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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2010, 00:55
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.01.2010
Beiträge: 4
Standard Beleidigung und ähnliches von Personengruppen durch Website?


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Guten Abend,
ich hätte da eine (wie ich finde, ziemlich komplizierte) Frage:
Wenn eine Person A eine Website besitzt, auf der eine Personengruppe B beleidigt und diverser schwerwiegender Straftaten bezichtigt wird (also "jeder von denen tut das und das"), stößt A dann schon an die Grenzen seines Rechts, seine Meinung frei zu verbreiten bzw. übertritt dieses; oder verhält sich das noch im legalen Rahmen. Es betrifft keine exziplit genannten Personen sondern eine Gruppe, diese Leute werden aber wirklich recht heftig beschuldigt... Ich hoffe, jemand kennt sich da aus.

lg doublek
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  #2 (permalink)  
Alt 18.01.2010, 20:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Beleidigung und ähnliches von Personengruppen durch Website?

Hier könnte Diskrimierung vorliegen. Eine freie Meinungsäußerung wäre somiut nicht mehr gegeben, der Schutz Diskriminierung wäre ein höherwertiges Recht.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 19.01.2010, 15:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.01.2010
Beiträge: 4
Standard AW: Beleidigung und ähnliches von Personengruppen durch Website?

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Hier könnte Diskrimierung vorliegen. Eine freie Meinungsäußerung wäre somiut nicht mehr gegeben, der Schutz Diskriminierung wäre ein höherwertiges Recht.
Gilt das auch für Gruppen? Wie gesagt, Person A zieht über B ziemlich schlimm her, aber es werden eben keine exzipliten Personen genannt. Gilt eine Bezeichnung für eine Gruppe vl. sogar irgendwann als "zu allgemein"? Ich meine sowas wie: Arbeitnehmer/geber, Anhänger eines bestimmten Glaubens, Berufsbezeichnungen etc. Oder gilt das Recht da theoretisch noch?
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  #4 (permalink)  
Alt 19.01.2010, 15:28
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Beleidigung und ähnliches von Personengruppen durch Website?

Zitat:
Gilt das auch für Gruppen?
Gerade für Gruppen.
Zitat:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Je allgemeiner, umso direkter trifft das Gesetz zu.
Wenn es persönlich wird, zieht eher Beleidigung und ähnliches.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 15:05
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.12.2006
Beiträge: 9
Reden AW: Beleidigung und ähnliches von Personengruppen durch Website?

Das AGG hat nur keinerlei Strafrechtliche Bedeutung.
Ich habe den Ausdruck
Zitat:
"Die Polizei ist ein Sammelbecken für Asoziale und Kriminelle" (Dr. Brosa, Amöneburg)"
hinter der Heckscheibe.
Wäre das verboten, wäre nicht nur eine Vorladung der nächstgelegenen KP gekommen, sondern ein Brief vom Staatsanwalt.
Natürlich habe ich die Vorladung ohne Reaktion ignoriert, denn so ein Wisch von einem Polizisten hat keinerlei verpflichtende Wirkung, auch wenn Sie darin einfach einen Termin festlegen an dem man vorstellig zu werden hat :rolleyes: .
Ob der KHK Montags um 8 Uhr zu MIR gekommen wäre wenn ich ihm so einen Brief geschickt hätte ;) ?
Im Grunde müsste man ihm zwei Stunden nach dem Termin (sonst trifft der in der Zeit noch jemand anders...) ein Fax schicken in dem ein dicker lachender Smiley und das Wort "Muharharhar" zu sehen ist.
"Beleidigung"? Naja, man könnte ihm sogar noch straffrei drunter schreiben, dass seine Vorlandung weniger rechtlichen Wert als die grünen Briefe der GEZ haben.
Oder man bietet ihm Audienz inkl. Rechnung an. Fahrtkosten und Stundensatz.

Eine Ehrverletzung ist nicht einfach das plumpe Äußern von Schimpfworten, sie ist um so effektiver um so mehr sie an die Position und den beruf(lichen Status) der Zielperson gekoppelt ist, und diese in Frage stellt.
Um so praller man einen Balon aufbläst, um so lauter der Knall wenn man reinsticht.
Das ist um so wirksamer um so mehr der Beruf einen Status vermittelt.
Da steigt das Ego, und wenn man das ankratzt trifft es um so mehr.
Wenn man dies mit "freundlichen" Worten vermittelt, wird eine Anklage schwer.
So könnte man gegenüber einem Polizisten auch äußern dass sie bei der Partnerwahl laut Studien/Statistiken geringe(re) Chancen haben (die Zahlen gibt es).


Mit solchen Ausdrucken trifft man nicht nur Polizisten, sondern auch die typischen Blockwartmentalitäten die im Dritten Reich geprägt wurden.
Die meist älteren Gottkomplexrentner die sich einbilden sie stünden nach ihrem (heroischen aufopfernden...) Arbeitsleben nun über "den Anderen".
Damit regt man diesen Typus evtl. noch mehr auf als die Polizisten selbst.
Aber sogar der Bürgermeister von Erftstadt (Jurist) hat wohl eingesehen (nachdem er eine Ordungsbeamte ein Foto machen ließ) dass da nichts zu machen ist. Um so dreister der Versuch seines KP-Büttels in Kerpen (heißt so wie der Beruf, der Flossentiere mit Kiemen fängt) mich vorzuladen. Eine Vorladung trotz dem Wissen dass keine Straftat vorliegt, das verstößt sicher gegen ein paar Strafgesetze und Polizeigesetze, da hier eine Vorladung nur zum Zweck der Selbstjustiz verschickt wird.
Den Termin wahrnehmen, Spritkosten/ÖPNV-Kosten, Zeitaufwand und natürlich die Einschüchterung und Falschdarstellung rechtlicher Begebenheiten.
Da könnte man dann schon von schwerer Nötigung im Amt usw. sprechen.
Aber gerade deswegen bleibt bei solchen Vorladungen auch ein gewisser Reiz da mal hinzugehen, um ihm sehr selbstbewusst und "frech" gegenüber zu treten.

Geändert von Tobias Claren (24.11.2011 um 15:18 Uhr).
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