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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Zitat:
Zitat:
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| @TomRohwer Lies mal die Frage, es ging nicht um die Bewertungen an sich ... Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hab mal 'n bisschen rumgelesen und bin da auf das Stichwort Amazon gestoßen. Heißt das wenn ich beim Partnerprogramm von Amazon mitmache, darf ich dann deren Cover verwenden? |
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| Nein - genauer lesen mögest Du... Die Äußerung, zu der ich mich äußerte, lautete: Zitat:
(Genaues Lesen - und Fragen - ist in der Tat hilfreich. Ich gehe grundsätzlich davon aus, daß ein Fragesteller die Frage beantwortet haben möchte, die er stellt, und zwar so wie er sie gestellt hat. Für Interpretationen "Was könnte der Fragesteller anstelle dessen gemeint haben, was er gefragt hat?" stelle ich einen Stundensatz von € 180,- zuzügl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung.)
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. Geändert von TomRohwer (14.09.2009 um 16:58 Uhr). |
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| Zitat:
Ad 2: aus der Rechtsprechung des BGH (-> "Parfumflakon-Urteil") ergibt sich ganz allgemein der Grundsatz der Rechterschöpfung in bestimmten Fällen. Vereinfacht gesagt: wenn ein geschütztes Werk zu dem Zweck vervielfältigt und veröffentlicht wird, dieses Werk bzw. Kopien dieses Werkes zu bewerben und so zu verkaufen, dann sind die Urheberrechte des Urhebers des Werkes an dieser Stelle erschöpft. Beim "Parfumflakon-Urteil" ging es im Prinzip sogar noch weiter, denn hier war die Verpackung - der Parfumflakon - das geschützte Werk, nicht direkt das Produkt. Wobei man das bei einem Parfum und seinem Flakon wahrscheinlich nicht wirklich trennen kann... Man kann davon ausgehen, daß ein Verlag ein starkes Interesse daran hat, daß seine Bücher verkauft werden. Und insofern wohl unterstellen, daß der Verlag "konkludent" ein Nutzungsrecht einräumt für den Fall, daß ein Buchhändler oder Versandanbieter oder dessen Partnerprogramm-Vertragspartner das Cover dieses Buches abbilden will, um das Buch selbst zu verkaufen. Ob der Verlag das eigentlich überhaupt darf, ob also die ihm vom Urheber (Fotograf, Zeichner, Designer) des Covers eingeräumten Nutzungsrechte überhaupt ausreichen, um seinerseits "weiterzulizensieren", ist die interessante Frage. Und da meinte der BGH anläßlich des "Parfumflakon-Urteils", daß die Rechte des Urhebers an diesem Punkt erschöpft seien. Ob nun ein konkreter anderer Einzelfall so weit mit dem besagten BGH-Fall vergleichbar sind, daß ein Gericht dabei zu dem selben Schluss käme - das ist noch wieder eine andere Frage. Rein praktisch ist mir jedenfalls nicht bekannt, daß sich irgendjemand in den letzten paar Jahren mal über die Abbildung von Buch- oder CD-Covers bei Amazon oder durch Amazon-Partner beschwert hätte.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
| Tags: bilder, geschuetzt, kritik, review, urheberrechtlich |
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