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| Anzeige ich bin Angestellter Informatiker und habe nebenbei noch ein Einzelgewerbe. Ich habe nur ein Konto und eine Adresse. Um meinem Hobby "Computer" nachkommen zu können, brauche ich auch viel Computerkram. Den kaufe ich oft bei eBay und verkaufe ihn auch wieder dort. Bei eBay bin ich ausschließlich als privates Mitglied gemeldet. Letzt habe ich ein Handy gekauft und wollte es zurückgeben. Der Verkäufer weigert sich meinen Widerruf anzuerkennen mit der Begründung ich sei ein gewerblicher Kunde. Die Info hat er aber von mir nie erhalten, da ja alle Daten von eBay automatisch übermittelt werden. Er kann die Info daher nur gegoogelt haben. Auf meiner Rechnung steht auch nur mein Name. Ich behaupte nun mal, wenn der Unterschied zwischen gewerblich und privat so wichtig ist, dann muss bei Vertragsabschluss klar feststehen, ob der Kunde privat oder gewerblich ist. Sonst sind nachgelagerte Handlungsmöglichkeiten nicht klar definiert. Und wenn das nicht klar ist, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Nun bin ich für alle Welt laut meiner "MICH" Seite als Privatmensch ausgewiesen. Gerade habe ich ein Notebook für meine Tochter zu Weihnachten gekauft. Wo soll das hinführen, wenn das auch nun aufgrund meiner Unterschrift auf dem Gewerbeschein ein Firmenkauf ist?? Was meint Ihr dazu? Das würde dazu führen, daß ich der Blödmann bei der Sache bin und nichts mehr online kaufen kann... Viele Grüße B. Geändert von blödmann (03.12.2009 um 15:32 Uhr). |
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Bei einem Kauf ist das allerdings etwas anders. Hier muss eindeutig auf den Verwendungszweck abgestellt werden. Auch als Einzelunternehmer kann man sich privat etwas kaufen. Dann handelt man als Verbraucher. Ein wenig schizophren muss man da schon sein, um das auseinanderhalten zu können. Sobald das Teil dann aber in der Buchhaltung erscheint ist es mit der Verbrauchereigenschaft vorbei.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky, vielen Dank für die rasche Reaktion. Ja klar- private Dinge haben nichts in der Buchhaltung zu suchen ! Das Problem ist aber doch die Sache, dass die Buchhaltung erst zum Abschluss des Jahres verbindlich "Dingfest" gemacht wird und ein Verbraucher Widerruf innerhalb von 14 Tagen abgewickelt wird. Also kann dieses Kriterium bestenfalls nach einem Jahr (Gerichtsverhandlung) herangezogen werden. Es kann nicht sein, dass mich irgend ein Verkäufer zwingt, Dinge, die ich für private Zwecke kaufe in meine Geschäftsplanungen mit aufzunehmen, nur weil er meint "He Du hast ein Gewerbe..ääätsch - kein Widerruf" . Welche Anforderungen an den Kaufvorgang erwartet der Gesetzgeber um im Streitfall eine klare Zuordnung durchführen zu können? Viele Grüße B. |
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| Zitat:
Zitat:
Von einer Aussage im Internet auf die Eigenschaft zu schließen, ob man als Verbraucher oder Unternhemer handelt, ist nicht rechtens. Der Nachweis der Verwendung hat dann durch die verwendende Person zu erfolgen. Das passiert bei Einzelunternehmen dann in der Regel so, dass nachgewiesen wird, dass es als Geschäftsausstattung (oder was auch immer) aufgenommen wurde (dann Unternehmer) oder eben nicht (dann Verbraucher). Dieser Nachweis hat sofort zu erfolgen und kann auch später nicht mehr geändert werden. Und Finanzämter schauen auf solche Streitigkeiten besonders gern - aus verständlichen Gründen. Aber auf keinen Fall solte man behaupten, "man überlege sich noch" ob es zum Geschäft gehört ...
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| Hallo aaky ! klar ist die Buchhaltung aktuell. Der Unternehmer kann aber bis zum Jahresabschluss noch Dinge ändern, umbuchen oder herausnehmen (Korrektur). Den Nachweis zu erbringen, ob die Sache in die Geschäftsausstattung aufgenommen wurde, ist ein guter Punkt. Den merke ich mir. Was ist den mit dem Gedanken, dass vor dem Geschäft für beide Parteien feststehen sollte, ob es sich um ein b2b oder b2c Geschäft handelt. Entsprechend, dass das Geschäft keine Gültigkeit hat, wenn beide Geschäftspartner von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen? Viele Grüße B. |
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