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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ich habe eine ganz blöden fall, ich habe bei ebay ein gr. landwirtschaftliches gerät zu einem wirklich sehr guten preis ersteiger, sonst sind diese geräte erheblich teuerer. der transport sollte über meinen nachbarn laufen, doch leider hatte der mit seinen lkw einen unfall, dadurch schaft er sich auch keinen neuen lkw mehr an. ich habe natürlich dann versucht den artikel anders zu transportieren, aber die preise gingen in untopische höhen. daraufhin habe ich mit dem verkäufer gesprochen und ihn den sachverhalt erklärt und ihn auch vorgeschlagen den artikel den unterlegenen bieter anzubieten, der würde sich sicher freuen, unsere gebote haben sich nur um 1.-€ unterschieden. daraufhin erfolge eine böse verwarnung, da ich mich weigere den kauf abzuschließen und natürlich auch eine negative bewertung. nun meine frage: heute habe ich von seinen rechtsanwälten auch einen bitterbösen brief bekommen, mit eine kosterechnung die sich gewaschen hat, in wie weit besteht jetzt überhaupt noch der kaufvertrag, da er ja alle kosten von ebay erstattet bekommen hat,mich dazu noch verwarnt hat und er natürlich auch die möglichkeit hatte den unterlegen bieter den artikel anzubieten. ist daher die kostenrechnung seiner rechtanwälte überhaupt gerechtfertigt. ich hoffe ihr habt einen tipp für mich, würde mic freuen. |
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| Vorweg ich bin kein Rechtsanwalt und studiere auch kein Jura, aaaber soweit ich informiert bin hast Du definitiv ein Rücktrittsrecht...auch bei privaten Auktionen. eBay bietet nicht umsonst die Möglichkeit an das Angebot an unterlegene Bieter zu senden und sogar noch Gebühren-Erstattungen... Ich denke er ist sauer weil nicht das Gerät für wenig Geld verkauft wurde und versucht nun auf diese Art an Geld zu kommen. An Deiner Stelle würde ich mir einen Anwalt nehmen. So wie ich das sehe hast Du nichts falsch gemacht, ganz im Gegenteil... |
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Die Frage ist jetzt ja eigentlich wie horseman02 den Text geschrieben hat. Konnte man daraus eine Verweigerung der Abnahme sehen oder doch nur den Vorschlag einer Vertragsanpassung / Aufhebung.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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| Und wieder ein Kellerbeitrag Aber da ja neue Fragen aufgetreten sind Zitat:
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Ach wer achtet denn auf das Datum Bei einem Kaufvertrag hat der Verkäufer ja sowohl einen Anspruch auf den Kaufpreis, als auch auf die Abnahme. Wenn nun der Käufer die Abnahme (und .. Kaufpreiszahlung) verweigert [was ja hier zur Frage stand], kann der Verkäufer durchaus mit der Hilfe seines Rechtsanwalts beide Ansprüche durchsetzen - und darum ist hier ja so wichtig, wie es formuliert war. Geht ja auch um die Anwaltsgebühren.
__________________ Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können. |
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