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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 28.08.2009, 14:58
Benutzer
 
Registriert seit: 28.08.2009
Beiträge: 61
Standard Was muß eigentlich bei Internetauktionen (z.B. eBay) angegeben werden?


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Manche Anbieter schreiben z.B. auf eBay Seitenweise ABG. Das liest erstens kein Mensch durch, und ich frage mich, ist das wirklich nötig?
Was muß ein Verkäufer unbedingt angeben?

Soweit ich weiß ist die Widerrufsbelehrung mit der 4 Wochen-Frist unbedingt erforderlich!

Ist dabei die Formulierung: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung muss der Verbraucher keinen Wertersatz leisten.“ zwingend gesetzlich vorgeschrieben?
Was ist, wenn eine Ware durch eine Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme deutlich an Wert verliert?

Aber:
Sind folgende Angaben wie:

Impressum, Also Angabe von
Name, Adresse
Telefon Fax Nr.
E-mail Adresse
sowie
Steuernummer
Hinweise zum Datenschutz
Hinweis nach Batterieverordnung
Genehmigungsbehörde, sofern es sich um einen Vertrieb handelt, der behördlich genehmigt werden muß.
auch unbedingt auf einer Internetauktion erforderlich?

Oder anders rum gefragt:
Auf welche Angaben/Hinweise, die im Internetshop erforderlich sind, kann auf einer Internetauktion verzichtet werden?

Danke für Eure Antworten.
__________________
LG Question
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  #2 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 11:09
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Was muß eigentlich bei Internetauktionen (z.B. eBay) angegeben werden?

Zitat:
Manche Anbieter schreiben z.B. auf eBay Seitenweise ABG. Das liest erstens kein Mensch durch, und ich frage mich, ist das wirklich nötig?
Wer weiß, was AGB sind, weiß auch, ob sie unbedinmgt ereforderlich sind
Zitat:
BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Wer also nichts zu regeln hat, der braucht auch keine AGB
Zitat:
Soweit ich weiß ist die Widerrufsbelehrung mit der 4 Wochen-Frist unbedingt erforderlich!

Ist dabei die Formulierung: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung muss der Verbraucher keinen Wertersatz leisten.“ zwingend gesetzlich vorgeschrieben?
Es gibt eine gesetzliche Musterbewlehrung. An die sollte man sich einfach halten, da sie den Inhalt des Gesetzes widerspiegelt.
Zitat:
Was ist, wenn eine Ware durch eine Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme deutlich an Wert verliert?
Pech für den Verkäufer. Wenn er das Risiko nicht eingehen will, muss er die Ware ja nicht verkaufen. Das ist seine eigene Entscheidung (Vertragsfreiheit)
Zitat:
Sind folgende Angaben wie:
... auch unbedingt auf einer Internetauktion erforderlich?
Es ist alöles das erforderlich, was gesetzlich vorgeschreiben ist. Bei Unklarheiten kann da ein guter Anwalt weiterhelfen, da es immer aufd den Einzelfall und die zutreffenden Gesetze ankommt (wer Plastiklöffel verkauft braucht keinen Hinweis auf die Batterieordnung ...)
Zitat:
Auf welche Angaben/Hinweise, die im Internetshop erforderlich sind, kann auf einer Internetauktion verzichtet werden?
So geantwortet: keine.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 18:34
Benutzer
 
Registriert seit: 28.08.2009
Beiträge: 61
Standard AW: Was muß eigentlich bei Internetauktionen (z.B. eBay) angegeben werden?

Erst mal vielen Dank für Deine Antwort aaky.

Jetzt muß ich jedoch sagen:
Bin ich armer Tor genau so weit, als wie zuvor.

Aber zugegeben, meine Frage war wirklich zu umfangreich.
Entschuldige bitte einem Neuling.
Ich möchte mich jetzt auf den Teil meiner Frage beschränken, der mir am Wichtigsten ist.
Zitat:
Was ist, wenn eine Ware durch eine Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme deutlich an Wert verliert?
Hier schreibst Du:
Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Pech für den Verkäufer. Wenn er das Risiko nicht eingehen will, muss er die Ware ja nicht verkaufen. Das ist seine eigene Entscheidung (Vertragsfreiheit)
Es soll auch Leute geben, die ihre Ware im Internet ehrlich und ohne betrügerische Absichten anbieten.
Andererseits gibt es auch Leute, die die gesetzlichen Bestimmungen rigoros und ohne ehrliche Kaufabsichten ausnutzen.
Sicher, ein Kühlschrank z.B. wird ohne größeren Schaden zu nehmen mal in Betrieb genommen. Ist auch danach nach der gängigen Rechtsprechung jederzeit wieder als neu zu verkaufen.
Aber nimm einmal an, jemand verkauft Holzkohlengrills.
Die Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, nämlich das Grillen würde den neuen Grill so im Wert herabsetzen, daß er nur noch als gebrauchter Grill verkäuflich wäre.

In einem anderen Forum hat jemand dieses Beispiel mit Batterien gebracht.
Dieser Vergleich hinkt aber meiner Meinung, da es sich bei den Batterien dann um einen VERBRAUCH handeln würde.
Eine Batterie wird verbraucht.
Der Grill aber nicht! Er ist danach halt nur nicht mehr als neu zu verkaufen.

Und da würde mich interessieren, ob es da eine rechtlich zulässige (und abmahnsichere) Möglichkeit gibt, diese Art der Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, bei der der Artikel danach eigentlich nicht mehr als neu zu verkaufen ist, auszuschließen.

Vielen Dank
__________________
LG Question
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  #4 (permalink)  
Alt 01.09.2009, 09:16
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Was muß eigentlich bei Internetauktionen (z.B. eBay) angegeben werden?

Zitat:
Es soll auch Leute geben, die ihre Ware im Internet ehrlich und ohne betrügerische Absichten anbieten.
Andererseits gibt es auch Leute, die die gesetzlichen Bestimmungen rigoros und ohne ehrliche Kaufabsichten ausnutzen.
Dem widerspreche ich nicht. Aber wer im Internet etwas verkauft, geht eben ein Risiko ein - was sich eigentlich durch besseren Absatz und reduzierte Kosten gegenüber einem Laden widerspiegeln sollte. Und dieses Risiko muss der Verkäufer kennen und sein Handeln daran ausrichten. Das ist eigentlich was ich damit meinte, auch wenn meine Formulierung vielleicht etwas hart klang, nur das ist nunmal der Punkt.
Zitat:
Aber nimm einmal an, jemand verkauft Holzkohlengrills.
Die Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, nämlich das Grillen würde den neuen Grill so im Wert herabsetzen, daß er nur noch als gebrauchter Grill verkäuflich wäre.
Deswegen gibt es die Formulierung "wie es im Laden möglich wäre". Es wird kein Geschäft dem Kunden gestatten, den (Holzkohle)Grill dort erstmal anzuheizen - somit wäre die Prüfung des Kunden bei einem Grill meiner Meinung nach auch auf die Sichtprüfung und den Aufbau beschränkt - es sei denn, er hat durch das Heizen keinen Wertverlust.
Zitat:
Dieser Vergleich hinkt aber meiner Meinung, da es sich bei den Batterien dann um einen VERBRAUCH handeln würde.
Eine Batterie wird verbraucht.
Da stimme ich dir zu, auch hat das Gesetz dafür die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geschaffen.
Zitat:
Und da würde mich interessieren, ob es da eine rechtlich zulässige (und abmahnsichere) Möglichkeit gibt, diese Art der Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, bei der der Artikel danach eigentlich nicht mehr als neu zu verkaufen ist, auszuschließen.
Gesetzlich bietet sich zunächst nur die Formulierung an, die das Gesetz "vorschreibt". Allerdings darf man durchaus bestimmte Regelungen, was den Gebrauch angeht, formulieren. Ob die dann rechtlich tragbar sind, wenn jemand dagegen verstößt, wird sich wohl erst in einem Verfahren entscheiden. Nur formulieren kann man sie, damit kann man erstmal seiner Meinung Ausdruck geben.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.09.2009, 18:42
Benutzer
 
Registriert seit: 28.08.2009
Beiträge: 61
Standard AW: Was muß eigentlich bei Internetauktionen (z.B. eBay) angegeben werden?

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Formulierung "wie es im Laden möglich wäre". Es wird kein Geschäft dem Kunden gestatten, den (Holzkohle)Grill dort erstmal anzuheizen - somit wäre die Prüfung des Kunden bei einem Grill meiner Meinung nach auch auf die Sichtprüfung und den Aufbau beschränkt
Hallo aaky,

Der empfohlene Text der Wiederufsbelehrung lautet:

Zitat:
Kann der Verbraucher die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Verkäufer insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. [COLOR="Red"]Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung muss der Verbraucher keinen Wertersatz leisten.[/COLOR]
Wenn ich das jetzt richtig lese, ist damit eine Wertersatzleistung bei einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme generell ausgeschlossen!!!

Natürlich wird kein Ladeninhaber einem Kunden gestatten in seinem Laden ein kleines Feuerchen anzuzünden.
Bei einem Internet kauf kann er es ja wohl nicht beeinflussen.
__________________
LG Question
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