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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 12:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.11.2009
Beiträge: 2
Standard Ebaykäufer will mich mit Anwaltsgebühren belasten


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Hallo zusammen!

Brauch dringend ein paar infos und hilfe, da ich nicht weiss was ich machen soll und ob er Käufer das überhaupt darf.

Habe bei Ebay was verkauft, und beim einstellen ist mir ein Fehler in der Artikelbeschreibung unterlaufen. Da ich die Artikelbeschreibung usw. aus anderen Seiten zusammen kopiert habe.

Käufer hat Ware erhalten und auch bezahlt, und stellt dann fest das ein feature an dem Gerät nicht funktioniert bzw. nich implementiert ist.
(Gerät funktioniert einwandfrei, ausser eine spezielle beleuchtung)

Käufer nimmt mit mir Kontakt auf ,und verlangt von anfang an, das ich "verpflichtet" wäre ihm ein NEUES gleiches Gerät zu schicken, inkl. diesem Feature. (Verkäufer übt auch mich druck ständig aus um mehr Geld für ein neues Gerät zu erhalten) Oder das ich Ihm das Geld für ein neues Telefon überweisen soll.

Nach ein paar Emails und ein paar Lösungsvorschlägen ist der Käufer nicht willig mit zu machen, und erpresst mit ständig mit einem Rechtsanwalt etc.
Obwohl ich willig bin zu verhandeln und versuche eine Lösung zu finden.

Habe ihm dann eine Email geschrieben und versucht die Sache erhlich und ruhig mit ihm zu lösen. Habe ihm die Warheit geschrieben und das ich mich geirrt habe, und das ich die Ware zurücknehme. Das ich ihm das Geld zurück überweise inkl. Versandkosten und auffwand. (Er hat das Gerät von Deutschland in die Schweiz senden lassen, da er es dort benötigt und möchte hier die Vestandkosten zurückerstattet haben)

Nun ist der Käufer zum Rechtsanwalt gegangen und hat sich dort beraten lassen, und will mir ebenfalls die Rechtsanwaltkosten berechnen. (Komisch ist nur das der Betrag den er nun haben will, genau der Betrag ist den er für ein neues Gerät braucht)

Nun meine Fragen:
1.) Darf er das alles überhaupt?
2.) (In der Ebayauktion habe ich eigentlich geschrieben "keine rücknahme oder umtausch da privat verkauf"...) Kann er trotzdem hier alles zurückdrehen?
3.) Darf er mir die Aufwandkosten überhaupt berechnen, weil er das Gerät in die Schweiz gesendet hat?
4.) Muss ich seine Anwaltskosten nun auch bezahlen? Obwohl ich von anfang an willig war mit ihm zu verhandeln oder eine Lösung zu finden? (das mit dem Rechtsanwalt war absolut nicht nötig)
5.) Wenn ich mich weigere hier drauf einzugehen, was kann mir passieren?

Danke euch allen im voraus!

Mit freundlichen Grüssen,
haraldf
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  #2 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 12:51
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Ebaykäufer will mich mit Anwaltsgebühren belasten

Um es allgemein zu machen: Wenn ein Sachmangel vorliegt, schreibt das Gesetz genau vor, was möglich ist
Zitat:
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Wenn eine Art der Nacherfüllung (nach § 439 BGB) angeboten und vereinbart wurde, dann muss man keine unnötigen Aufwände erstatten. Allerdings liegt die Entscheidung beim Käufer, nicht beim Verkäufer.

Und wenn man dann ewig um den heißen Brei redet, kann es durchaus passieren, dass der Käufer sich rechtliche Unterstützung (die nun mal nur ein Anwalt geben darf) holt - und dann muss der Verkäufer damit leben, dass er schadensersatzpflichtig wird.

Ich kann (und darf) nicht genau beurteilen, was hier gelaufen ist, aber den Ausführungen entnehme ich, dass sich sowohl Käufer als auch Verkäufer nicht ganz richtig verhalten haben
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 14:12
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.11.2009
Beiträge: 2
Standard AW: Ebaykäufer will mich mit Anwaltsgebühren belasten

aha ok...

also wenn ich dich richtig verstehe oder den Auszug, kann er nur eins davon geltend machen?

Zitat:
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Das bedeutet also, (2) wenn er vom Kaufvetrag zurück tretten will, (wo mit ich auch mit einverstanden bin) ... kann er nicht zb wie in Punkt 3 Schadenersatz oder vergebliche Aufwendungen verlangen?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 14:21
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Ebaykäufer will mich mit Anwaltsgebühren belasten

Nicht ganz
Zitat:
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern [COLOR="Red"]und[/COLOR]
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Hier muss man sehen, was aufeinander aufbaut. Nach § 440 kann man nur zurücktreten, wenn die Nacherfüllung nach § 439 fehlschlägt, die Frist verstrichen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt (findet man in § 440). Das bedeutet im Rückschluss: Der Verkäufer kann erstmal immer nachbessern (reparieren, Neues schicken ... - die Wahl hat übrigens der Käufer, zu finden in § 439) bevor der Käufer zurücktreten kann. und der Schadensersatz basiert dann auf dem § 440.

Es sind also nicht drei Optionen (da hab ich mich vielleicht falsch ausgedrückt, weil ich gleich auf den § 439 mit dem "wenn eins davon angeboten wurde" bezogen habe - hab ich korrigiert), sondern die Reihenfolge des Verhaltens bei Sachmängeln. Nur bei 3. ist dann die Wahl entweder oder, also entweder Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
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