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(Zum Nachlesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Üble_Nachrede, http://de.wikipedia.org/wiki/Verleumdung) Bei Personengruppen wird das schwieriger. "Eine Beleidigung einer großen Anzahl an Personen ist nur dann möglich, wenn diese „Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortritt, dass dieser Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist"; LH Hamburg, Az. 74 O 235/78 v. 26. Juli 1978. "Die Familie Müller begeht regelmäßig Ladendiebstähle" oder "Die Schüler der Klasse 11a der Freiherr-zu-Guttenberg-Schule haben auf der Klassenfahrt das Hotel demoliert" wird vermutlich ausreichend begrenzt sein. "Leute mit Piercings sind doch alle potentielle Verbrecher" dagegen nicht. Wenn eine justitiable Verleumdung oder Üble Nachrede vorliegt, dann ist das strafbar und kann auch zivilrechtliche Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche begründen, außerdem besteht Anspruch auf Unterlassung usw. usf. Daß es um eine Gruppe geht, ist in jedem Fall nur dann von Bedeutung, wenn die Mitglieder der Gruppe ausreichend klar zu identifizieren sind. Die Gruppe als Kollektiv kann meines Wissens grundsätzlich weder Opfer einer Beleidigung noch einer Verleumdung oder Üblen Nachrede werden. (Bevölkerungsgruppen zu beleidigen oder zu verleumden kann aber unter bestimmten Umständen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.)
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. Geändert von TomRohwer (18.12.2011 um 18:20 Uhr). |
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Zitat:
(Bitte mal nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__2.html) In dem beschriebenen Fall spielt es keinerlei Rolle und ist in keiner Weise anwendbar.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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