Das Geschäft mit der persönlichen Vergangenheit und Zukunft boomt. Immer mehr Webseiten haben sich darauf spezialisiert, Interessenten über die eigene Familiengeschichte (Stammbaum-Forschung) oder ihre Lebenserwartung zu informieren. Solche Angebote haben starken Zulauf. Jedoch sind in den meisten Fällen solche Angebote nicht nur wissenschaftlich zweifelhaft, sondern auch mit Kosten verbunden. Oft sind sich die Kunden jedoch nicht darüber bewusst, dass sie ein kostenpflichtiges Angebot wahrnehmen. In einem aktuellen Fall hatte das AG München (Az.: 161 C 23695/06, Urteil vom 16.01.2007) über das Angebot auf einer Webseite zu entscheiden, bei dem die eigene Lebenserwartung berechnet werden konnte. Die Kosten von 30.- Euro für den Service waren zwar in den AGB aufgeführt, für Kunden jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich. Das AG stellte fest, dass anfallende Kosten auf der Webseite klar ersichtlich sein müssen. Sind diese versteckt und für den Kunden nur schwer auffindbar besteht für diesen keine Verpflichtung den Betrag zu bezahlen, da es sich um eine überraschende und somit unzulässige Klausel handelt.
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Versteckte Preisangaben in AGB sind rechtswidrig