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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ich habe das Forum mehr oder weniger studiert, aber leider nichts passendes gefunden. Es geht darum, dass ich über Ebay bei einem Händler dort ein PS 3 Spiel gekauft habe, welches in einer Folie gepackt war. Die Folie hab ich selbstverständlich abgemacht und weggeschmissen. Es handelt sich um eine normale Folie, wie auch bei CD's oder DVD's. Ich Habe das Spiel angespielt, bemerkt dass es mir nicht gefällt, wieder eingepackt, und zurück an den Händler geschickt. Dieser sagt mir nun, da das Spiel nicht mehr in der Folie ist, zahlt er mir von den 23 Euro die ich bezahlt habe, nur 15 Euro zurück. Meine Frage nun, ist dies zulässig? In einem anderen Forum habe ich diesen Satz gefunden: "Benutzung der Ware als Ausschluss vom Widerrufsrecht zu formulieren ist nicht zulässig. Der Kunde darf die Ware benutzen." Man darf die Ware benutzen. Allerdings gibt es auch was zu Softwares und deren Siegel, dass es dort Ausnahmen gibt. Ich finde es unverschämt, direkt 8 Euro von dem Kaufpreis abzuziehen. Wiederrum handelt es sich um ein Spiel und keine Software ( oder ist dies gleichgestellt?). Nun benötige ich eure Hilfe.. Soll ich mich mit den 15 Euro zufrieden stellen, oder doch die Sache bei Ebay melden? Falls ihr den Link zu der Auktion braucht, oder den Text zum Widerrufsrecht, bitte schreiben Smile Schönen Abend noch, LG |
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| Ein Spiel ist genauso Software wie eine Textverarbeitung. Normalerweise ist da der Widerruf ausgeschlossen, wenn die Software/das Spiel entsiegelt wurde.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Der Verkäufer muss die Ware nicht zurücknehmen. Wenn er sie zurücknimmt, ist das eine freiwillige Sache, da kann er auch die Bedingungen bestimmen. Für etwas Freiwilliges gibt es keine gesetzliche Regelung.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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