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| Anzeige Zum Beitrag » Ordnungsgemäße Rechnung: Was Shopbetreiber, Dienstleister und Unternehmer wissen müssen |
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| In der Tat ist das Thema Rechnungslegung grundsätzlich nicht zu unterschätzen. Die tägliche Praxis in Steuerberatungsgesellschaften zeigt, dass es nach wie vor eine Vielzahl an Unternehmern gibt, welche dieses Thema sehr stark vernachlässigen. Verständlich ist es natürlich, denn meist reicht die Zeit und Motivation am Ende eines produktiven Tages nicht mehr aus. Wir, die easybill GmbH, spezialist in Punkto steuerlicher Rechnungslegung, empfehlen daher jedem Unternehmer sich einmal folgende Fragen zu Stellen: - Wieviel Zeit kostet mich eigentlich täglich oder monatlich das Erstellen von Rechnungen, Angeboten, Aufträgen, Lieferscheinen u. s. w.? - Wieviel Zeit kostet mich monatlich das Überwachen der fristgerechten Zahlungseingänge und ggf. das Erstellen von Erinnerungen und Mahnungen? - Kann ich meine Hand dafür ins Feuer legen, dass meine Rechnungen immer den Anforderungen des Finanzamtes entsprechen? - Könnte ich in der Zeit, welche ich für die Erledigung der og. Tätigkeiten investiere sinnvoller Investieren? (Beispielsweise durch die Erledigung weiterer, gewinnbringender Aufträge oder Aquisetätigkeiten!) Sicherlich wird der eine oder andere Unternehmer bei der Beantwortung dieser Fragen feststellen, dass erhebliche Verbesserungsmöglichkeiten in Punkto eigener Organisation bestehen. Als Anbieter einer internetbrowser basierten Rechnungssoftware in Kooperation mit einer renomierten Steuerberatungsgesellschaft aus NRW verfügen wir nun seit mehreren Jahren über Know How, mit welchem wir bereits heute vielen Unternehmern einen wesentlichen Teil der täglichen organisatorischen Arbeit abnehmen. Stellen Sie sich doch einfach folgendes vor: - Ihre Angebote könnten Sie künftig in vielleicht weniger als 5 Minuten erstellen! - Ihre Rechnungen könnten Sie in Sekunden aus bereits erstellten Angeboten, Lieferscheinen oder Aufträgen generieren! - Überfällige Rechnungen könnten mit nur wenigen Arbeitsschritten in kürzester Zeit angemahnt werden! - Sämtliche Dokumente werden per Knopfdruck automatisch an den Kunden gesendet! Egal ob digital signiert per Email, per Post oder per Fax! - Egal wo Sie sich auf der Welt befinden, Sie haben immer Zugriff auf sämtliche Kunden- und Rechnungsdaten! - Wenn der Computer durch einen Virus oder andere Einflüsse den Geist aufgiebt sind Ihre Daten stets in Sicherheit! Würden diese Punkte nicht auch für Sie und Ihr Unternehmen Zeit und Nerven sparen und zusätzlich Sicherheit und Flexibilität bedeuten? Gerne würden wir Sie und Ihr Unternehmen zielgerichtet, kompetent und unkompliziert in das Zeitalter der digitalen Rechnungslegung einführen! Informieren Sie sich doch einfach unverbindlich unter: http://www.e-recht24.de/empfiehlt/easybill.html Geändert von fernkorn (27.08.2009 um 17:35 Uhr). |
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| Hallo, habe eine Frage.. Wann müssen Rechnungen per Mail eigentlich digital signiert werden? Bereits ab dem ersten Euro oder gibt es eine Grenze für Kleinstbeträge? mfg Boomer |
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| Hallo Boomer, zwar sieht das Umsatzsteuergesetz eine sogenannte Kleinbetragsregelung in § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, jedoch erleichtert diese nur den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Papierrechnungen und -quittungen. Für Kleinbetragsrechnungen gelten also "weichere" Voraussetzungen um als Unternehmer, welcher eine Ware oder Leistung für sein Unternehmen bezieht, in den Genuß des Vorsteuerabzuges zu kommen. Bei der quallifizierten digitalen Signatur von Rechnungen greift diese Vereinfachungsregel jedoch nicht. Der genaue Wortlautet des Gesetzes (§ 14 UStG) gibt folgendes wieder: (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Eine Betragsgrenze, bis zu der eine digitale Signatur NICHT erforderlich ist, gibt es leider definitiv nicht! Unter Umständen kann natürlich die Betriebsprüfungspraxis bei kleinen Rechnungen etwas anders aussehen. Es ist durch aus möglich, dass der eine oder andere Betriebsprüfer ein Auge zurückt. Um jedoch stets auf der sicheren Seite zu sein und dies ist an dieser Stelle eine dringende Empfehlung, sollten sämtliche unsigniert erhaltenen Eingangsrechnungen zusätzlich in Papierform angefordert und aufbewahrt werden. Des weiteren sollten Unternehmer auf die digitale Signatur per E-Mail versendeter Ausgangsrechnungen grundsätzlich auch nicht verzichten. MfG Ph. Gesell easybill GmbH |
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| Und was interessiert es den Betriebsprüfer, wenn die Rechnung in Papier vorliegt? Woher will er wissen, dass ich sie als Email bekommen habe und dann ausgedruckt ... Meiner Meinung nach interessiert die digitale Signatur doch nur, wenn man die Rechnungen dem Prüfer elektronisch zur Verfügung stellt, oder?
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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