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| Anzeige ist die Angabe eines Künstlernamens anstatt dem "echten" Namen im Impressum statthaft? Der Rest wie die Adresse und eine Telefonnummer sowie E-Mail und Steuernummer (fals notwendig) stehen natürich auch drin. Es geht nur um die Nennung des Namens! Ich habe hier auch schon im Forum gesucht und die Antwort: "...wenn der Künstlername eingetragen ist." gefunden. Was ist mit "eingetragen" gemeint? Im Personenstandsregister der Stadt/Gemeinde, also beim Einwohnermeldeamt, oder im Patentamt (oder so)? Ich hoffe die Frage ist verständlich und allgemein genug! ;-) Gruß Andreas S. |
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| Es muss eine zustellfähige Anschrift sein. Ein Künstlername wäre dann zustellfähig, wenn er wie ein Firmenname behandelt werden kann. Also wäre das bestenfalls dann möglich, wenn man auch gewerblich handelt. Zum Thema Eintragung kann ich persönlich nicht viel sagen, aber schau mal hier http://www.e-recht24.de/forum/12707-...en-lassen.html (namen schützen lassen?)
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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Zitat:
Um einen Künstlernamen eintragen lassen zu können, muß man - verkürzt gesagt - der Behörde nachweisen, daß dieser eine ausreichende Bedeutung im Geschäftsverkehr hat. Daß man also z.B. unter diesem Namen Bücher veröffentlicht, oder als Künstler auftritt, usw. usf. Das nähere dazu sagt einem gern das zuständige Einwohnermeldeamt.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
| Tags: impressum, kuenstlername |
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