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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2002, 23:37
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Registriert seit: 06.05.2002
Beiträge: 1
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Mich würde mal eine juristische Bewertung des folgenden Sachverhalts interessieren:

Ein privater Website-Betreiber möchte sich gegen etwaige Abmahnungen absichern und zeigt sich im Impressum auf folgende Weise (sinngemäß) kooperativ:

"Sollte ich an irgendeiner Stelle gegen geltendes Recht verstoßen oder die Interessen eines Dritten verletzt haben, so liegt dies nicht in meiner Absicht. Schicken Sie mir daher bitte nicht gleich eine Abmahung, sondern machen Sie mich auf meinen Fehler aufmerksam, damit ich ihn abstellen kann.
Ich gehe davon aus, daß eine Anwaltskanzlei, die das Verfassen einer Abmahnung dem kleineren Aufwand einer eMail vorzieht, nicht an der Wahrung der Interessen ihrer Mandanten, sondern ausschließlich am eigenen Profit interessiert ist."

Er tut dies nicht, um einen Notanker für sein möglicherweise inkorrektes Tun zu haben, sondern aus der Einsicht heraus, daß er als Privatmann gar nicht ständig über alle rechtlichen Umstände oder Eigentumsverhältnisse auf dem laufenden sein kann (allein welcher ANWALT kennt schon aus dem Stegreif zu jedem Thema die geltende Rechtslage?). Er versucht also nichts weiter, als sich und anderen das Leben unkomplizierter zu gestalten; auch für eine Anwaltskanzlei, so sein Gedankengang, bedeutet es geringeren Aufwand, eine eMail mit einem kurzen Hinweis zu schreiben, als eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung zu verfassen.

Was meint Ihr dazu? Könnte man diesen Passus im Verhandlungsfalle als Kooperationsbereitschaft des Beklagten, sprich zu seinen Gunsten, auslegen?

Tom

[ Dieser Beitrag wurde von Silberwolf am 06.05.2002 editiert. ]
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  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2005, 21:48
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2004
Beiträge: 1.732
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Silberwolf I agree with your words.
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