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  #1 (permalink)  
Alt 08.11.2009, 12:39
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Registriert seit: 08.11.2009
Beiträge: 5
Standard Baurecht - Heizungsbau: Probleme ohne Ende


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Im Frühjahr hat Kunde K sich ein Angebot für eine neue Heizung von Handwerker H machen lassen. Dazu gab es vorab einen Ortstermin. Geplant wurde von H eine Pelletanlage mit 750L Pufferspeicher, eine ext. Frischwasserstation, eine Solaranlage mit 3 Platten. Baubeginn war Anfang August.
Von Anfang an läuft es nicht rund. Nach 5 Wochen platzt K der Kragen, denn nichts geht voran, es treten diverse Mängel auf und auch Schäden hat der H genügend im Haus verursacht.
Als Antwort auf die von K erstellte Mängelliste, erhält K von H an einem Fr. Post von dessen Anwalt, mit dem Hinweis auf den §648 Bauhandwerkersicherung. Diese sei bis zum Montag zu zahlen.
Wichtig dazu zu wissen: Am Fr. wurde das Schreiben gegen Mittag zugestellt und Mo bereits, sollte das Geld überwiesen sein. Da diese Frist nicht einzuhalten war, setzte der Anwalt von H K in Verzug und überreicht K eine Rechnung in Höhe der Anwaltskosten.
Das Geld für die Bauhandwerkersicherung wurde von K am 7. Tag nach Aufforderung auf das Konto eines Amtsgerichts überwiesen, nachdem K selbst einen Anwalt konsultiert hat. Die Einzahlungsbescheinigung und eine Kopie des zugesandten Fax des Amtsgericht, schickte K noch am gleichen Tag an den gegnerischen Anwalt.

Erst 14 Tage später erschien H dann bei K zur Mängelbeseitigung. Dabei ließ H K nach Abarbeitung der Liste unterschreiben, dass alles richtig sei. Einige Tage später stellte K fest, dass die Mängel keineswegs behoben sind. Dabei geht es um Dinge auf der Liste, die ein Laie, wie K einer ist, nicht auf Anhieb feststellen kann.

Nun zu den rechtlichen Fragen:
1. Die 3-tägige Frist konnte K von Anfang an nicht einhalten. In diversen Erläuterungen zu den Gesetzen, wird eine Frist von 7-10 Tagen (Werktage?) als angemessen angesehen. Inwiefern kann K jetzt gegen die Forderung von H vorgehen?

2. Wenn K im Nachhinein, nach angebl. Mängelbeseitigung, doch noch Mängel an den Bauteilen vorfindet, wie sind diese jetzt abzustellen? Muss K dem Handwerker H eine 3. Frist (die erste wurde durch die Bauhandwerkersicherung unterbrochen) setzen, oder kann K H ihm mitteilen, dass er laut einem Kostenvoranschlag, für die Kosten der Beseitigung aufzukommen hat?

Wie schaut hier die Rechtslage aus?
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  #2 (permalink)  
Alt 09.11.2009, 17:02
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Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Baurecht - Heizungsbau: Probleme ohne Ende

1. In den Kommentaren findet sich meistens auch eine Begründung. Wenn das zutrifft, kann man derartige Fristen durchaus für seienn Widerspruch verwenden. Ob die Frist angemessen ist oder nicht (so der eigentliche Gesetzestext) muss immer im Einzelfall entscheiden werden.
2. Kommt darauf an, was es für Mängel sind. Wenn K nach Abnahme des "beseitigten" Mangels feststellt, dass er doch nicht beseitigt ist, muss H nichts mehr machen oder kann entsprechende Kosten berechnen. Das ist ja gerade dr Sinn einer Abnahme.
Sind es andere (neue) Mängel, muss das als neue Mängelrüge geltend gemacht werden.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 09.11.2009, 21:29
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Registriert seit: 08.11.2009
Beiträge: 5
Standard AW: Baurecht - Heizungsbau: Probleme ohne Ende

1. Dann kann K in seinem Fall (3 Tage Zeit, davon 2 Tage Wochenende) davon ausgehen, dass die Frist sicher zu kurz gewählt war.

2. Das würde aber bedeuten, dass K die nachträglichen Kosten, für einen nicht regulär abgestellten Mangel, der offensichtlich ja noch vorhanden ist und nur nett umschrieben als Abgestellt erklärt wurde, selbst tragen muß? Man ist also dabei der Willkür eines Handwerkers ausgesetzt?
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  #4 (permalink)  
Alt 09.11.2009, 21:53
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Baurecht - Heizungsbau: Probleme ohne Ende

1. Ich würde mal sagen, ja.
2. Nein, natürlich nicht. Nur wer etwas abnimmt, muss sich bewußt sein, dass er damit die Leistung als erbracht erklärt hat. Und das Gesetz definiert hier, wann Mängel auch bei Abnahme noch geltend gemcht werden können
Zitat:
BGB § 640 Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 15:27
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.11.2009
Beiträge: 5
Standard AW: Baurecht - Heizungsbau: Probleme ohne Ende

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
1. Ich würde mal sagen, ja.
Ok, dann bin ich dahingehend beruhigt

Zitat:
2. Nein, natürlich nicht. Nur wer etwas abnimmt, muss sich bewußt sein, dass er damit die Leistung als erbracht erklärt hat. Und das Gesetz definiert hier, wann Mängel auch bei Abnahme noch geltend gemcht werden können
In den 2 Paragraphen wird leider nicht erwähnt, was wäre, wenn man vom Mangel, bzw. einer nicht richtigen Funktion, keine Kenntnis hat. Der Funktionsfehler, der also nicht abgearbeitet wurde, ist erst nach genauerem Hinsehen aufgefallen. Das ist so bei der Abnahme nicht feststellbar gewesen.
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