Anzeige

Sie sind hier: Internetrecht Ratgeber Vertragsrecht Haftung für Service Provider - CYBERLAW in Südafrika

Haftung für Service Provider - CYBERLAW in Südafrika

155
1 Bewertung, Durchschnitt 5.00 von 5
Haftung für Service Provider - CYBERLAW in Südafrika5.00 von 5 basiert auf 1 Bewertungen.

Der ECT Act ermöglicht service providern unter bestimmten Umständen eine umfassende Beschränkung ihrer Haftung. „service provider“ im Sinne des Gesetzes sind alle Personen, die „information system services“ anbieten . Die Definitionen von „information systems“ und „information systems services“ sind sehr weit und könnten Telekommunikationsanbieter, sogenannte Content Anbieter und Einzelpersonen umfassen.

Das Gesetz stellt klar, daß eine Beschränkung der Haftung nur dann in Frage kommt, wenn der service provider Mitglied eines Fachverbandes ist und sich dessen Standesrichtlinien unterworfen hat . Ausdrückliche Regelungen trifft das Gesetz bzgl. des hosting, caching, mere conduit und information location tools.

Das Gesetz bestimmt im Falle des hosting , daß der Service Provider für die gehosteten Inhalte keiner Haftung unterliegt, wenn der Provider keine positive Kenntnis von dem verletzenden Material hat, wenn er zwar das Material kennt aber sich der verletzenden Natur der Inhalte nicht bewusst ist und bei Erhalt der „take-down notice“ das verletzende Material entfernt. Falls der Beschwerdeführer, der die „take-down notice“ initiiert hat, dazu nicht berechtigt war und der Service Provider daher Netzinhalte zu Unrecht entfernt, so macht sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Betroffenen schadensersatzpflichtig . Unter keinen Umständen ist der Service Provider für eine falsche „take-down notice“ haftbar .

Der Service Provider haftet ebenfalls nicht, wenn er nur Zugang zum Internet gewährt und sein Service nur zur Informationsübermittlung genutzt wird. Für den Haftungsausschluß darf der Service Provider weder die Informationsübertragung iniitieren, den Empfänger auswählen, nur bestimmte Informationen auswählen, noch darf er die Informationen irgendwie verändern . In einer Formel zusammengefaßt bedeutet das, daß eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Service Provider vom reinen Werkzeug zum Dienstleister wird.

Für den Fall, daß der Service Provider eine search engine betreibt und den Nutzer auf eine Webseite mit verletzendem Inhalt leitet, so ist er für eventuell entstehende Schäden nur dann nicht haftbar, wenn er keine positive Kenntnis von dem verletzenden Inhalt hat, keine finanziellen Vorteile von dem verletzenden Inhalt oder der Webseite bezieht und die Verbindung zu einer solchen Webseite ohne schuldhaftes Zögern entfernt .

Schließlich bestimmt das Gesetz, daß es für den Service Provider keine allgemeine Pflicht gibt, Inhalte oder übermittelte Daten auf illegale Aktivitäten hin zu überprüfen .

Falls jedoch ein Service Provider nicht Mitglied eines Fachverbandes ist oder aber die sonstigen gesetzlichen Anforderungen des Haftungsausschlusses nicht erfüllt, richtet sich die mögliche Haftung nach sonstigem Recht. Der ECT Act trifft für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung, sondern verweist auf sonstiges bestehendes Recht. Nach südafrikanischem Recht würde sich ein Service Provider deliktisch haftbar machen, wenn z.B. auf einer von ihm beherbergten Webseite urheberrechtliche Verstösse begangen würden. Zwar wäre in diesem Beispiel derjenige, der die Webseite betreibt, direkt haftbar, allerdings erkennt das südafrikanische Recht sogenannte „contributory liablity“ an. Eine deliktische Haftung kann danach auch für denjenigen entstehen, der die haftungsbegründende Handlung unterstützt oder autorisiert. Dies wurde bis dato in Fällen von Markenverletzungen entschieden, es besteht jedoch kein Grund, dies nicht auch auf Urheberrechtsverletzungen anzuwenden.

Abmahncheck
#LSRfrei: Sie dürfen diesen Beitrag gern kostenfrei zitieren und darauf verweisen.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Haftung für Service Provider - CYBERLAW in Südafrika

Anzeige

eRecht24 Newsletter

Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

Ihre E-Mail:

Anzeige

Neuste Nachrichten zum Internetrecht als Newsletter Neuste Nachrichten zum Internetrecht als RSS-Feed Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Google+ Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Facebook Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Twitter Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Youtube

Empfehlung

eRecht24 Newsletter

Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

-- oder --
Wir halten uns an den Datenschutz.

Sören Siebert auf

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.