheinentzug

Fahren trotz Fahrverbot wird gemäß § 21 StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Darüber hinaus kann es zu einem weiteren Fahrverbot kommen, welches an das bisherige Fahrverbot angehängt wird. Unter Umständen wird der Führerschein auch dauerhaft entzogen.

Beachten Sie, dass sich das Fahrverbot auf sämtliche Kraftfahrzeuge des Straßenverkehrs bezieht, sogar auf solche, die führerscheinfrei geführt werden dürfen. Wurde ein Fahrverbot verhängt, dürfen Sie also auch kein Mofa oder führerscheinfreies Auto fahren.

Es steht den Behörden jedoch frei, nach einem entsprechenden Antrag für die Dauer des Verbots einen Ersatzführerschein auszustellen, mit welchem Sie bestimmte Fahrzeuge führen dürfen.

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Dipl.-Jur. Bea Brünen

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