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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige Zum Beitrag » Fehler bei der Domainregistrierung: Teil VI ? Tippfehler-Domains |
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| Kurze Frage zum Thema. Das man eine Tippfehler-Domain nicht auf die eigene (anders lautende) Homepage leiten darf ist eigentlich klar. Wie wäre denn dieser (hypothetische) Fall zu sehen: Tippfehlerdomain -> Zielseite hat nur einen Link. Dieser Link führt auf die Originalseite (z.B. von ebey auf ebay) Der Link enthält jedoch eine Affiliate-Kennung! Grenzwertig oder verboten? Gruß Thomas |
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| Das wäre eine Ausnutuzung des Markennamens. Und somit auch ein Verstoß gegen gewerbliches Namens- oder Markenrecht.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hi @ all, Das ebai, ebey oder ibay nicht legitim ist, ist nachvollziehbar. Das sind aber keine Tippfehler! Ein Tippfehrler wäre dbay, ebsy oder wbax. Wie sieht es den mit solchen domains aus die nicht den selben oder ähnlichen Laut haben? |
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| Das steht schon in meiner vorherigen Antwort: es kommt immer darauf an, wie die jeweilige Domain verwednet wird, ob also eine Verletzung von Marken oder Namensrecht vorliegt. Es gteht auch nicht primär um Vertipper sondern um die Ähnlichkeit. ps: Meistens ist es so: Wenn man keine Antwort bekommt, wurde das wesentliche schon gesagt oder man kann es, ein wenig Bemühen vorausgesetzt, auch in anderen beiträgen finden. Die Leute, die hier antworten, tun es freiwillig und ohne Gegenleistung. Eine "Belästigung" mittels PN wird deshalb auch als solche empfunden.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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