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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #1 (permalink)  
Alt 06.01.2010, 19:18
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 2
Standard Header


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Hallo zusammen

Habe heute eine Mail bekommen, wo ich aufgefordert werde, in meinem Header den Zusatz FASZINATION *** zu entfernen. Die Webseite die ich betreibe ist eine rein private Seite.

Der Name der geschützt sein soll heißt: FASZINATION *** DIE WELT ENTDECKEN OHNE ZU VERREISEN

Meine Frage, muss jetzt wirklich mein Banner und mein Header ändern? Wörter wie FASZINATION oder auch *** sind doch allgemein gebräuchlich, oder irre ich mich? Sonst müsste ja jeder Reiseveranstalter genau diese Zusätze ja auch entfernen.

Beste Grüße

Harald Ebert
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  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2010, 21:33
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Header

Markenrechtliche Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn das Markenrecht auch zutrifft.
Deer Schutz einer Marke ergibt sich aus
Zitat:
MarkenG § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
...
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
...
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
Wie man dem Gesetz entnehmen kann, setzt der Schutz geschäftliche Verwendung voraus. Gegen private Verwendung kann man also nicht vorgehen (Ausnahme notorisch bekannte Marken, da hier auch privat eine Ausnutzung der Marke angenommen wird). Aber auch das würde ich im Beispiel nicht sehen.
Meiner Meinung nach ist die Forderung also gegenstandslos, von dem allgemeinen Gebrauch mal ganz abgesehen.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2010, 21:48
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Header

Hallo

Vielen lieben Dank, für die schnelle und ausführliche Antwort.

Gruß

Harald Ebert
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