Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine Google Adwords Werbung eingesetzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Eine Inanspruchnahme aus Störerhaftung könne eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option "weitgehend passende Keywords" erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird. Das klagende Unternehmen stellt Leiterplatten her, vertreibt diese und ist Inhaber der für die Dienstleistungen ?Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Layout-Programmen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplattenherstellung? eingetragenen Wortmarke "PCB-POOL?. Es war außerdem Inhaber der eingetragenen Marke "PCB Pool?. Mit Anwaltsschreiben mahnte das klagende Unternehmen den Beklagten ab, weil dieser das Kennzeichen "pcb-pool? als Google-Adword verwende, obwohl das klagende Unternehmen ?Inhaber der deutschen Marke 'PCB Pool' ? sei. Der beklagte Nutzer des Google-AdWord gab zwar die geforderte Unterwerfungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geforderten Rechts- und Patentanwaltskosten zu zahlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt fest, dass das klagende Unternehmen den Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen kann. Es habe den Nutzer des Google-AdWord "pcb-pool" berechtigt abgemahnt. Dem abmahnenden Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "pcb-pool? zugestanden. Der Beklagte habe durch die Verwendung des Zeichens "pcb-pool? als Keyword im Rahmen der Google-AdWords-Funktion die Marke und das Unternehmenskennzeichen verletzt. Darüber hinaus bestand deshalb Wiederholungsgefahr.
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Haftung bei unberechtigter Markennutzung in Google AdWords auch als Störer möglich