Der Betreiber eines eDonkey-Servers haftet erst dann als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten von Musikstücken innerhalb eines Peer2Peer-Netzwerkes, wenn er Kenntnis davon hat. Er muss die Urheberrechtsverletzung jedoch sofort nach seiner Kenntnis beseitigen und sicherstellen, dass diese Verstöße nicht mehr vorkommen. Dazu ist der Einbau eines Wortfilters die geeignete Maßnahme. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.09.2008 (Az.: 12 O 621/07).
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Betreiber eines eDonkey-Servers haftet erst ab Kenntnis für fremde Urheberrechtsverletzungen