Kündigungsbutton

Wichtig für Unternehmer: Wann der Kündigungsbutton Pflicht ist

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie online den Abschluss eines Vertrages mit wiederkehrender Leistung als Unternehmer anbieten, müssen Sie Ihren Kunden als Verbraucher den Kündigungsbutton zur Verfügung stellen.
  • Dies gilt auch für Altverträge.
  • Die Kündigungsschaltfläche muss von Ihren Kunden jederzeit unmittelbar und leicht zu erreichen sein.

Worum geht's?

Sind Sie Unternehmer und Anbieter von Waren und Dienstleistungen, dann trifft Sie neuerdings die Pflicht, einen neuen Kündigungsbutton im Online-Bereich einzuführen. Ihre Kunden können so ihre Verträge schnell und problemlos kündigen, wie sie diese zuvor auch abgeschlossen haben. Das soll die Kündigungsprozesse für Verbraucher erleichtern, um sich aus unkonventionell langen Vertragslaufzeitverlängerungen zu befreien. Doch was genau ist mit “Kündigungsbutton“ gemeint und wie müssen Sie diesen integrieren? Sind auch Altverträge betroffen? All das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

 

1. Was ist der Kündigungsbutton?

Bei dem Kündigungsbutton handelt es sich um eine Schaltfläche, die es Verbrauchern ermöglicht, schnell und problemlos Verträge auch online zu kündigen. Der Kündigungsablauf ist dabei in zwei Schritten gegliedert.

Der neue Kündigungsbutton ist dabei von der sogenannten „Button-Lösung“ abzugrenzen, die seit 2012 ebenfalls verpflichtend ist. Die “Button-Lösung” dient dem Schutz vor Abofallen und Leistungen, bei denen auf den ersten Blick während der Bestellung nicht erkennbar ist, dass Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag schließen. Alles Wissenswerte zur Button-Lösung Sie in unserem Beitrag.

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2. Kündigungsbutton: Ab wann muss er für Verträge vorliegen?

Die neue Regelung umfasst vor allem Verträge, in denen Sie als Anbieter Ihren Kunden als Verbraucher regelmäßig Waren oder Dienstleistungen liefern. Das ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Stromlieferungsverträgen
  • Fitnessstudioverträgen
  • Abonnement-Verträgen jeglicher Art (z.B. Streamingdienste, App-Abo etc.)

Wichtig ist, dass die Regelung nicht nur für online abgeschlossene Verträge gilt. Schließt Ihr Kunde einen Vertrag vor Ort ab, muss er ihn auch online kündigen können, sofern dieser auch online abschließbar ist. Ein klassisches Beispiel ist hier der Fitnessstudiovertrag. Dieser lässt sich klassisch vor Ort abschließen. Allerdings muss er nach der neuen Regelung nicht nur vor Ort – im Fitnessstudio –, sondern auch online kündbar sein.

3. Wann muss ich als Unternehmer eine Kündigung per Button anbieten?

Sofern Sie online den Abschluss eines Vertrages mit wiederkehrender Leistung (wie beispielsweise ein Stromlieferungsvertrag) als Unternehmer anbieten, müssen Sie Ihren Kunden als Verbraucher den Online-Kündigungsbutton zur Verfügung stellen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Pflicht eines Kündigungsbuttons fällt für Sie weg, wenn Sie Verträge anbieten, die einer besonderen Schriftform bedürfen (z. B. bei Verbraucherdarlehensverträgen). Auch bei Verträgen, wo bereits zum Zeitpunkt des Vertrages die Leistung feststeht (z. B. Ratenlieferungsverträge), brauchen Sie keinen Kündigungsbutton auf Ihrer Webseite zu integrieren.

Gilt die Regelung auch für Altverträge?

Ja! Gerade Sie als Unternehmer müssen darauf achten, dass die Regelung nicht nur für alle Verbraucherverträge, die Ihre Kunden nach dem 01. Juli 2022 schließen Gültigkeit besitzt, sondern auch für Verbraucherverträge gilt, die Sie mit Ihren Kunden vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen haben.

4. Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Zwei Kündigungsschaltflächen

Nach dem neuen Gesetz müssen Sie jeweils zwei Kündigungsschaltflächen einbinden:

  • Der erste Kündigungsbutton führt Ihre Kunden auf die Bestätigungsseite. Auf dieser Seite finden Ihre Kunden eine Übersicht über alle notwendigen und die Kündigung betreffende Angaben.
  • Dort platziert ist ein zweiter Kündigungsbutton, mit dem Ihre Kunden den Kündigungswunsch ausdrücklich erklären. Anschließend müssen Sie Ihren Kunden die Kündigungsbestätigung zur Verfügung stellen – sei es per Mail oder Download.

Der Ablauf des neuen Kündigungsprozesses ist in der folgenden Abbildung nochmal kurz dargestellt:

Grafik Kündigungsbutton

Jederzeit unmittelbar und leicht erreichbar

Beide Kündigungsschaltflächen können Sie aus gestalterischer Hinsicht sowohl als Button, Schieber oder Checkbox sowie als Hyperlink darstellen. Achten Sie bei der Darstellung darauf, dass die Schaltflächen von Ihren Kunden jederzeit unmittelbar und leicht zu erreichen sind. Platzieren Sie die Schaltfläche daher leicht einsehbar auf Ihrer Startseite oder im Footer auf Ihrer Website.

Beachten Sie dabei aber folgendes: Sie dürfen Ihren Kunden keine „Steine in den Weg legen“ und dadurch den Kündigungsprozess erschweren. Dazu gehört zum Beispiel die Abfrage eines Kundenkennworts (LG Köln Beschluss v. 29.07.2022, Az. 33 O 355/22). Klickt ein Kunde auf die erste Kündigungsschaltfläche und wird anschließend erst dann zur Bestätigungsseite weitergeleitet, wenn dieser sein Kundenkennwort eingibt, erschweren Sie den Kündigungsprozess. Diese Auffassung wird auch durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts München vom 10.10.2023 (Az. 33 O 15098/22) bestätigt. 

Das gilt auch dann, wenn das Kundenkennwort zur Identifizierung Ihrer Kunden dient. Nach Ansicht des LG Köln haben Sie nämlich daneben die Möglichkeit, beispielsweise den Namen, die Adresse oder die E-Mail-Adresse Ihrer Kunden abzufragen und so die jeweilige Person zu identifizieren.

Hinweis:

Fordern Sie den Kunden daher nicht dazu auf, unnötige Angaben zu machen, sondern führen Sie die Kunden direkt auf die Bestätigungsseite.

Urteil zum Kündigungsassistenten

Am 07.03.2023 wurde ein Urteil vom LG Koblenz verabschiedet, das sich mit dem "Kündigungsassistenten" von 1&1 befasst.

Der Telekommunikationsanbieter hat neben dem gesetzlich notwendigen Kündigungsbutton auf seiner Website zusätzlich einen Kündigungsservice eingebunden – also eine weitere Kündigungsoption für den Kunden. Nutzt der Kunde diesen Assistenten, erfolgt keine direkte Kündigung, sondern nach dem Eingeben der Login-Daten erfolgen mehrere Schritte, in denen der Kunde nochmals die Möglichkeit hat neue Leistungen vorgeschlagen zu bekommen, sowie die Kündigung telefonisch durchzuführen oder vorzumerken.

Die Schaltfläche des Kündigungsassistenten befindet sich am Anfang der Kündigungsseite, während die Schaltfläche mit “Jetzt kündigen” sich erst nach mehrmaligem Scrollen der Seite zeigt.

Der Diskussionspunkt: Der blaue “Jetzt kündigen”-Button auf der Bestätigungsseite sei wegen der vorgeschobenen gelben “Kündigungs-Assistent” Schaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich.

Das Ergebnis des Gerichts:

Es sah in dem Angebot des Kündigungsassistenten keine Verwirrung für den Verbraucher, sondern lediglich ein zusätzliches Angebot.

Dass zuerst nach unten gescrollt werden muss, sieht das Gericht als unproblematisch. Es sei zu erwarten, dass Verbraucher den Unterschied zwischen einer sofortigen Online-Kündigung und einem Kündigungsassistenten erkennen. Schließlich sage die Verwendung des Begriffs „Assistent“ gerade aus, dass nur eine Hilfestellung für die Kündigung erfolgt. Die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ sei außerdem nicht attraktiver gestaltet, um mehr Aufmerksamkeit als die andere Schaltfläche zu erregen, denn beide Kündigungs-Schaltflächen hätten die gleiche Größe.

5. Welche Angaben muss der Verbraucher machen, um zu kündigen?

Sollten Sie zum Zwecke der Identifikation Ihrer Kunden dennoch einen Zwischenschritt fordern, bevor Sie Ihre Kunden auf die Bestätigungsseite schicken, achten Sie darauf, lediglich einfache Angaben, wie die E-Mail-Adresse oder den Vor- und Nachnamen, auf den Webseiten zu fordern. Nach Ansicht des LG Köln (Beschluss v. 29.07.2022, Az. 33 O 355/22) ist dies zulässig. Angaben darüber hinaus erschweren den Kündigungsprozess und sind nicht zu empfehlen.

6. Droht eine Strafe, wenn ich keinen Kündigungsbutton habe?

Da der neue Kündigungsablauf den Verbraucher schützen soll, müssen Sie mit unterschiedlichen Nachteilen rechnen, wenn Sie keinen Kündigungsbutton auf Ihrer Webseite platzieren.

Checkliste
Folgende Konsequenzen können Sie treffen:
  • Fristlose Kündigung: Ihre Kunden können Verträge mit Ihnen fristlos kündigen, wenn Sie die Kündigung wesentlich erschweren.
  • Kündigungswellen: Durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch Ihre Kunden kann dies zu Kündigungswellen führen.
  • Abmahnungen: Klageberechtigte Verbände können Sie abmahnen und eventuell Schadensersatz geltend machen, sofern Sie die Kündigungsbuttons nicht frei zugänglich machen und die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Kündigung erschweren. Zudem handeln Sie wettbewerbswidrig, sodass Ihnen auch von Behörden Abmahnungen drohen.

 

Interessant: Noch immer haben viele Shopbetreiber keinen Kündigungsbutton auf ihrer Seite eingebunden. Im Oktober 2023 überprüfte die Verbraucherzentrale zahlreiche Webseiten. 85 Unternehmen hatten laut Verbraucherzentrale keinen Kündigungsbutton und wurden abgemahnt. Mehr dazu lesen Sie unter "Achtung Abmahnung: Rechtswidrige AGB bei jedem siebten Anbieter".

7. Fazit 

Zusammengefasst bedeutet das für Sie: Bieten Sie online den Abschluss von Verträgen gegenüber Ihren Kunden an, müssen Sie einen Kündigungsbutton auf Ihrer Webseite integrieren. Leiten Sie Ihre Kunden nach einem Klick auf den Kündigungsbutton direkt auf die Bestätigungsseite weiter – ohne die Forderung zur Eingabe eines Kundenkennworts o.ä. Der Kunde kann dann seine Kündigung durch Klick auf den zweiten Kündigungsbutton bestätigen.

Bieten Sie Ihren Kunden anschließend noch die Möglichkeit, die Kündigungsbestätigung per Mail oder Download zu erhalten, sind Sie - zumindest rechtlich - auf der sicheren Seite und umgehen erfolgreich die Gefahr einer Abmahnung.

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Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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