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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 14:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.01.2008
Beiträge: 5
Standard Rücktritt von Hostingvertrag


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Hallo alle zusammen...

Mich würde mal interessieren ob es bei folgendem Sachverhalt möglich ist, als Kunde vom Vertrag zurückzutreten:

Kunde bestellt ein vServer Hosting Angebot inkl. Domain.
Anbieter stellt vServer bereit aber lässt mit der Domain auf sich warten. Nach mehreren Aufforderungen per Support Ticket (Telefon geht keiner ran) wird immer noch nicht reagiert (und weitere Anfragen ignoriert)...

Hat man dann das Recht vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Zahlung zu verweigern?


Mit freundlichen Grüßen,

Sven P.
__________________
Nur derjenige der sich umdreht und geht ist alleine...
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 15:20
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Rücktritt von Hostingvertrag

Es kommt drauf an, was im Vertrag steht. Mit so einer Domain kann dauern... unerlässlich sind etwa 24 Stunden, in denen die DNS-Server die neue Domain erst "aufnehmen" müssen.
__________________
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 13:11
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.01.2008
Beiträge: 5
Standard AW: Rücktritt von Hostingvertrag

24 Stunden kann ich ja verstehen aber 70 Tage finde ich dann doch schon ein wenig viel

Ich dachte es gibt sowas wie ein Rücktrittsrecht bei nicht erfüllung der Leistungen (und bei Ignoranz des Anbieters erst recht)...


Grüße

Sven
__________________
Nur derjenige der sich umdreht und geht ist alleine...
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  #4 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 14:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Rücktritt von Hostingvertrag

Die Speilregeln bei Nichtleistung sind eindeutig gesetzölich festgelegt: Mahnung, Fristsetzung ...
Natürlich alles nachweisbar (eine Email z.B. reicht als Mahnung nicht aus, wenn der Empfänger den Zugang verneint)

Und dann gibt es (irgendwann) auch ein Rücktrittsrecht bei Nichtleistung.

Bei Ignoranz oder Überheblichkeit gibt es das nicht Dann hat man auch selbst schuld, wenn man sich solche Anbieter raussucht.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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