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| Anzeige meine Gefühle spielten verrückt, heute. Zuerst habe ich per Zufall ein super Schnäppchen bei einem Onlineshop (der seine Ware über guenstiger.de listet) geschossen. Meine Gefühle befanden sich auf einem Hochpunkt. Das dachte ich auf jeden Fall. Denn nach dem ich den Artikel (LCD Fernseher) bestellt habe, bekam ich zunächst eine autmatisierte Auftragsbestätigung, in der der Artikel, meine Liefer- und Rechnungsanschrift, BEstellnummer, Versandart, die Kontodaten des Verküfers, sowie der Preis, zu dem ich den Artikel im Onlineshop auch bestellt habe, gelistet war. Über dem "Bestätigungskopf" steht folgender Absatz: Zitat:
Nun zum Tiefpunkt meiner heutigen Laune Ca. eine Stunde später erhielt ich erneut eine Email des Verkäufers. Dort sie einen falschen Preis auf der Homepage hatten und der Fernseher beträchtlich teurer sei.Ich solle nun kein Geld überweisen, könnte die Glotze aber zum "richtigen" teureren Preis kaufen... Hab ich da irgend wie die Chance den Fernseher trotzdem zu dem Preis, wie ich ihn bestellt habe zu bekommen MfG kunks |
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| Der Sinn, dass du das Verkaufsangebot abgibst und der Händler dies annimmt, ist ja nun mal, dass der Händler noch mal schauen kann, ob der Preis falsch ausgezeichnet war o.Ä.. Ich sehe hier keine Möglichkeit.
__________________ Wenn du etwas über Recht lernen möchtest, dann lese LANGFRISTIG hier im Forum mit Ich bitte zu beachten, dass ich nur einen kleinen Einblick in die rechtliche Situation geben kann. Ein konkreter Fall kann und darf von mir nicht sachgerecht gelöst werden. Weiterhin können verschiedene Gerichte ganz unterschiedlich über einen Fall entscheiden.Bei konkreten Fragen zu einem speziellen Fall sollte daher unbedingt ein Anwalt konsultiert werden. |
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| Und als Ergänzung: Die Bestätigung war keine Annahme des Kaufangebots, sondern die gesetzlich geforderte Übermittlungsbestätigung. Zu dem Preis: Wenn der immer noch (oder morgen) falsch da steht, sollte man sich das von einem Anwalt dokumentieren lassen und dann den ausgezeichneten Preis fordern, denn dann war es definitv kein Irrtum mehr, sondern ein Lockangebot ...
__________________ Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen. |
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| Guten Morgen, danke erstmal für eure Antworten der Preis ist im Onlineshop gestern noch geändert worden. Auch bei guenstiger ist der Preis nun der richtige. @aaky Du sagst das es sich bei der email um keine Annahme des Kaufangebots, sondern der gesetzlich geforderten Übermittlungsbestätigung handelt. Dann versteh ich aber nicht, warum der Verkäufer da schon seine Kontodaten, die genaue Artikelbezeichnung und den Preis usw. mit angibt. Damit denke ich doch schon, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Es stand ja sogar schon drin, dass der Artikel nach Eingang des Geldes innerhalb von 2-4 Tagen versendet wird... Von anderen Onlinehändlern bei denen ich schonmal was bestellt habe, bekam ich direkt nach der Bestellung eine email ala "Vielen Dank für Ihre Bestellung, wir werden Ihre Bestellung so schnell wie möglich bearbeiten".... Ich denke halt, dass der Verkäufer, wenn der Preis denn richtig gewesen wäre, keine weitere email an mich verschickt hätte. Er hat meiner Meinung nach den Vertrag durch seine email angenommen, innerhalb dieser aber ein Zustandekommen des Vertrages über seine AGBs wieder ausgeschlossen. Das kann doch irgendwie nicht sein.. |
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- Information an den Verbraucher - vor endgültiger Erfüllung (Lieferung der Waren) Gesetzölich ist aber nicht festgelegt, dass damit das Angebot des Käufers angenommen ist. Vielleicht nochmal kurz zum Ablauf des Vertragsschlusses im Internet: Die Webseite ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Kunden. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Angebot ab mit dem Inhalt, die ausgewählten Waren zu den angegebenen Konditionen (Preis, Lieferung, i.d.R. Vorauszahlung) zu kaufen. Nach Abgabe dieses Angebots ist der Verkäufer verpflichtet, die Informationen (siehe oben) dem Käufer zukommen zu lassen. Jetzt kann der Verkäufer das Angebot annehmen oder auch nicht. Den Zeitpunkt und die Art und Weise der Annahme kann der Verkäufer (im Rahmen der gesetzlichen bestimmungen) selbst bestimmen. Erst mit der Annahme des Angebots kommt der Vertrag zustande. Nimmt er nicht an, gibt es keinen Vertrag. Allerdings ist eine Nichtannahme nicht ganz so einfach, da ein vertrauensschutz des Käufers entstanden sein kann. Das Thema ist aber ein weiteres und soll hier nicht ausgebreitet werden Eine dritte (eher seltene) Variante ist, dass der Verkäufer anstelle der Annahme neue Bedingungen stellt oder (z.B. Änderung der Versandart ...). Dann ist es so, dass der Verkäufer ein neues Angebot gemacht hat und der Käufer dieses Angebot annehemen müsste. Zitat:
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| Man kann ja nicht alles wissen. Darum gibt es doch solche Foren. Aber trotzdem Dankeschön. Indem Fall habe ich wohl doch kein Glück mit meinem Megaschnäppchen.. Wäre auch zu schön gewesen |
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| Bezüglich der Vorauszahlung: Ich schicke das Angebot ab -> erhalte Bestätigung | normal ist jetzt ja noch keine Forderung an mich gegangen den Kaufpreis zu zahlen und aufgrund des Kaufvertrages bin ich ja auch nicht dazu verpflichtet etwas zu überweisen (der ist ja noch nicht zustande gekommen). Normal müsste ich doch erstmal warten, bis ich die Annahmeerklärung bekomme und auch eine Rechnung, die ich dann, aber auch nur dann erst begleiche.
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| Ho, das (aufschiebene Wirkung und Bedingungen) war heute Thema in der Vorlesung *g*. Also ich hab Vorkasse immer so verstanden, dass das Geld überwiesen wird und erst nach Eingang die Ware losgeschickt wird. Nicht, dass es eine Bedingungen für den Vertragsschluss ist, sondern zur Übersendung der Ware. Du hast ja auch 158 BGB zitiert. Wird ein Rechtsgeschäft (unser bestehender Vertrag) unter einer aufschiebenden Bedingung (Vorkasse) vorgenommen, so tritt die von der Bedingung (Vorkasse) abhängig gemachte Wirkung (Übersendung / Übereignung der Ware)) mit dem Eintritt der Bedingung (Zahlung eingegangen) ein.
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