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  #1 (permalink)  
Alt 02.11.2009, 22:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 02.11.2009
Beiträge: 1
Standard Buch in Papierform aus ebook drucken lassen


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Verstösst man gegen das Urheberrecht, wenn man ein erworbenes ebook für den privaten Gebrauch als Buch in Papierform drucken lässt?

Gemeint ist hier, wenn man z.B. ein ebook im PDF Format vorliegen hat (welches nicht in Papierform angeboten wird) und dieses über ein Internetportal als Buch in Papierform drucken lässt.

Kann der Urheber durch einen Standardtext wie z.B.:

"Dieses Buch ist urheberrechtlich geschützt. Es ist illegal,
Auszüge aus diesem Buch oder das komplette Buch zu kopieren,
zu verbreiten, oder daraus ähnliche Bücher oder Auszüge
anzufertigen oder dazu beizutragen, dieses Buch, Auszüge aus
diesem Buch oder das komplette Buch zu kopieren, zu
verbreiten, oder daraus ähnliche Bücher oder Auszüge zu
anzufertigen."


einen Buchdruck zum privaten Gebrauch unterbinden ?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.11.2009, 11:28
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Buch in Papierform aus ebook drucken lassen

Hier dürfte wohl eine Privatkopie vorliegen, die meines issens nicht untersagt werden darf. Auch die Anfertigung durch Dritte ist zulässig, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Verlangt der Internetdienst aber Geld, dann wäre es nicht mehr durch die Privatkopie abgedeckt und ein Verstoß gegen Urheberrecht.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 09.11.2009, 15:46
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Buch in Papierform aus ebook drucken lassen

Das verstößt u.U. gegen das UrhG, denn es überschreitet u.U. die Grenzen der "Privatkopie" gemäßt §53 UrhG:

[COLOR="Navy"]"(4) Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt."[/COLOR]

Abs.2 Satz 1 sagt:
[COLOR="Navy"]
"(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient (...)"[/COLOR]

Man müsste also erstmal klären: handelt es sich a) um eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und ist b) das Ausdrucken (das eine Vervielfältigung darstellt) zu diesem Zweck geboten?

Praktisch dürfte es eher wenig Bedeutung haben.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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