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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 18.12.2009, 03:11
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard Server - Dienstleistung oder Einräumung von Nutzungsrechten


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Ich fragte mich eben, zugegeben schon im Bett, nach was man das Bereitstellen eines Servers eigentlich versteht...
Zum einen wäre da natürlich die Dienstleistung (Artikel 50 EGV) .. da könnte es aber daran scheitern, dass eine Leistung "jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens" ist und eben das Vermögen durch die zeitweise (!) überlassung ja nicht stattfindet.

andererseits wird auch oft davon gesprochen, dass man dem Kunden ein Nutzungsrecht einräumt (allerdings is ja Nutzungsrechte eher was ausm UrhG..).

Ansonsten kämen ja auch noch der Pachtvertrag und der Mietvertrag in Frage.

Bei meiner Recherche (so die letzten Minuten jetzt) zeigt sich, dass das wohl alles doch nicht ganz so eindeutig ist =)

EDIT:
eigentlich frage ich mich nur noch, ob es, gerade aufgrund der unklaren Rechtslage, nicht egal ist wie man es in dem Vertrag benennt / beschreibt... Dafür spricht ja eigentlich die Vertragsfreiheit ("abschließen worüber man möchte"). Dagegen aber, dass es wichtig werden kann, welchem Vertragstyp man folgt.
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Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.

Geändert von Elradon (18.12.2009 um 03:57 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 18.12.2009, 09:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Server - Dienstleistung oder Einräumung von Nutzungsrechten

Zitat:
Ich fragte mich eben, zugegeben schon im Bett, ... 03:11
Da bist du aber mächtig früh im Bett gewesen, andere gehen erst so gegen 23:00 Uhr
Zitat:
eigentlich frage ich mich nur noch, ob es, gerade aufgrund der unklaren Rechtslage, nicht egal ist wie man es in dem Vertrag benennt / beschreibt... Dafür spricht ja eigentlich die Vertragsfreiheit ("abschließen worüber man möchte").
Genau darauf kommt es an Wobei ich erstmal nicht den Artikel 50 EGV sondern primär das BGB heranziehen würde. Es sei denn, es geht um internati0nale (EU) Verträge. Beim EGV müsste meines Wissens erstmal die Wirksamkeit geprüft werden.
Es ist also relevant, was man in dem Vertrag vereinbart.
Es gibt einige Anbieter, wo man den Server mietet. Dann wäre das ein Mietvertrag. Dann gibt es andere, die nur (oder in Kombination mit der Miete) die Dienstleistung Hosting (mit eigenem oder fremden Server) anbietet, hier würde ich einen Dienstvertrag sehen - das wäre allerdings das, was du unter Nutzung meintest. Denn man schließt nicht den Vertrag darüber ab, dass man den Server nutzt, sondern dafür, dass der Server aufbewahrt wird, man Zugang zu einem Server bekommt und dieser (in der Regel) am Internet hängt (alles oder ein Teil davon).

Ein weiterer Fall fällt mir ehrlich gesagt nicht ein. Es bleiben also nur Mietvertrag (eher selten - aber das Ergebnis eines solchen Vertrags steht hier im Raum, da ich nach der Miete ein Kaufrecht hatte ) oder Doenstvertrag oder eine Kombination aus beiden. Im letzten Fall würde sich der vertragliche Anspruch dann daraus ergeben, welcher Teil des Vertrages bei den Problemen betroffen ist.
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[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 18.12.2009, 17:18
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Server - Dienstleistung oder Einräumung von Nutzungsrechten

Die EG Richtlinie hab ich nur herangezogen, weil ich sonst keine (Legal)Definition zu Dienstleistung gefunden hatte.

Du schriebst "Genau darauf kommt es an". Also darauf was vereinbart wurde / was der Sinn ist, unabhängig davon wie man es nun nennt oder nicht?!

Ich kann ja einmal sagen "Dienstleistung Bereitstellung Server" oder "Mietvertrag über Server". Allein von diesen Bezeichnungen ausgehend würde sich ja jeweils etwas anderes ergeben. Bei der Dienstleistung geht es ja erstmal darum, dass ich etwas mache, unabhängig vom Erfolg. Beim Mietvertrag geht es eben darum, dass ich dem anderen die Möglichkeit der Ingebrauchnahme gebe.

Wenn ich nun allerdings etwa komplette AGB zu beurteilen wären, dann käme es wohl letztendlich nicht mehr darauf an welchen der obigen Begriffe ich nutze, da die AGB (hoffentlich) so Detailiert aufschluss geben darüber, was nun geschuldet ist, dass man es nicht mehr bennen brauch.

Und zu der Uhrzeit: ich hatte mir ja vorgenomme früh schlafen zu gehen. Und um den Einschlafenprozess *g* zu unterstützen, wollte ich ein Lehrbuch zum Schuldrecht lesen. Da kam dann das eine zum anderen und dann hab ich mich über verschiedene Sachen so aufgeregt, dass ich nicht mehr schlafen konnte xD ich glaub das passiert wohl eher den wenigsten..
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  #4 (permalink)  
Alt 18.12.2009, 17:29
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Server - Dienstleistung oder Einräumung von Nutzungsrechten

Zitat:
Die EG Richtlinie hab ich nur herangezogen, weil ich sonst keine (Legal)Definition zu Dienstleistung gefunden hatte.
§ 611 BGB
Jetzt könnte man noch diskutieren, was ein Dienst ist. Aber das wirst du im Studium glaub ich noch machen - oder es bei den Klausuren machen müssen Bei letzteren auf jeden Fall, kannst dir ja schon mal was zurechtlegen
Zitat:
Also darauf was vereinbart wurde / was der Sinn ist, unabhängig davon wie man es nun nennt oder nicht?!
So meinte ich das. Wobei der Titel bei der Bestimmung des Inhalts auch einen Einfluss hat. Wenn der Text aber was anderes ergibt, ist der Titel mehr oder weniger Rauch.
Zitat:
... wollte ich ein Lehrbuch zum Schuldrecht lesen... ich nicht mehr schlafen konnte xD ich glaub das passiert wohl eher den wenigsten..
Ich glaube die meisten würden einschlafen, weil sie das Buch lesen Wobei ich Lehrbücher auch nicht so spannend finde, die Gesetze selbst schon eher, da kann man so richtig schön interpretieren. Lehrbücher nehmen einem diesen "Spaß" meistens ...
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  #5 (permalink)  
Alt 18.12.2009, 20:03
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Server - Dienstleistung oder Einräumung von Nutzungsrechten

§611 BGB war mir zu viel interpretation, eben weil wir den noch nicht in der Vorlesung hatten und ich wollt auch die ANTWORT haben und nicht irgendwie da selbst noch groß selbst was ausdenken - ich mein die Uhrzeit is uns ja bekannt^^

Hatte mir das Lehrbuch ja eigentlich auch zum einschlafen genommen. Bloß dann kamen da ein paar ??? und ich hab mir das BGB geholt - und damit ging die lange Nacht dann los. Ich les nämlich auch furchtbar gern Gesetze; drum find ich es auch immer wieder komisch, wenn der Prof meint, § 181 BGB sei schwer zu verstehen. Ich mein okey, ist vielleicht nicht "ganz normales" deutsch, aber zumindest wenn man sich dafür interessiert, kann man den auch lesen und dann verstehen.
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