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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Was muß ein Verkäufer unbedingt angeben? Soweit ich weiß ist die Widerrufsbelehrung mit der 4 Wochen-Frist unbedingt erforderlich! Ist dabei die Formulierung: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung muss der Verbraucher keinen Wertersatz leisten.“ zwingend gesetzlich vorgeschrieben? Was ist, wenn eine Ware durch eine Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme deutlich an Wert verliert? Aber: Sind folgende Angaben wie: Impressum, Also Angabe von Name, Adresse Telefon Fax Nr. E-mail Adresse sowie Steuernummer Hinweise zum Datenschutz Hinweis nach Batterieverordnung Genehmigungsbehörde, sofern es sich um einen Vertrieb handelt, der behördlich genehmigt werden muß. auch unbedingt auf einer Internetauktion erforderlich? Oder anders rum gefragt: Auf welche Angaben/Hinweise, die im Internetshop erforderlich sind, kann auf einer Internetauktion verzichtet werden? Danke für Eure Antworten.
__________________ LG Question |
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Erst mal vielen Dank für Deine Antwort aaky. Jetzt muß ich jedoch sagen: Bin ich armer Tor genau so weit, als wie zuvor. Aber zugegeben, meine Frage war wirklich zu umfangreich. Entschuldige bitte einem Neuling. Ich möchte mich jetzt auf den Teil meiner Frage beschränken, der mir am Wichtigsten ist. Zitat:
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Andererseits gibt es auch Leute, die die gesetzlichen Bestimmungen rigoros und ohne ehrliche Kaufabsichten ausnutzen. Sicher, ein Kühlschrank z.B. wird ohne größeren Schaden zu nehmen mal in Betrieb genommen. Ist auch danach nach der gängigen Rechtsprechung jederzeit wieder als neu zu verkaufen. Aber nimm einmal an, jemand verkauft Holzkohlengrills. Die Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, nämlich das Grillen würde den neuen Grill so im Wert herabsetzen, daß er nur noch als gebrauchter Grill verkäuflich wäre. In einem anderen Forum hat jemand dieses Beispiel mit Batterien gebracht. Dieser Vergleich hinkt aber meiner Meinung, da es sich bei den Batterien dann um einen VERBRAUCH handeln würde. Eine Batterie wird verbraucht. Der Grill aber nicht! Er ist danach halt nur nicht mehr als neu zu verkaufen. Und da würde mich interessieren, ob es da eine rechtlich zulässige (und abmahnsichere) Möglichkeit gibt, diese Art der Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, bei der der Artikel danach eigentlich nicht mehr als neu zu verkaufen ist, auszuschließen. Vielen Dank
__________________ LG Question |
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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Der empfohlene Text der Wiederufsbelehrung lautet: Zitat:
Natürlich wird kein Ladeninhaber einem Kunden gestatten in seinem Laden ein kleines Feuerchen anzuzünden. Bei einem Internet kauf kann er es ja wohl nicht beeinflussen.
__________________ LG Question |
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