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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 07.01.2010, 07:12
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 21.07.2009
Beiträge: 1.616
Standard Widerruf in Online-Shops: Rücksendekosten bei Warenwert unter 40,00 EUR


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Macht ein Verbraucher sein Widerrufsrecht geltend, können ihm die Kosten der Rücksendung durch den Unternehmer auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung ist unter der "40-Euro-Klausel" bekannt. Mit der Frage, inwieweit es sich bei einer fehlenden gesonderten Vereinbarung um eine wettbewerbswidrigen Vorgang handelt, hat sich das Landgericht Frankfurt am Main auseinander gesetzt.


Zum Beitrag » Widerruf in Online-Shops: Rücksendekosten bei Warenwert unter 40,00 EUR
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2010, 16:40
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Beiträge: 7
Standard AW: Widerruf in Online-Shops: Rücksendekosten bei Warenwert unter 40,00 EUR

Könnte man diese Klausel bei seinen eBay-Verkäufen angeben? Als Privatperson sagt man ja eh immer "Ohne Garantie oder Gewährleistung". Manche wollen die Sachen jedoch zurückgeben oder es gibt andere Gründe. Kann man hier durch diese oder eine ähnliche rechtsgültige Klausel bereits in der Auktion den Sachverhalt klären? (Also das der Käufer das Porto für die Rücksendung trägt?)
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2010, 20:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Widerruf in Online-Shops: Rücksendekosten bei Warenwert unter 40,00 EUR

Die Regel ist meines Wissens in der Widerrufsbelehrung enthalten.
Ansonsten sollte man als gewerblicher Verkäufer nichts eigenes erfinden (es sei denn, mam lässt es von einem Anwalt prüfen).
Und für private Verkäufer ist das eh unrelevant, da es hier kein Widerrufsrecht und damit auch keine damit verbundenen Klauseln geben kann.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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