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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 11.01.2010, 17:43
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.01.2010
Beiträge: 9
Standard ibaykauf und Reklamation


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Hallo,

kauf einer Ware bei "ibay" für 119€ plus 38€ Versand. Die Ware weist Mängel auf. Der Verkäufer willigt in die Reklamation ein. Die Kaufaktion wird beendet. Unangekündigt, ohne weitere Abklärung steht der Paketservice vor der Tür. Da die Ware noch nicht wieder versandfertig verpackt war und der Kurier nicht warten konnte, blieb sie stehen. Somit betrachtet der Verkäufer die Angelegenheit als erledigt. Nach mehreren Kontaktaufnahmen erklärte dieser, es würde zur Abholung erneut angerufen. Das geschah. Doch lediglich nur ein Anruf auf Handy des Paketservices sie würden jetzt abholen. Der Käufer war aber arbeiten.

Das primäre Problem:
Der Verkäufer will jedoch erst nach Überprüfung auf etwaige Mängel, den Kaufpreis erstatten.
Der Käufer will allerdings, dass zuerst die Überweisung des gesamten Kaufpreises + Porto erfolgt.

Das Vertrauen gegenüber dem Verkäufer ist definitv nicht mehr vorhanden. Zumal die Ware Mängel ja aufweist.
Wie ist die Rechtslage?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 11.01.2010, 20:08
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: ibaykauf und Reklamation

Der Verkäufer hat das Recht zur Nachbesserung, eine Rückerstattung des Kaufpreises und der Versandkosten kann somit nicht zur Voraussetzung gemacht werden, das würde den verkäufer in seinen Rechten einschränken (ja, auch ein Verkäufer hat tatsächlich noch ein paar Rechte und muss sich nicht alles vom Käufer gefallen lassen )
Was die Abholung angeht: Hier müssen selbstverständlich beide gemeinsam eine Lösung finden. Wer sich sperrt, muss für die zusätzlichen Kosten aufkommen.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 11.01.2010, 20:29
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.01.2010
Beiträge: 9
Standard nicht ganz

Na, das ist so aber nicht korrekt. Hört sich mehr wie aus dem Bauch heraus an.
Ab einen Kaufpreis von über 40 € sieht es mit den Versandkosten schon anders aus. Außerdem geht es nicht um Nachbesserung, das stand und steht nicht zur Debatte. Der Käufer hat in diesem Fall bei dem Verkäufer ein unbegründetes Rückgaberecht laut deren Vertrag.
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  #4 (permalink)  
Alt 11.01.2010, 20:44
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: ibaykauf und Reklamation

Es gibt bei Sachmängeln das Recht zur Nachbesserung. Und das ist primär.
Zitat:
BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
...
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
...
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
entsprechende Querverweise lassen erkennen und es ist in der Rechtssprechung auch so, dass der Verkäufer durchaus zunächst das Recht auf Nachbesserung hat.
Zitat:
Ab einen Kaufpreis von über 40 € sieht es mit den Versandkosten schon anders aus. Außerdem geht es nicht um Nachbesserung, das stand und steht nicht zur Debatte. Der Käufer hat in diesem Fall bei dem Verkäufer ein unbegründetes Rückgaberecht laut deren Vertrag.
Und das bezieht sich auf das Widerrufsrecht (und ausschließliches auf dieses) was mit Sachmängeln nicht das Geringste zu tun hat.
Wenn man sich auf sein Widerrufsrecht stützen will (BGB §§ 312b ff., §§ 355 ff.) darf man das nicht mit Sachmängeln in Verbindung bringen, da sich daraus andere Rechtsfolgen ergeben.
Zitat:
Na, das ist so aber nicht korrekt. Hört sich mehr wie aus dem Bauch heraus an.
Okay sorry, ich bin davon ausgegangen, dass die oben erwähnten Grundlagen klar sind, dass der Widerruf etwas anderes ist als eine Forderung wegen Sachmängeln. Passiert nicht wieder.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #5 (permalink)  
Alt 12.01.2010, 12:55
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 11.01.2010
Beiträge: 9
Standard AW: ibaykauf und Reklamation

Hallo,
das mag ja sein, nur das ist nicht das Thema und auch nicht mein Anliegen. Der Verkäufer bot keine Nachbesserung an und will das auch nicht. Er nimmt die Ware zurück. Die Frage ist, wer muss zuerst senden bzw. überweisen?
Das geht auch aus meinem Eingangstext hervor.





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Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Es gibt bei Sachmängeln das Recht zur Nachbesserung. Und das ist primär.entsprechende Querverweise lassen erkennen und es ist in der Rechtssprechung auch so, dass der Verkäufer durchaus zunächst das Recht auf Nachbesserung hat.Und das bezieht sich auf das Widerrufsrecht (und ausschließliches auf dieses) was mit Sachmängeln nicht das Geringste zu tun hat.
Wenn man sich auf sein Widerrufsrecht stützen will (BGB §§ 312b ff., §§ 355 ff.) darf man das nicht mit Sachmängeln in Verbindung bringen, da sich daraus andere Rechtsfolgen ergeben.Okay sorry, ich bin davon ausgegangen, dass die oben erwähnten Grundlagen klar sind, dass der Widerruf etwas anderes ist als eine Forderung wegen Sachmängeln. Passiert nicht wieder.
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